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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 28.11.2013, Az. T-34/12
    Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass Benutzungsnachweise für eine ältere Marke, die auf Verlangen des Anmelders einer neuen Marke vorgelegt werden, umfassend zu prüfen sind. Das HABM könne Nachweise wie Exportrechnungen in Länder außerhalb der Union nicht mit der knappen Begründung, dass „natürlich“ nur Rechnungen an in der Union ansässige Parteien berücksichtigt werden müssten, zurückweisen. In diesem Fall liege eine Begründungsmangel vor, da keine Stellung dazu genommen werde, warum die vorgelegten Rechnungen nicht geeignet seien, eine Benutzung der Marke zu belegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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