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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 30.04.2014, Az. 127 C 474/13
    § 157 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter für den Abschluss eines Vertrages (hier: UMTS-Vertrag, die ersten 3 Monate kostenlos) beweispflichtig ist. Ein Vertragsschluss ergebe sich weder aus einer nicht unterschriebenen Vertragskopie noch aus einer Aktivierungsmitteilung des Anbieters. Auch seitenlange kleingedruckte Tarifbestimmungen würden keinen individuellen Vertrag ersetzen. Zum Volltext der Entscheidung:

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