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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2016

    LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass es seitens eines Online-Reisevermittlers wettbewerbswidrig ist, wenn dieser als einzige Zahlungsart ohne zusätzliches Entgelt die Kreditkarte „Visa Entropay“ (eine virtuelle Prepaid-Kreditkarte) anbietet. Gemäß § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist es unwirksam, einen Verbraucher zu verpflichten, für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels ein zusätzliches Entgelt zu entrichten, wenn nicht gleichzeitig für den Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werde. Die Kreditkarte „Visa Entropay“ sei jedoch in Deutschland kaum verbreitet und sei daher als kostenlose Zahlungsalternative nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011, Az. I-20 U 164/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Produktion und Verteilung einer unentgeltlichen Mitgliederzeitung des Marketing-Clubs eines Herausgebers nicht gegen dessen vereinbartes Konkurrenzverbot mit einem Verlag verstößt. Verlag und Herausgeber hatten die gemeinsame Herausgabe einer Zeitschrift „A“ vereinbart und im zu Grunde liegenden Vertrag die Klausel „keine Konkurrenzobjekte der Zeitschrift zu betreiben oder sich an einem derartigen Projekt zu beteiligen“ aufgenommen. Darunter falle jedoch nicht die Verteilung einer Mitgliederzeitung „H“ unter den Mitgliedern des Marketing-Clubs, da der Zeitschrift „A.“ durch das Vorhaben des Antragstellers keinerlei Einbuße bei den abgesetzten Exemplaren drohten, weil die künftig mit der Zeitschrift „H.“ versorgten Mitglieder der Marketing-Clubs auch weiterhin mit der Zeitschrift „A.“ ausgestattet würden. Daher sei nach der vorzunehmenden Auslegung des Vertrags kein Verstoß anzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2011, Az. 2a O 30/11
    § 45 m Abs. 1 TKG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag in ein öffentliches Telefonverzeichnis gemäß § 45 m TKG sich auch auf eine selbst gewählte geschäftliche Bezeichnung erstreckt. Es komme nicht darauf an, dass Teilnehmer im Sinne des TKG der Verfügungskläger mit seinem bürgerlichen Namen sei und nicht ein „C. Kundendienstbüro“. Der Teilnehmer könne selbst festlegen, welche Angaben ihn identifizieren sollen. Gerade wegen der Identifizierung ist es notwendig, dass der Eintrag unter der geschäftlichen Bezeichnung erfolge, unter welcher der Teilnehemr Dritten auch im sonstigen geschäftlichen Leben gegenübertrete. Eine geschäftliche Bezeichnung sei auch von der Unentgeltlichkeit des Eintrags erfasst. Entgeltlich seien nur weitergehende Einträge wie z.B. Angaben über eine Internetseite, eine E-Mail-Adresse, geschäftliche Öffnungszeiten oder Nebenstellendurchwahlen sowie werbewirksame Hervorhebungen. All dies sei hier jedoch vom Verfügungskläger nicht gefordert worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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