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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-4 U 137/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; § 7 Abs. 1 HWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Augenoptikers mit „1 Glas geschenkt!“ bzw. einem „Gratis-Glas“ zulässig ist und hat das Urteil des LG Dortmund in der Vorinstanz (hier) aufgehoben. Es liege nach Auffassung des OLG kein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG vor, da es sich bei dem Angebot des Optikers (Brille einschließlich „geschenktem“ Glas) um ein einheitliches Angebot handele, dass insgesamt zu bezahlen sei. Eine unentgeltliche Zuwendung liege nicht vor. Auch sei dem Verbraucher klar, dass die Gesamtleistung (Brille) mit Kosten verbunden sei. Die Wettbewerbszentrale hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um die Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.

  • veröffentlicht am 16. September 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 25 O 104/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 HWG

    Das LG Dortmund hat einem Augenoptiker verboten, mit der Zusage „1 Glas geschenkt! Das …-Gratis-Glas zu jeder Brille!“ zu werben. Hierin läge ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 HWG und eine Irreführung des Verbrauchers. Das Glas werde im Ergebnis nicht geschenkt. Vielmehr sei das erste Glas zu kaufen, welches dann das zweite Glas mitfinanziere. Damit werde das Glas aber nicht geschenkt. Vielmehr werde ein 50%-iger Rabatt auf den Glaspreis eingeräumt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 16.02.2010, Az. 5 U 139/07
    § 5 UWG

    Das KG hat entschieden, dass nicht zwangsläufig eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn mit einer kostenlosen Clubmitgliedschaft geworben wird, innerhalb derer kostenpflichtige CDs erworben werden können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine irreführende Werbung vorliege, seien jedoch die Umstände des konkreten Falles genau zu prüfen. Der beklagte Club bot eine kostenlose Mitgliedschaft sowie ein kostenloses Magazin mit Informationen, Einkaufsmöglichkeiten, Gewinnspielen etc. Zu dem Magazin wurde noch eine „CD des Monats“ versandt. Diese konnte der Kunde behalten, in welchem Falle eine Kostenpflicht entstanden wäre, oder sie kostenfrei zurück schicken oder komplett abbestellen. Die Clubmitgliedschaft wurde u.a. mit den Worten „beitragsfrei“, „kostenlos frei Haus“, „gratis“, „ohne Beitrag“, „ohne Kaufverpflichtung“, „kostenlose Mitgliedschaft“ beworben. Des Weiteren fand sich die Formulierung „Nur eine Bitte hat der R…. Club an seine Mitglieder: Informieren Sie uns bitte früh genug, wenn Sie die „CD des Monats“ nicht möchten.“ Das Gericht sah dies nicht als irreführend an, da für die „CD des Monats“ zu keinem Zeitpunkt eine Kaufverpflichtung generiert wurde und die Mitgliedschaft an sich tatsächlich kostenlos war.

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  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008, Az. 6 W 180/08
    §§
    3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 und Anh. I Nr. 20 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

    Das OLG Köln hatte über die Zulässigkeit einer Werbung zu entscheiden, die eine kostenlose Zugabe anbot. Nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist es grundsätzlich irreführend, Begriffe wie „gratis, umsonst, kostenfrei“ zu verwenden, wenn der Verbraucher weitere Kosten zu tragen hat als die, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. Dies begründet nach Auffassung des Gerichts aber nicht eine Irreführungsfiktion bei jeder Werbung, die kostenlose Zugaben oder Geschenke anpreist. Bei einer solchen Werbung ist nach Auffassung des Gerichts entscheidend, dass der Verbraucher genau aufgeklärt wird hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit der Hauptleistung, zu der die Zugabe erfolgen soll. Die Anpreisung in der Form „Wir bieten Ihnen einen Winter-Check für 15,- € und schenken Ihnen dazu auch noch einen Gutschein für einen kostenlosen Wintercheck, den Sie für ein weiteres Auto gleich welcher Marke nutzen können“ befand das OLG für unproblematisch.
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  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08
    §§ 305c Abs. 1,  612 Abs. 1 BGB

    Das AG Hamm hatte über einen weiteren Fall einer Abo-Falle zu entscheiden. Streitbefangen waren die Websites www.smsfree100.de und www.smsfree24.de. Das Amtsgericht befand, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie habe sich die Ansprüche nicht für die tatsächlich benutzte Site www.smsfree24.de, sondern vielmehr für die Seite www.smsfree100.de von einer britischen Micro SD 256 Ltd. abtreten lassen. Außerdem sei die, wie behauptet, in den AGB enthaltene Entgeltklausel für die SMS-Dienste überraschend im Sinne von § 305 c BGB und damit unwirksam. Denn der Besucher der Website werde in den Glauben versetzt, die Ltd. biete den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt werde. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Die Vereinbarung der Vergütung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die oben genannten Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichtes jedoch gerade gegen entsprechende Umstände. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.

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