Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Frankfurt a.M.: Eine Werbung für E-Zigaretten mit gesundheitlicher Unbedenklichkeit ist unzulässigveröffentlicht am 27. Juni 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2014, Az. 6 U 244/12
§ 5 UWG, § 5a Abs. 2 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Werbung für E-Zigaretten, die als sog. „absolute Gesundheitswerbung“ eine gesundheitliche Unbedenklichkeit behauptet oder suggeriert, unzulässig ist. Dies sei jedenfalls dann der Fall, solange die Frage der von E-Zigaretten ausgehenden gesundheitlichen Risiken wissenschaftlich umstritten sei. Es sei jedoch zulässig, im Rahmen einer „relativen Gesundheitswerbung“ darauf hinzuweisen, dass E-Zigaretten deutlich weniger schädlich als herkömmliche Tabakzigaretten seien. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Amberg: Werbung für E-Zigarette mit gesundheitlicher Unbedenklichkeit ist unzulässigveröffentlicht am 20. Dezember 2012
LG Amberg, Urteil vom 15.10.2012, Az. 41 HK O 303/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 UWGDas LG Amberg hat entschieden, dass die Werbung für eine E-Zigarette mit „xxx E-Zigarette – Die gesündere Art zu „rauchen“ … Ohne Nikotin und Teer“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Dem Verbraucher werde vermittelt, dass der Konsum gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Zwar sei es nicht erforderlich, in der Werbung über alle nur denkbaren Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu informieren, aber die bestehenden Risiken dürften auch nicht verharmlost werden. Vorliegend habe der Verbraucher erst nach dem Kauf durch Studium der Anleitung feststellen können, dass die Zigarette für bestimmte Zielgruppen (z. B. Schwangere) nicht vorbehaltlos geeignet sei. Zum Volltext der Entscheidung: