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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2014

    BGH, Urteil vom 03.07.2014, AZ. I ZR 84/13
    § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer Spitzenstellungswerbung („Wir zahlen Höchstpreise“) keine Beweiserleichterung zugunsten des Unterlassungsgläubigers (hier: des Klägers) gilt, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne größere Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann. Bei dem von der Beklagten angebotenen Ankaufspreis für Schmuck handele es sich um keine Tatsache, die die Klägerin nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten habe  aufklären können. Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den von der Beklagten an einem bestimmten Tag gezahlten oder jedenfalls angebotenen Tagespreis ohne weiteres durch einige wenige Testverkäufe oder Anfragen hätte erfahren können. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. September 2012

    BGH, Beschluss vom 07.08.2012, Az. I ZR 99/11
    § 24 Abs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 GMV

    Der BGH hat erneut darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung einer Erschöpfung von Markenrechten grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen sind, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs machten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel notwendig, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen. Danach obliege dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringe, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden seien, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen könne, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte bestehe, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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