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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juli 2012

    LG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2012, Az. 31 O 47/11 KfH
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein magnetisches Wasserbehandlungsgerät nicht mit Wirkungen für Gesundheit oder Umwelt beworben werden darf, wenn er nicht zugleich darauf hinweist, dass es dafür keinen wissenschaftlichen Beweis gibt oder die Frage wissenschaftlich noch erheblich umstrittten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    KG Berlin, Urteil vom 21.05.2010, Az. 5 U 103/08
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F.; §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 UWG n.F

    Das KG hat entschieden, dass eine Werbung für Papier mit der Bezeichnung „100% recycled“ irreführend ist, wenn das Papier zum Teil aus Fabrikationsresten gefertigt wurde. Insgesamt bestand das Papier zu 50 % aus Fasern, die aus Papierabfällen von Endverbrauchern stammen und zu 50 % aus Fasern aus Primär – oder Frischfaserpapierabfällen, etwa Schnittresten, die bei dem Zuschnitt auf das gewünschte Papierformat anfallen. Das Gericht führte dazu aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher jedoch mit dem Begriff „100 % recycled“ die Vorstellung verbinde, das zur Herstellung des Produkts verwendete Material sei bereits im Umlauf gewesen, so dass sich mit seiner Wiederverwendung ein Kreislauf schließe. Der Verbraucher glaube auf Grund seiner Erfahrungen, dass „Recyclingpapier“ aus Abfallprodukten hergestellt worden sei, die die Stationen des Kreislaufs über „Blaue Tonne“/Altpapiercontainer, Abtransport, Wiederaufbereitung und Herstellung durchlaufen hätten. Die Argumentation der Beklagten, der Verbraucher erwarte lediglich, dass das als „recycled“ bezeichnete Papier aus Abfallprodukten bestehe und für seine Herstellung kein zusätzlicher Baum gefällt worden sei, überzeuge hingegen nicht. Die durch die irreführende Werbung der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, denn die Vorstellung, ein Produkt zu erwerben, für dessen Herstellung Ressourcen wie Holz und Wasser nicht oder nur in relativ geringer Menge in Anspruch genommen worden seien, habe für weite Teil der angesprochenen Verkehrskreise maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung zum Kauf von Recyclingpapier.

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    Ab dem 01.01.2009 tritt, viel diskutiert, eine neue Verpackungsverordnung in Kraft. Hintergrund ist das Inkraftreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung. Für die Onlinehändler, die in der Vergangenheit lediglich auf die Rücknahmepflicht hinzuweisen hatten, treten mit Jahresbeginn tiefgreifende Änderungen und erhebliche Kosten hinsichtlich der Entsorgung von Verpackungen ein. Die umfassende Novellierung der Verpackungsverordnung hat zahlreiche rechtliche und tatsächliche Missverständnisse ausgelöst, wie etwa zur Frage, ob Verpackungsmengen auch dann bei einem Entsorger zu registrieren sind, wenn der Hersteller, welcher die Verpackungen geliefert hat, diese bereits bei einem Entsorger angemeldet hat. DR. DAMM & PARTNER beraten Mandanten seit mehren Monaten zu diesem Themenkomplex und haben nunmehr eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für Onlinehändler zusammengefasst. Das Ergebnis ist eine FAQ-Liste mit Antworten, die auch aus Laiensicht verständlich sein sollten. Hinweise der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER zur Rechtslage bis zum 31.12.2008 finden Sie hier (bis 2008); die Rechtslage ab dem 01.01.2009 findet hier Berücksichtigung (ab 2009).

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    LG Köln, Urteil vom 01.07.2008, Az. 81 O 167/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat es als einen Wettbewerbsverstoß gewertet, dass ein Unternehmen fabrikneue Tintendruckerpatronen als „wiederbefüllt“ anbot. Die Klägerin könne von der Beklagten Unterlassung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen falsche Angaben, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend seien und zum anderen diese Irreführung wettbewerblich relevant. Es gehe dabei nicht abstrakt um die Frage, ob es „besser“ sei, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspreche, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder verwendetes Produkt bedeute, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er werde grob und damit wettbewerblich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt. Die Frage, ob der Verbraucher die wiederbefüllte Patrone nicht auf Grund des günstigeren Preises gegenüber fabrikneuer Ware erwerbe, wurde nicht erörtert.
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