IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
    §§
    89 I 1 TKG; 44, 43 II Nr.3 BDSG

    Das AG Wuppertal hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden (ungesicherten) WLAN-Anschlusses kein strafbares Verhalten darstellt. Der Angeschuldigte hatte sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen x eingewählt, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen. Es handele sich bei dieser Vorgehensweise weder um das unbefugte Abhören von Nachrichten noch um das Verschaffen personenbezogener Daten. Zwar hatte das AG Wuppertal vier Monate zuvor noch das Gegenteil angenommen. Im vorliegenden Beschluss vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass in der vorhergehenden Entscheidung der Schutz- und Strafbereich der in Betracht kommenden Strafvorschriften überspannt worden sei. Als „Nachricht“ könne man allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer betrachten, was an sich schon zweifelhaft sei. Dass der Angeschuldigte unbefugten Zugriff auf andere Nachrichten des Geschädigten gehabt habe, konnte nicht festgestellt werden. Demzufolge komme ein Abhören eines Kommunikationsvorganges zwischen dem Geschädigten und einem Dritten durch den Täter nicht in Betracht. Zudem habe der Angeschuldigte auch keine personenbezogenen Daten abgerufen. In Betracht für diesen Tatbestand kämen allenfalls die IP-Daten, die jedoch keine personenbezogenen Daten darstellten. Wer sich in ein WLAN einwähle, könne grundsätzlich nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs sei.

  • veröffentlicht am 14. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 4 O 80/09
    §§ 19 a, 85, 97 UrhG; 91 a ZPO

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für darüber begangene Filesharing-Verstöße uneingeschränkt haftet, wenn ein Dritter diese unter Nutzung des ungesicherten WLAN-Zuganges begangen hat. Im entschiedenen Fall waren über 8.000 Musikstücke verschiedener Tonträgerhersteller über den Anschluss des Verfügungsbeklagten dem Download in einer Tauschbörse zugänglich gemacht worden. Dabei hatte das Gericht den Einlassungen des Anschlussinhabers Glauben geschenkt, dass weder er noch ein Mitglied seiner Familie das Internet zum Tatzeitpunkt genutzt hätte. Jedoch war unstreitig, dass der genutzte WLAN-Router nicht gegen Zugriffe von außen gesichert war. Der Verfügungsbeklagte gab in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab, so dass das Gericht nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden hatte. Diese wurden dem Verfügungsbeklagten auferlegt, da er ohne Abgabe der Unterlassungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Störerhaftung äußerte sich das Gericht wie folgt:

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2010

    LG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2009, Az. 16 O 142/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass eine Werbung mit einer bestimmten Wirkung des beworbenen Gerätes irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Wirkung nicht in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt wurde. Bei den von der Beklagten im Internet angebotenen Geräten zur Mauerentfeuchtung würden interessierte Bauherren den getätigten Werbeaussagen entnehmen, dass die angepriesenen Systeme zur einer nachhaltigen Trockenlegung des Mauerwerks führen, und dies zu einem geringen Arbeits- und Kostenaufwand. Bei einer solchen Anpreisung gehe der Verbraucher aber davon aus, dass die angebotene Methode wie beschrieben funktioniere, die zugeschriebene Wirkung entfalte und den anerkannten Regeln der Bautechnik entspreche. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts der Mindeststandard, zu dem sich ein Bauunternehmen bei Abschluss eines Werkvertrages verpflichte. (mehr …)

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