IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. August 2011

    BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 172/09
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6; 24 Abs. 1 und 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Rechte des Markeninhabers eines Arzneimittels verletzt werden, wenn das Mittel parallelimportiert, die Verpackung auf eine für den deutschen Markt vorgesehene Menge aufgefüllt und anschließend umetikettiert wird. Widersetze sich der Markeninhaber dieser Vorgehensweise, könne sich der Importeur nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Zwar erstrecke sich die Erschöpfung auch auf das Recht, die Marke auf einer neuen Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben. Dies gelte jedoch nicht für das Umpacken in der bereits vorhandenen Verpackung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werde dadurch der spezifische Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin bestehe, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers könne tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2006, Az. 5 U 105/06
    §§ 3, 4 MPG,
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1, 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch für Kontaktlinsen ein Widerrufs- oder im Mindestmaß ein Rückgaberecht gilt. Die Antragsgegnerin hatte erklärt, bei den von ihr vertriebenen Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln handele es sich um Medizinprodukte nach § 3 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG). Nach § 4 MPG sei es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehend gefährdet werde. Sie gehe daher davon aus, dass die Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürften, wenn die Originalverpackung geöffnet oder sogar beseitigt worden sei. Kontaktlinsen dürften als Medizinprodukte nur in ordnungsgemäßer oder unbeschädigter Umverpackung mit dem entsprechenden Beipackzettel verkauft werden. Die vertriebene Ware würde somit der Ausnahmevorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unterfallen, da sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sei. Das Oberlandesgericht hat dem widersprochen. Bei Öffnen der Umverpackungen, und bereits für diesen Fall war das Widerrufsrecht ausgeschlossen worden, würden die sich in Blistern befindlichen Kontaktlinsen bzw. in Flaschen befindlichen Kontaktlinsenpflegemittel unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt. Dieses könnte erst dann der Fall sein, wenn auch die Blister geöffnet und zB. die Kontaktlinsen ausprobiert oder die Kontaktlinsenpflege-Behältnisse geöffnet würden. Offen bleibt, wie das OLG Hamburg entschieden hätte, wenn das Widerrufsrecht nur für den Fall der Blisterverpackungen ausgeschlossen worden wäre.

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