IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2015

    KG Berlin, Urteil vom 22.11.2015, Az. 5 W 252/15
    Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches einen Produkttest in eigener Verantwortung durchführt und freiwillig dessen Ergebnisse – auch unter namentlicher Erwähnung des Produktherstellers – veröffentlicht (wie z.B. die Stiftung Warentest), vom Hersteller auch ohne vorherige Genehmigung in der Werbung des Herstellers als Werbefigur verwendet werden darf, indem der Hersteller auf den von dem Testveranstalter veröffentlichten Test und dessen Ergebnis hinweist. Hierin liege keine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts. Dies gelte, so der Senat, sogar selbst dann, wenn der Testveranstalter für die Verwendung seines Logos in der Testwerbung des Unternehmers eine Lizenzgebühr verlange, er existenziell auf diese Einnahmen angewiesen sei und ein Unternehmer ohne Lizenz (und ohne eine kennzeichenrechtlich verwechslungsfähige oder leistungsschutzrechtlich nachahmende Verwendung des Logos) mit dem Testergebnis blickfangartig werbe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. November 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.09.2015, Az. 6 U 181/14
    § 2 UWG; § 12 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn ein Rechtsanwalt eine Domain nutzt, welche sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt. Eine Verwechslungsgefahr sei durch den Zusatz ausgeschlossen. Eine Verletzung von Namens- oder Unternehmenspersönlichkeitsrechten sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Zuordnungsverwirrung trete nicht ein, da beim Öffnen der Webseite sofort deutlich erkennbar sei, von wem sie stamme und dass dort eine kritische Auseinandersetzung mit Produkten und Dienstleistungen der Klägerin stattfinde. Dies sei erlaubt und stelle auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Unwahre Tatsachen würden ebenfalls nicht behauptet. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 30. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2015, Az. 6 U 46/14
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 7 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Bank als „Schmuddelkind der Bankenbranche“ und die Aufforderung, die Zusammenarbeit mit dieser Bank zu beenden, wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Bei diesen Äußerungen durch einen Brancheninformationsdienstverlag handele es sich um eine unlautere Herabsetzung der Bank sowie eine gezielte Behinderung. Eine geschäftliche Handlung durch die Publikation sei zu bejahen, da eine mit der Absatzförderung eines Dritten unmittelbar zusammenhängende Handlung vorgelegen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2015

    LG Köln, Urteil vom 25.02.2015, Az. 28 O 419/14
    § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das Anstellen unhaltbarer Spekulationen (hier: in einem Zeitungsartikel über Energieversorger) nicht vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt ist, wenn das Recht eines Unternehmens, nicht diskreditiert zu werden, stärker wiegt. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die Spekulationen auf falschen oder falsch dargestellten Tatsachen beruhen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.01.2015, Az. 6 W 4/15
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG; § 823 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, welcher in seinem Blog ein Unternehmen, das urheberrechtliche Abmahnungen ausspricht, als „Abzocker“ bezeichnet, nicht aus wettbewerbsrechtlichen Grundlagen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Es bestehe in dieser Konstellation weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Es würden weder gleichartige Leistungen angeboten noch liege eine Förderung fremden Wettbewerbs vor. Eine geschäftliche Handlung sei im Blog des Rechtsanwalts jedoch wohl zu sehen, dies wirke sich jedoch nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. August 2011

    Wie die W&V hier berichtet, lässt sich der Versicherungskonzern Ergo nicht alles gefallen: Ein Münchner Verlag hatte auf seiner Internet-Plattform Begriffe wie „Porno-Versicherung“ verwendet. Dieser Verlag wurde nun von den Anwälten der Ergo Direkt Versicherung wegen „übler Schmähung“ und Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts kostenpflichtig abgemahnt. Nicht auf den Mund gefallen, soll der abgemahnte Verlag Alternativ-Formulierungen vorgeschlagen haben, die zum Teil noch derber als die abgemahnten Formulierungen ausfallen und sich dem Vernehmen nach um Prostitution drehen sollen. Hintergrund dieser Schlammschlacht ist, dass die Ergo-Tochter HMI dem Vernehmen nach rund 100 verdiente Vertriebsmitarbeiter und Top-Manager zu einer Sex-Party nach Budapest eingeladen haben soll und die Kosten von rund 83.000 Euro anschließend beim Finanzamt als Betriebskosten geltend machte. Ob der abgemahnte Verlag gut versichert ist, ist diesseits nicht bekannt.

  • veröffentlicht am 3. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Nürnberg, Urteil vom 13.04.2010, Az. 3 U 2135/09
    §§ 823 Abs. 1; 824; 1004 BGB; Art. 1; 2 Abs. 1; 5 GG

    Das OLG Nürnberg hatte darüber zu entschieden, ob Bewertungen eines einzelnen Nutzers auf einer Bewertungsplattform „Abmelden kann ich mich auch nicht“ und „Account wird einfach nicht gelöscht“ im Rahmen eines Erfahrungsberichts zu einer Kreditgefährdung oder einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der betroffenen Klägerin führen können. Im Ergebnis lehnte das Gericht dies ab. Zwar seien die Äußerungen falsch gewesen, da der Nutzer sich bei der Klägerin – zwar nicht sofort, aber nach kurzer Zeit – abmelden konnte und auch eine Löschung des Accounts stattfand. Eine Kreditgefährdung für die Klägerin ergebe sich aus den Äußerungen jedoch nicht. Die Klägerin habe nicht konkret darlegen und beweisen können, dass bereits diese Einzeläußerung auf der Website der Beklagten genüge, dass sich entweder Personen bei ihr gar nicht registrieren lassen oder sich Mitglieder bei ihr abmelden.

    (mehr …)

I