Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Werbung am Ende automatischer Antwort-E-Mails verletzt das Persönlichkeitsrecht von Verbrauchernveröffentlicht am 18. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass das Zusenden von Werbung, welche in sog. „No-Reply“-Bestätigungsmails (automatische Anwort-E-Mails) enthalten ist, gegen das Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers verstößt, wenn dieser zuvor erklärt hat, keine Werbung erhalten zu wollen. Damit bestätigte der BGH die Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt (hier) und widerrief das entgegenstehende Urteil der Berufungsinstanz (LG Stuttgart, hier). Zur Pressemitteilung Nr. 205/2015: (mehr …)
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Auch Privatleute haben einen Unterlassungsanspruch gegen unerwünschte Werbe-E-Mailsveröffentlicht am 8. Mai 2014
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas AG Stuttgart-Bad Cannstatt hat entschieden, dass auch ein Verbraucher gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails vorgehen darf. Das Zusenden derartiger E-Mails stelle regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von diesen E-Mails Betroffenen dar. Unerheblich sei, ob es sich bei der betreffenden E-Mail um eine automatisierte Eingangsbestätigung (Autoreply) handele, solange in dieser Werbung (vorliegend: im Abspann) zu finden sei. Der Streitwert für die Zusendung von Werbe-E-Mails wurde im vorliegenden Fall auf 5.000 EUR bemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Eine E-Mail, die im Wege des „Double opt-in“ zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, kann bereits Spam seinveröffentlicht am 20. November 2012
OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12
§ 823 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG München hat entschieden, dass eine E-Mail, die im Wege des so genannten „Double opt-in“-Verfahrens zu der Bestätigung einer Newsletter-Bestellung auffordert, bereits als unerlaubte Werbung zu qualifizieren ist, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Die Behauptung, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe, genüge zum Nachweis einer Einwilligung nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungserklärung bei unerlaubter Telefonwerbung darf sich nicht auf angerufene Telefonnummer beschränken / Geschäftsführer haftet neben Gesellschaft persönlichveröffentlicht am 2. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2011, Az. 12 U 33/11
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer unerlaubten Telefonwerbung nicht nur die Gesellschaft, sondern auch deren Geschäftsführer persönlich haftet. Die strafbewehrten Unterlassungserklärungen der Verfügungsbeklagten seien nicht ausreichend gewesen, weil sie jeweils eine Beschränkung auf die Rufnummer der Verfügungsklägerin enthalten hätten. Die Verfügungsklägerin könne indes beanspruchen, dass die Verfügungsbeklagten es unterließen, unerwünschte Werbeanrufe ohne ihre vorherige Einwilligung an sie unter jeglicher Telefonnummer zu richten. Ihr Anspruch sei nicht auf ein Verbot unter ihrer jetzigen Telefonnummer, auf der der Anruf einging, beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Lüneburg: Zusendung von Werbung per Post gegen den Willen des Empfängers ist wettbewerbswidrig, wenn Empfänger dies dem Versender mitgeteilt hat / Kein Aufkleber „Keine Werbung!“ notwendigveröffentlicht am 10. Januar 2012
LG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011, Az. 4 S 44/11 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Lüneburg hat entschieden, dass (werbende) Postwurfsendungen, gegen die sich der Empfänger durch einen deutlichen Hinweis an den Versender wendet, bei gleichwohl erfolgter Zustellung als unzumutbare Belästigung und damit als Wettbewerbsverstoß zu werten sind. Zugleich liege hierin eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Interessant: Der Empfänger brauche seinen Willen nicht durch einen entsprechenden Aufkleber auf dem Postkasten zu dokumentieren, wenn er den Absender vorher direkt kontaktiert habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Unterlassungsantrag bei belästigender Telefonwerbung muss nicht auf den Gegenstand der ursprünglichen Werbung beschränkt werden / Cold-Callingveröffentlicht am 3. April 2011
BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 46/09
