IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. März 2015

    BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 28/03
    § 1 UWG a.F., § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die kostenlose Beigabe einer Sonnenbrille zu einer Jugendzeitschrift (Preis: 4,50 Euro) nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar sei die Brille als „Designerbrille“ bezeichnet worden, sonst fänden sich aber keine Hinweise darauf, dass die Brille als besonders wertvoll dargestellt werden sollte. Insofern handele es sich nicht um ein unlauteres Anlocken geschäftsunerfahrener Jugendlicher, die unsachlich beeinflusst würden. Diese könnten das aus der Kombination der Zeitschrift mit einer Sonnenbrille bestehende Angebot im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung, die Preiswürdigkeit und die mit dem Geschäft verbundenen finanziellen Belastungen hinreichend überblicken. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 213/13
    § 7 Abs. 1 HWG

    Der BGH hat entschieden, dass das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes durch eine Augenklinik gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstößt. Der Verbraucher könne dadurch unsachlich beeinflusst werden und sich auf Grund des Fahrdienstes und nicht auf Grund der Qualität der ärztlichen Leistung für die Klinik entscheiden. Der BGH hat an die Berufungsinstanz zurück verwiesen, um die Frage zu klären, ob es sich bei dem Fahrdienst aber möglicherweise um eine zulässige handelsübliche Nebenleistung handele. Zur Pressemitteilung Nr. 20/2015:

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  • veröffentlicht am 3. Oktober 2010

    BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 75/08
    §§ 3; 4 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit der Angabe „Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer“ keine unangemessene oder unsachliche Beeinflussung der Kaufentscheidung darstellt, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. Gegenstand der Klage war nicht etwa die Aussage, dass die Mehrwertsteuer erstattet werde, sondern vielmehr, dass das Angebot nur für einen Tag gegolten hätte, mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Abzustellen sei auf den mündigen Verbraucher, der mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen könne. Unbeachtlich sei, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschlössen und dadurch riskierten, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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