Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz nicht abmahnfähigveröffentlicht am 30. Januar 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2005, Az. 6 U 168/04
§ 4 BDSG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht per se unlauter, d.h. wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. Die Beklagte erhob auf ihrer Internetseite für Kinderclubs eine große Datenmenge von Kindern, die diesen Clubs beitreten wollten. Ziel war es, deren Eltern gezielt bewerben zu können. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei § 4 BDSG, der die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung regelt, nicht um eine gesetzliche Norm, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Damit unterscheidet sich diese Norm von z.B. den Fernabsatzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Grundlage vieler Abmahnungen sind. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagten nichtsdestotrotz zur Unterlassung verurteilt, allerdings mit der Begründung, dass die beanstandete Datenerhebung geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen. Eine solche Ausnutzug ist immer wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 2 UWG.
- OLG Frankfurt: Eine „Geld-zurück-Garantie“ ohne eine Beschreibung der Garantiebedingungen verstößt gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 29. August 2008
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2006, Az. 6 U 73/06
§§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass eine unlautere Verkaufsförderungsmaßnahme vorliegt, wenn dem Kunden eine Garantie versprochen wird, ohne dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall war mit einer „Geld-zurück-Garantie“ auf einer Getränkeflasche geworben worden, wobei die Garantiebedingungen auf der zur Flasche gewandten Rückseite eines ablösbaren Etiketts aufgedruckt waren. Auch ein Fernsehspot, in welchem die Bedingungen der Garantie nicht offengelegt wurden, wurde für wettbewerbswidrig erachtet. Offen blieb, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den erforderlichen Informationspflichten auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Kunde ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird, und welche Anforderungen insoweit gegebenenfalls zu stellen sind.
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