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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2009

    OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08
    § 269 StGB

    Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anmeldung und das anschließende Handeln auf einer Internethandelsplattform unter Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse strafbar sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Zeit vom 23.03.2007 bis zum 30.07.2007 bzw. bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23.03.2007 auf der Internet-Auktionsplattform „…“ mehrere Accounts unterhalten, unter denen er in der Folgezeit Waren feilbot, hatte nach Ersteigerung durch die jeweiligen Käufer und Bezahlung der Waren durch diese die Waren jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht ausgeliefert, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „..“ bediente sich der der Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften, welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „…“ aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war. (mehr …)

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