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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 9. November 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2009, Az. 327 O 296/09
    §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 16 Abs. 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Vertriebssystem, welches eine progressive Kundenwerbung einschließlich einer Pflicht zur Mindestabnahme beinhaltet, wettbewerbswidrig ist. Das System sah vor, dass man, um in den Genuss einer Provision für die Anwerbung neuer Vertriebspartner zu gelangen, sich erst durch monatliche Mindestabnahmen von Produkten für eine bestimmte Stufe „qualifizieren“ musste. Für die unterste Stufe waren Produkte im Wert von 80,00 EUR pro Monat zu erwerben. Je höher die Qualifizierung, desto höher sollte die Beteiligung am Umsatzvolumen der unterhalb befindlichen Ebenen ausfallen. Damit sollten nach Auffassung der Klägerin die Teilnehmer dazu motiviert werden, immer höhere Investitionen zu tätigen, um an der Progression möglichst viel verdienen zu können. Das Gericht stimmte dieser Einschätzung zu. Die monatliche Mindestabnahme entspreche einem „Eintrittsgeld“, die Provisionsstaffelung sei darauf ausgelegt, dass weit über den Eigenbedarf hinausgehende Warenmengen erworben werden, um die höheren Provisionen erlangen zu können. Ziel des Systems sei es, Umsatz innerhalb des Systems durch die Anwerbung neuer Teilnehmer zu generieren, indem der Kunde mehr Waren als benötigt abnehme. In einem (zulässigen) Multi-Level-Marketing-System stünde der Warenabsatz (an Außenstehende) an erster Stelle. Der Systembeitritt sei bei einem zulässigen System auch nicht an Einstandspreise gebunden.

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