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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Versäumnisurteil vom 06.03.2012, Az. 42 O 2/12
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Essen hat auf Betreiben der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass eine Umtauschgarantie mit dem Wortlaut „Umtausch ohne Wenn und Aber“ irreführend ist, wenn doch bestehende Ausnahmen nicht in der Werbung aufgeführt werden. Vorliegend wollte ein Kunde innerhalb der Umtauschfrist von 14 Tagen ein Smartphone (mit Originalverpackung und unbeschädigt) zurückgeben, was ihm mit Hinweis auf eine nach Aktivierung der Software zu laufen beginnende Herstellergarantie verwehrt wurde. Allgemein sei eine Benutzung der umzutauschenden Ware nicht gestattet. Dies widerspreche allerdings der in der Werbung beschriebenen Umtauschmöglichkeit bei Nichtgefallen, da der Kunde letzteres in der Regel erst durch Benutzung der Ware feststellen könne.

  • veröffentlicht am 27. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 27.12.2011, Az. 155 C 18514/11
    § 346 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass bei einem Kauf von Waren in einem Ladengeschäft (hier: Unterwäsche in einem Miederwarengeschäft) grundsätzlich kein Recht auf Umtausch der Ware bzw. Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises besteht. Dies sei nur möglich, wenn eine vertragliche Umtauschvereinbarung geschlossen worden sei, für die der Umtauschwillige beweispflichtig sei. Das Recht zur Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung müsse ebenfalls gesondert vereinbart werden. Ein Widerrufsrecht, wie im Fernabsatzgeschäft im Internet, besteht beim Kauf im Ladengeschäft, wo die Ware vor Abschluss eines Kaufvertrages in Augenschein genommen werden kann, gerade nicht.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2010

    AG Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 115 C 1/09
    §§ 346 BGB a.F., 807, 793 BGB

    Das AG Bonn hat entschieden, dass die Telekom das Gesamtguthaben aus 438 Telefonkarten, die der Kläger zwischen 1991 und 1998 im Abonnement bezogen hatte, erstatten muss. Die Einrede der Verjährung wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Ursprünglich seien die Guthaben auf den Telefonkarten unbefristet gewesen. Die Karten wurde auf Grund der Euro-Umstellung jedoch zum 31.12.2001 für Telefoniezwecke gesperrt. Die Telekom war der Auffassung, dass seit Inkrafttreten dieser Sperrung während der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, also bis zum 31.01.2004, ein Umtausch in gültige Karten möglich gewesen sei, danach jedoch nicht mehr. Dies sah das Gericht nicht so. Nach dessen Ansicht verjähre der Umtauschanspruch erst, wenn der zu Grunde liegende Telefonieanspruch verjähre. Da die Karten unbefristet waren und es somit im Ermessen des Karteninhabers liege, wann er den Anspruch ausübe, beginne auch die Verjährung des Umtauschanspruchs erst mit der Geltendmachung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten: Hinweis: Der BGH hat die Verjährungsfrist einen Monat später auf 10 Jahre begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. III ZR 178/09). Ein Umtausch von Telefonkarten, die vor 2000 erworben wurden, ist damit nicht mehr möglich.

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