IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. September 2015

    BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 218/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine unlautere Werbung vorliegt, wenn eine Krankenkasse im Rahmen einer Job-Messe ein Gewinnspiel durchführt und dabei von den – größtenteils jugendlichen – Teilnehmern umfangreiche personenbezogene Daten erhebt und damit eine Einwilligung für zukünftige Werbung verbindet. Damit werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen ausgenutzt. Durch die Verbindung mit dem Gewinnspiel werde den Jugendlichen die Tragweite der Datenangaben nicht ausreichend bewusst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 03.04.2014, Az. I ZR 96/13
    Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die „Zeugnisaktion“ der MediaMarkt-Kette wettbewerbsrechtlich keine Beanstandung findet. MediaMarkt hatte in einer Zeitungsanzeige damit geworben, dass Schüler für alle angebotenen Warenbereiche eine Kaufpreisermäßigung von 2,00 EUR für jede Eins im Zeugnis erhielten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte hierin eine unzulässige Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit der Schüler gesehen. Zur Pressemitteilung Nr. 59/2014 des BGH vom 03.04.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 20.09.2012, Az. I-4 U 85/12
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Vorgehen einer Krankenkasse, die im Rahmen eines Gewinnspiels Daten von 15-Jährigen ohne Zustimmung der Eltern erhebt, um diese als Kunden werben zu können, wettbewerbswidrig ist. Dadurch werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Minderjährigen zur Schaffung eines Marktvorteils ausgenutzt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2005, Az. 6 U 168/04
    § 4 BDSG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht per se unlauter, d.h. wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. Die Beklagte erhob auf ihrer Internetseite für Kinderclubs eine große Datenmenge von Kindern, die diesen Clubs beitreten wollten. Ziel war es, deren Eltern gezielt bewerben zu können. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei § 4 BDSG, der die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung regelt, nicht um eine gesetzliche Norm, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Damit unterscheidet sich diese Norm von z.B. den Fernabsatzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Grundlage vieler Abmahnungen sind. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagten nichtsdestotrotz zur Unterlassung verurteilt, allerdings mit der Begründung, dass die beanstandete Datenerhebung geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen. Eine solche Ausnutzug ist immer wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 2 UWG.

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