IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. September 2014

    LG Darmstadt, Urteil vom 28.08.2014, Az. 28 O 36/14
    § 675c BGB, § 675j BGB, § 675l BGB, § 675m BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass eine Bank ihrem Kunden keinen Schadensersatz zu leisten hat, wenn dieser Opfer einer manipulierten Autorisierung im Online-Banking während der Nutzung des Smart-TAN-plus-Verfahrens wird. Ein solcher Vorgang sei ihm nach Rechtscheinsgrundsätzen zuzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. April 2012

    BGH, Urteil vom 24.04.2012, Az. XI ZR 96/11
    § 280 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass Bankkunden, die beim Online-Banking einem Pharming-Angriff zum Opfer fielen, u.U. zu Unrecht überwiesene Beträge nicht von der Bank erstattet erhalten. Ist die Bank ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen und hat keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt, besteht kein Rückzahlungsanspruch des Kunden. Gibt der Kunde trotz Warnhinweises auf der vermeintlichen Online-Banking-Seite nach Aufforderung 10 Tan-Nummern ein, handele er fahrlässig. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 50/2012:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2010

    LG Leipzig, Urteil vom 06.12.2010, Az. 08 O 1140/10 – nicht rechtskräftig
    § 307 BGB

    Das LG Leipzig hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen entschieden, dass in den Banken-AGB im Zusammenhang mit nicht ausgeführten Lastschriften und Überweisungen keine sog. Benachrichtigungsgebühren gefordert werden dürfen. Kreditinstitute hatten in der Vergangenheit pro Vorgang zwischen einem und fünf Euro für die Benachrichtigung gefordert.

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Zweibrücken, Urteil vom 28.01.2010, Az. 4 U 133/08
    §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.; 826; 823 Abs. 2 BGB; §§ 261 Abs. 2, 263 a Abs. 1 StGB

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass diejenigen, die für Kriminelle im Wege des sog. „Phishings“ betrügerisch erlangte Gelder annehmen und sodann auf von den Kriminellen angegebene Bankkonten ins Ausland weiterleiten, auf Schadensersatz haften. Im vorliegenden Fall können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass sie den streitgegenständlichen Geldbetrag an die ihnen angegebenen Adressen weitergeleitet hätten und deshalb entreichert seien. Es bestehe eine verschärfte Haftung, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes oder den Gesetzesverstoß beim Empfang der Leistung kenne oder sich dieser Kenntnis in einer Weise verschließe, die es ihm nach Treu und Glauben verwehre, sich auf sein fehlendes Bewusstsein zu berufen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt gewesen. Die Beklagten seien als Betreiber eines Reisebüros geschäftlich erfahren. Sie hätten auch Erfahrungen mit Auslandsüberweisungen. Die ungewöhnlichen Begleitumstände ihrer Anwerbung und der von ihnen geforderten Tätigkeit hätten ihnen deshalb aufdrängen müssen, dass die an sie überwiesenen Beträge aus rechtswidrigen Handlungen stammten und sie sich durch die Weiterleitung der Gelder daran beteiligten. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2008, Az. 17 U 185/07
    §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 166 Abs. 1 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat in diesem Fall entschieden, dass eine Rückbuchung von Geldern, die mittels so genanntem „Phishing“ (= Ausspähen von Online-Zugangsdaten) ohne Wissen von Bankkunden auf ein anderes Konto überwiesen wurden, rechtmäßig ist. Im entschiedenen Fall wurden jeweils mehrere tausend Euro von Kunden einer Bank auf ein weiteres Kundenkonto dieser Bank überwiesen. Der Beklagte, der die Gutschriften empfing, hatte eine Arbeit als „Finanzvertreter“ angenommen und hob die eingegangenen Beträge ab und leitete sie – abzüglich einer Provision – per Barüberweisung an ihm persönlich unbekannte Personen in Osteuropa weiter. Die Bank veranlasste nach Anzeige der nicht autorisierten Überweisungen durch die drei Geschädigten die Rückbuchung vom Konto des Beklagten. Dieses Vorgehen wurde durch die vom Gericht ebenfalls als rechtmäßig bewerteten Bank-ABG gedeckt. Hinweise, dass die geschädigten Kunden eine Mitschuld am Ausspähen Ihrer Zugangsdaten getroffen habe, gäbe es nicht. Des Weiteren kündigte die Bank dem Beklagten den Kontovertrag und verlangte Erstattung von insgesamt ca. 18.000,00 EUR, dem Wert der Rückbuchungen. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte in diesem Fall nicht schutzwürdig sei, auch wenn er möglicherweise als vorsatzloses Werkzeug gehandelt habe. Jedenfalls gingen die Schutzpflichten einer Bank, Missbrauch von Zugangsdaten möglichst zu verhindern, nicht so weit, dass derjenige, der Teil des kriminellen Netzes ist, vor Schäden bewahrt werden müsse.

  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    Dem Vernehmen nach treten bei eBay in jüngster Zeit besondere Formen von Betrugsversuchen auf. Axel Gronen weist auf eine Betrugsmasche hin, auf die schon viele tausend Verkäufer hereingefallen sein sollen. Die Täter gehen wie folgt vor: Nachdem die Ware erworben worden sei, erhalte der Verkäufer einen Scheck, der mit einem höheren Betrag als dem Kaufpreis ausgestellt sei. Als Begründung werde in einigen Fällen davon gesprochen, dass es sich um Fremdschecks (des Arbeitgebers o.a.) handele, welche nunmehr eingelöst werden sollten. Der Käufer bitte den Verkäufer darum, den Scheck einzulösen, den Kaufpreis einzubehalten und den überschießenden Betrag an einen Dritten zu überweisen. In der Folge stelle sich dann heraus, dass der Scheck nicht gedeckt oder gestohlen sei, was zum Nachteil des Einlösers ausfalle, da dieser der einlösenden Bank den Betrag zu erstatten habe. Die gleiche Posse bahne sich bei entsprechenden Überweisungen an: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. November 2008

    Nach einem ersten Referentenentwurf, über den DR. DAMM & PARTNER am 30.06.2008 bereits berichteten (Referentenentwurf) wurde nun am 05.11.2008 der angekündigte Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet. Er soll am 31.10.2009 in Kraft treten.

    Das Gesetz (Gesetzesentwurf) wird zahlreiche Neuerung für den Onlinehandel mit sich bringen, u.a.: (1) Verbraucher, die Kreditverträge abschließen, sollen besser geschützt werden, (2) für Anbieter und Nutzer von bargeldlosen Zahlungsdienstleistungen sollen in Zukunft einheitliche Regelungen für Zahlungsverfahren wie Überweisung, ec-Karte und Lastschrift gelten, (3) Widerrufsfristen und -folgen, die derzeit bei Internethandelsplattformen wie eBay und Amazon einerseits, und Onlineshops andererseits unterschiedlich ausfallen, sollen angeglichen werden und (4) das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen soll nicht nur vereinfacht, sondern die entsprechenden Musterbelehrungen aus der BGB-InfoV auch endlich in das BGB übernommen werden. Letzteres hat zur Folge, dass bei unveränderter Übernahme des gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters durch den Onlinehändler die in der Vergangenheit häufigen Abmahnungen wegen fehlerhafter Abfassung der Widerrufsbelehrung Makulatur sein werden. Unter anderem hatte das LG Halle mit Urteil vom 13.05.2005, Az. 1 S 28/05 (LG Halle) entschieden, dass die vom Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsbelehrung (§ 14 Abs. 1 BGB- InfoV einschließlich seiner Anlage 2) rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig sei.

I