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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az. III ZR 226/11
    § 2 ZPO, § 3 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert für die Erklärung eines Telefonanbieters, dass ein Anschluss möglicherweise auf Grund einer technischen Störung zeitweise unbefugt von Dritten habe genutzt werden können, bei 1.200,00 EUR liegt. Ein höherer Streitwert sei nicht anzunehmen, da das Interesse der Klägerin nicht höher zu bewerten sei. Sie habe nicht darlegen können, dass tatsächlich eine unbefugte Nutzung stattgefunden habe, noch seien gegen sie Ansprüche von dritter Seite geltend gemacht worden. Dass dies noch geschehe, sei nach einem Zeitablauf von mehr als 2 Jahren nicht wahrscheinlich. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09
    §§ 164 ff BGB

    Der BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 84/2011 entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos nicht zwangsläufig für eine unbefugte Nutzung dieses Kontos hafte. Auch bei Internet-Geschäften seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Der Namensträger bzw. der Inhaber des Mitgliedskontos werde durch die unbefugte Nutzung nur verpflichtet, wenn die Erklärungen des Nutzers in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Lediglich die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Eine allgemeine Haftung ergebe sich auch nicht aus den eBay-AGB, die zwischen Anbieter und Bieter nicht unmittelbar gelten würden. Zum Volltext der Pressemitteilung:

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  • veröffentlicht am 30. November 2010

    AG Nürtingen, Urteil vom 02.03.2010, Az. 10 C 692/09
    § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das AG Nürtingen hat entschieden, dass die Klausel in einem Mobilfunkvertrag „Preise, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat. Nach Verlust der Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu bezahlen, die bis zum Eingang der Meldung bei T…. angefallen sind“ unzulässig ist. Im streitigen Fall war der Tochter des Beklagten das Handy entwendet und zum Telefonieren ins Ausland für Gebühren in Höhe von ca. 3.300,00 EUR benutzt worden. Der Beklagte wurde vom Gericht jedoch lediglich zur Zahlung von Grundgebühren in Höhe von ca. 40,00 EUR verurteilt. Die Haftungsregelung in den AGB hielt das Gericht für unwirksam, daher sei das Missbrauchsrisiko aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf den Beklagten übertragen worden. Das Gericht führte weiter aus:

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