IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 26 W (pat) 97/08
    § 27 Abs.3 MarkenG; § 28 Abs. 6 DPMAV

    Das BPatG hat entschieden, dass die „Aussonderung“ einer Marke aus dem Unternehmensvermögen vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unwirksam und ein Antrag auf Markenummeldung auf Grund eines Abtretungsvertrages zurückzuweisen ist, wenn die Rechtsgrundlage für die Markenanmeldung unklar ist. Allgemein zur Markenumschreibung im Falle der Insolvenz der Markeninhaberin erklärte der Senat dies: „Zum Nachweis eines Rechtsübergangs ist zum einen ein sowohl von dem eingetragenen Markeninhaber bzw. seinem Vertreter und dem Rechtsnachfolger unterschriebener Umschreibungsantrag geeignet. [Ein solcher beidseitiger Antrag liegt hier nicht vor, weil der als Insolvenzverwalter der Markeninhaberin tätige Antragsgegner seine Zustimmung zur Umschreibung nicht erteilt hat.] Für eine Umschreibung kann aber auch ein vom Rechtsnachfolger allein gestellter Umschreibungsantrag genügen, sofern dem Antrag Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z. B. ein vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger unterschriebener Übertragungsvertrag. Bei einem solchen einseitigen Umschreibungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Vornahme der Umschreibung dem Markeninhaber stets rechtliches Gehör zu gewähren. Ergeben sich, insbesondere auf Grund der Stellungnahme des eingetragenen Markeninhabers oder seines rechtlichen Vertreters, begründete Zweifel an dem Rechtsübergang, so hat das Patentamt dem Antragsteller diese Zweifel mitzuteilen und weitere Nachweise anzufordern (§ 28 Abs. 6 DPMAV). Bestehen auch danach weiterhin begründete Zweifel an dem vom Antragsteller behaupteten Rechtsübergang, so hat das Amt den Umschreibungsantrag ohne weitere Sachaufklärung zurückzuweisen.Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 26 W (pat) 97/08
    § 27 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung eines Markenumschreibungsantrags durch das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) rechtmäßig war, weil das Amt Zweifel an dem behaupteten Rechtübergang hatte. Die Markeninhaberin, die zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hatte und deren Geschäfte von einem Insolvenzverwalter geführt wurden, hatte die Marke angeblich an die Antragstellerin per Abtretungsvertrag übertragen. Das Markenamt hatte jedoch begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages und lehnte die Umschreibung ab. Gründe für die Zweifel waren: Der Vertrag datierte auf den 01.08.1998. Das Insolvenzverfahren gegen die Markeninhaberin wurde 1999 eröffnet. Die Antragstellerin legte den Vertrag jedoch erst 2007 mit dem Antrag auf Umschreibung vor. Es wirke so, als ob der Vertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und lediglich zurückdatiert worden sei. Damit sei eine Übertragung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht möglich. Die eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Markeninhaberin und der Antragstellerin, die übereinstimmend erklärten, dass der Vertrag zu dem angegebenen Datum“ geschlossen worden sei, könne die Zweifel nicht ausräumen, da dies eine Rückdatierung nicht ausschließe. Das BPatG folgte den Ausführungen des DPMA und erklärte die Zurückweisung des Antrags für berechtigt. Zu einer vollen Beweisaufnahme sei das DPMA nicht verpflichtet, da es sich bei der Umschreibung um eine Massenverfahren handele. Die Antragstellerin könne ihren vermeintlichen Anspruch nunmehr im Klagewege geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

I