IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 217/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat auch in dieser Entscheidung ausgeführt, wann ein Rechtsmissbrauch durch übermäßiges Abmahnverhalten vorliegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011, Az. I-4 U 55/11
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein besonderes Missverhältnis zwischen dem erzielten Umsatz und der Abmahntätigkeit Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUnter der Überschrift „Apple will an Zeitungsabos mitverdienen“ berichtet heise.de, dass Apple die Regeln bei der Abwicklung von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements für das iPad für belgische und niederländische Medien ab dem 01.04.2010 offenbar verschärfen will. Demnach dürfen die Zeitungen laut einer Anweisung von Apple zahlenden Lesern ihrer Printversion nicht mehr die elektronische Version der jeweiligen Zeitung via App (Softwareprogramm aus dem Apple App-Store) kostenlos liefern. Mit den App werden die einzelnen Ausgaben von den verlagseigenen Servern ausgeliefert. Auf diese Weise ist es den Verlagen auch möglich, elektronische Ausgaben auf eigene Rechnung zu kassieren. Hieran möchte Apple offensichtlich mit den App-Store-üblichen 30 Prozent beteiligt werden. Die liberale niederländische Partei VVD will gegen Apples Verhalten vorgehen, notfalls unter Einschaltung des VVD-Mitglieds Neelie Kroes, die EU-Medienkommissarin ist.

  • veröffentlicht am 21. November 2010

    Heise online weist auf eine eBay-Studie hin, nach der es im Onlinehandel weiter bergauf geht. Es würden insgesamt beim E-Commerce in Deutschland in diesem Jahr Umsatzerlöse in Höhe von 23,7 Milliarden Euro von den Händlern erwartet, wobei das anlaufende Weihnachtsgeschäft ca. 22 % davon ausmachen solle. Etwa die Hälfte der Händler rechne damit, dass die Umsatzerlöse in diesem Jahr steigen würden. Doch auch auf Probleme wurde hingewiesen: Die Händler kämpfen immer noch mit einer hohen Zahl von Abmahnungen und den oft komplizierten gesetzlichen Gegebenheiten, die befolgt werden müssten. Auch würde ein kleiner Kreis der Verbraucher die Vorschriften hinsichtlich kostenloser Retouren (Widerrufsrecht) für sich ausnutzen, was zu hohen Kosten beim Retourenmanagement führen würde.

  • veröffentlicht am 26. September 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10
    §§ 3, 5 Abs. 1 und Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung verschiedene Werbeanpreisungen eines Unternehmens unter die Lupe genommen. Unter anderem warb die Beklagte damit, einer der marktführenden Online-Händler in ihrem Produktbereich zu sein. Dies erachtete das Gericht als wettbewerbswidrig, da Aussagen zur Marktführerschaft nur dann getroffen werden könnten, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermögliche. Hierfür fehle es an konkreten Tatsachen. Die Umsätze der von der Klägerin genannten Unternehmen ließen eine Einteilung nach Umsatzzahlen nur eingeschränkt zu. Unabhängig hiervon ist jedoch auch nach den vom Beklagten akzeptierten Zahlen davon auszugehen, dass die Umsatzzahlen – bis auf einen Wettbewerber – so dicht beieinanderlägen, dass keine Gruppe von Marktführern bestehe. Des Weiteren stufte das Gericht die Behauptung „18.500 Artikel im ständigen Angebot“ als täuschend ein, weil dies nicht aus dem Angebot der Beklagten ersichtlich sei. Die Addition der vom Beklagten im Internet beworbenen einzelnen Artikel ergebe nicht eine Anzahl von mehr als 18.500 Artikeln. Welche weiteren Artikel vorhanden seien, sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Mai 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2010, Az. 4 U 223/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat in diesem Urteil erneut klargestellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit vorliegt, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind, wobei dies insbesondere auf das Gebührenerzielungsinteresse zutrifft. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse sei auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machten, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben könne und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben müsse. Dies ergebe sich jedoch nicht allein aus einem hohen Umfang der Abmahntätigkeit, denn dieser könne sich auch aus einer hohen Anzahl von Wettbewerbsverstößen ergeben. Weitere Umstände müssten hinzutreten. Ein solcher weiterer Umstand könne in einem Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs liegen ebenso wie in der Art und Weise der Rechtsverfolgung. Dies hatte bereits das LG Berlin in der Vergangenheit entschieden. Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten 60 Abmahnungen versandt.

