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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013, Az. I-20 U 107/13
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Nr. 1 HWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Therapieangebots für Kinder, die unter einem sog. „KISS“- bzw. „KIDD“-Syndrom leiden, irreführend und daher unlauter ist. Die im Urteilstenor wiedergegebene Werbung eines Physiotherapeuten, welche eine Symptomatik sowie einen Therapieerfolg an seinem eigenen Kind beschreibt, sei nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert, so dass eine unzulässige Wirksamkeitsaussage getroffen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Juli 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014, Az. 4 U 57/13
    § 3 HWG; § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein fachlich umstrittenes Behandlungsverfahren (hier: Kinesiologie) mit Wirkungsaussagen die Gegenmeinung enthalten muss, um nicht irreführend zu sein. Anderenfalls sei dem Empfänger der einseitigen Werbung keine objektive Entscheidung möglich. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2012, Az. 3 U 53/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit der angeblichen Überlegenheit eines Produkts im Arzneimittelbereich irreführend ist, wenn diese Überlegenheit nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Eine dafür in Bezug genommene Studie müsse die behauptete Überlegenheit darstellen können. Sei die Studie hinsichtlich ihrer Aussagekraft in Fachkreisen umstritten, sei der erforderliche Nachweis nicht erbracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2011

    OLG Thüringen, Urteil vom 20.07.2011, Az. 2 U 211/11
    § 4 Nr. 11UWG, § 3 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1 HWG; § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG

    Das OLG Thüringen in Jena hat entschieden, dass die Bewerbung einer Massagematte mit bestimmten therapeutischen Wirkungen (Ganzkörperdurchblutung, Ganzkörperregeneration u.a.) unzulässig ist, wenn diese Wirkungen nicht nachgewiesen sind. Eine wissenschaftliche Absicherung müsse vom Werbenden belegt werden, wenn diese umstritten sei. Werbeaussagen seien im Übrigen auch dann irreführend, wenn sie übertrieben seien, wobei das Ausmaß der Übertreibung unklar bliebe. Eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu den behaupteten Wirkungen konnte der Antragsgegner nicht vorlegen.

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