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG (2004); § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsantrag bei belästigender Telefonwerbung nicht auf den Gegenstand der ursprünglichen Werbung beschränkt werden muss. Zitat: „Im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG besteht das Charakteristische der Verletzungshandlung in dem unverlangten Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher. Wofür geworben wird, ist dagegen irrelevant. Werbeanrufe gehen häufig von Callcentern oder anderen vergleichbaren Dienstleistungserbringern aus, bei denen der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist. Etwas anderes hat dann zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebs sind. Hier reicht die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht über den Unternehmensgegenstand hinaus. Für eine derartige gegenständliche Beschränkung ist im Streitfall nichts ersichtlich.“ Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Auch bei generellem kaufmännischem Kosteneinsparungsinteresse kein mutmaßliches Einverständnis für Werbeanrufeveröffentlicht am 25. Januar 2011
LG München I, Urteil vom 30.12.2010, Az. 1 HK O 7394/10 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Das LG München I hat die engen Grenzen sog. Cold Calls (unerbetener Werbeanrufe) noch einmal aufgezeigt. Für ein vermutetes sachliches Interesse des Angerufenen spräche weder der Umstand, dass sich ein Unternehmen in Branchenverzeichnisse und Telefonbücher mit seiner Telefonnummer habe eintragen lassen noch das generelle kaufmännische Interesse, Lohnnebenkosten einzusparen. Die konkret erfolgte Kontaktaufnahme habe gleichermaßen schriftlich erfolgen können, so dass die Werbeanrufe als unlautere Belästigung angesehen wurden. - AG Berlin-Mitte: Bestätigungs-SMS auf Handy ist keine unzumutbare Belästigungveröffentlicht am 13. Juli 2010
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 12.01.2010, Az. 14 C 1016/09
§§ 3; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; §§ 823 Abs. 2; 1004 BGBDas AG Berlin-Mitte hat entschieden, dass eine per SMS auf ein Handy versandte Bestätigung der Inanspruchnahme eines bestimmten kostenpflichtigen Dienstes keine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn sie nicht zugleich mit werbendem Inhalt vebunden ist. Zwar stelle das Zusenden einer unerwünschten werbenden SMS objektiv einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. Landgericht Berlin NJW 2002, 2569), die Verfügungsklägerin habe jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der streitgegenständlichen SMS überhaupt um Werbung im Sinn von Art. 2 Lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung gehandelt habe, nämlich um eine Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. (mehr …)
- LG Bonn: Telekom AG haftet für unerwünschte Werbeanrufe ihrer „autorisierten Vertriebspartner“ (Callcenter-Betreiber)veröffentlicht am 22. Mai 2010
LG Bonn, Urteil vom 18.11.2009, Az. 1 O 379/08
§§ 823 Abs, 1; 1004 BGBDas LG Bonn hat entschieden, dass unerbetene Werbeanrufe der Telekom AG oder von ihr „autorisierter“ Vertriebspartner dem Angerufenen einen Unterlassungsanspruch geben. Die Zusage, den Angerufenen in eine „Blacklist“ aufzunehmen, welche verhindere, dass der Angerufene zukünftig weitere Werbeanrufe erhielte, räume die Wiederholungsgefahr nicht aus.
- LG Dresden: Auch die unerwünschte Zusendung eines Newsletters kann abgemahnt werdenveröffentlicht am 20. April 2010
LG Dresden, Urteil vom 30.10.2009, Az. 42 HKO 36/09
§ 7 Abs. 2. Nr. 3 UWGDas LG Dresden hat entschieden, dass nicht nur die Zusendung von unerwünschter E-Mail-Werbung (Spam), sondern auch der nicht gewollte Erhalt von Newslettern abgemahnt werden kann. Auch für die Versendung von Newslettern stellte das Gericht klar, dass eine eindeutige EInwilligung des Empfängers vorliegen müsse. Ein konkludentes Einverständnis – z.B. durch Weitergabe oder Veröffentlichung der E-Mail-Adresse – reiche nicht aus. Das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung sei vom Versender nachzuweisen. Ebenso habe der Versender dafür zu sorgen, dass keine fehlerhaften Eingaben oder Speicherungen in seiner Verteilerdatenbank entstehen. Das versehentliche Verschicken eines unerwünschten Newsletters sei ebenso abmahnfähig wie die absichtliche Versendung. Um eine Bagatelle handele es sich bei der Versendung von E-Mail-Werbung oder Newslettern ohne Einverständnis des Empfängers jedenfalls nicht. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.