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  • veröffentlicht am 30. März 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009, Az. 327 O 13/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Fall von rechtsmissbräuchlicher (wettbewerbsrechtlicher) Abmahnung vorliegt, wenn die Abmahntätigkeit der Antragstellerin sich verselbstständigt hat und in einem krassen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Dabei stellte die Kammer das mit der Rechtsverfolgung verbundene Kostenrisiko dem Umsatz der Antragstellerin gegenüber. Bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR entstünden Verfahrensgebühren in Höhen von insgesamt mehr als 2.100,00 EUR, was bei (den konkret anhängigen) 39 Wettbewerbsverfahren zu einem Kostenrisiko von 811.900,00 EUR führen würde, das den Jahresumsatz der Antragsstellerin in Höhe von rund 17.000,00 EUR, der sich zudem auf eine ganze Reihe verschiedener Warengruppen verteilte, um ein Vielfaches überschreite. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einer Pressemitteilung des Bundesverband des Versandhandels war das Jahr 2009 für den Versand- und Onlinehandel ein Rekordjahr, bei dem trotz der Wirtschaftskrise der Umsatz auf 29,1 Mrd. Euro gesteigert werden konnte. Dies entspricht einem Umsatzplus von 1,7 %. Insbesondere bei den über 60-jährigen sei eine vermehrte Nutzung von Bestellungen über das Internet zu beobachten. Insgesamt seien bereits 53,3 Prozent des Branchenumsatzes über das Web erzielt worden (JavaScript-Link: bvh).

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2009

    Wie heise.de vermeldet (JavaScript-Link: Newsmeldung), wurden in diesem Jahr die Weihnachtsgeschenke erstmals häufiger online als per Post oder Telefon bestellt. Dadurch sei das klassische Versand-handelsgeschäft mit 2,7 Milliarden Umsatz im November und Dezember erstmals hinter den Onlinehandel mit 3,1 Millliarden Euro zurückgefallen. Insgesamt wurde nach Auskunft des bvh (Bundesverband des Deutschen Versandhandels) durch die Zuwächse im Internet dem deutschen Versandhandel ein Umsatzplus beschert. Die Bestellungen waren dabei bunt gemischt, von Büchern und CDs über Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte bis hin zu Schmuck und Parfüm wird sich alles auf dem Gabentisch finden. Beispielsweise beim Versandhändler Neckermann mussten am letzten Adventswochenende noch Sonderschichten eingelegt werden, um die Bestellungen rechtzeitig bearbeiten zu können.

  • veröffentlicht am 9. November 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2009, Az. 327 O 296/09
    §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 16 Abs. 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Vertriebssystem, welches eine progressive Kundenwerbung einschließlich einer Pflicht zur Mindestabnahme beinhaltet, wettbewerbswidrig ist. Das System sah vor, dass man, um in den Genuss einer Provision für die Anwerbung neuer Vertriebspartner zu gelangen, sich erst durch monatliche Mindestabnahmen von Produkten für eine bestimmte Stufe „qualifizieren“ musste. Für die unterste Stufe waren Produkte im Wert von 80,00 EUR pro Monat zu erwerben. Je höher die Qualifizierung, desto höher sollte die Beteiligung am Umsatzvolumen der unterhalb befindlichen Ebenen ausfallen. Damit sollten nach Auffassung der Klägerin die Teilnehmer dazu motiviert werden, immer höhere Investitionen zu tätigen, um an der Progression möglichst viel verdienen zu können. Das Gericht stimmte dieser Einschätzung zu. Die monatliche Mindestabnahme entspreche einem „Eintrittsgeld“, die Provisionsstaffelung sei darauf ausgelegt, dass weit über den Eigenbedarf hinausgehende Warenmengen erworben werden, um die höheren Provisionen erlangen zu können. Ziel des Systems sei es, Umsatz innerhalb des Systems durch die Anwerbung neuer Teilnehmer zu generieren, indem der Kunde mehr Waren als benötigt abnehme. In einem (zulässigen) Multi-Level-Marketing-System stünde der Warenabsatz (an Außenstehende) an erster Stelle. Der Systembeitritt sei bei einem zulässigen System auch nicht an Einstandspreise gebunden.

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