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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 04.06.2009, Az. C-243/08
    Art. 3, 6, 7 EU-Richtlinie 93/13/EWG des Rates

    Der EuGH hat auf die Anfrage eines ungarischen Gerichts entschieden, dass ein nationales Gericht nach der EU-Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (zu bestimmen nach Art. 3 der Richtlinie nebst Anhang) von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Klausel, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurde, missbräuchlicher Natur ist. Vorliegend wurde eine unverhandelte Gerichtsstandsklausel, nach der am Niederlassungsort des Unternehmers zu klagen war, als missbräuchlich eingestuft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az. 5 W 34/07
    §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312c Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das Kammergericht hat entschieden, dass die nur unvollständige Namensangabe im Impressum eines Onlinehändlers wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall hatte der abgemahnte Unternehmer seinen Namen lediglich in der Form „M. Mustermann“ angegeben. Er ist jedoch gesetzlich verpflichtet (§ 312 BGB), alle Informationen klar und verständlich zu erteilen, so auch die Angaben über seine Identität. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich bei der unvollständigen Namensangabe auch nicht um eine Bagatelle handele, da ein „aus dem Verborgenen heraus“ handelnder Unternehmer sich gegenüber der Konkurrenz Vorteile verschaffe. Er mache es dem Verbraucher schwer, zuverlässige Kenntnis darüber zu erwerben, mit wem er es zu tun hat und gegen wen er nötigenfalls eine Klage würde richten können. Auf diese Weise könnten berechtigte Ansprüche vereitelt werden.

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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az. 3 O 184/04
    §§
    355 Abs. 1, 312 d Abs. 1 BGB

    Das LG Mainz hat entschieden, dass die Powerseller-Eigenschaft eines eBay-Händler einen Anscheinsbeweis für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers darstellt. Ausreichend sei insoweit, dass der Händler die Bezeichnung als „Powerseller“ freiwillig wähle und damit nach außen den Anschein eines Profiverkäufers erwecke. Die Definition eines gewerblichen Verkäufers fasst das Gericht wie folgt zusammen: „Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt.  Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dabei kommt es auf die objektive Qualität des Verhaltens an.“ Bei ca. 252 Verkäufen in 2 1/2 Jahren und dem Verkauf dreier PKWs in einem kurzen Zeitraum sei der betreffende Verkäufer angehalten, die Vermutung gewerblichen Verhaltens qualifiziert zu bestreiten.

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  • veröffentlicht am 29. November 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07
    § 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UWG, § 14 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung zur Frage Stellung genommen, wann ein unternehmerisches Handeln – also kein privates Handeln – auf der Internethandelsplattform eBay vorliegt. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay regelmäßig als gewerblich einzustufen sei wenn der Anbieter als „PowerSeller“ registriert sei. Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller“ sei jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung könne sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsgegner binnen eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte getätigt, wobei er durchweg als Verkäufer auftrat. Nach seiner eigenen Darstellung stellte der Antragsgegner ca. 20 bis 30 Stempel pro Woche zur Veräußerung bei eBay ein. Er betrieb einen eBay-Shop, den er bewarb. Vor Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens bot der Antragsgegner im September bzw. Oktober 2006 zeitgleich 369 Artikel zum Verkauf an. Der Umfang und die Ausgestaltung (eBay-Shop) der Verkaufstätigkeit belegen eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit. Der Umstand, dass der Antragsgegner die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer privaten Sammlung entnehme, sie also nicht zuvor selbst eingekauft habe, ändere an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts.

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  • veröffentlicht am 26. November 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 07.10.2008, Az. 5 W 267/08
    §§ 14 Abs. 2, 5 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits der Verkauf von 3 gleichartigen T-Shirts auf der Auktionsplattform eBay als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Es handelte sich im entschiedenen Fall um 3 identische T-Shirts, die Plagiate einer bekannten Marke darstellten. Das Gericht sah es als „überwiegend wahrscheinlich“ an, dass ein Posten gleichartiger Plagiate erworben worden war, um diese sukzessiv zur Gewinnerzielung zu verkaufen.  Die Version des Antragsgegners, die T-Shirts für eine Skatrunde gekauft und sie bei Nichtgefallen zur Schadensminderung weiter verkauft zu haben, erachtete das Gericht als nur „denkbar“. Die Selbsteinstufung des Verkäufers als privater Anbieter wurde  ebenfalls als unerheblich angesehen. Diese Entscheidung verschärft die bereits vom LG Frankfurt aufgestellten Voraussetzungen, nach der gewerbliches Handeln bei 10 Verkäufen bejaht wurde (? bitte klicken Sie auf diesen Link: LG Frankfurt).
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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04
    §§ 355, 444, 474,
    475 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der bei Abschluss eines Kaufgeschäfts dem Verkäufer vortäuscht, er sei Unternehmer bzw. er würde den Kaufgegenstand für einen gewerblichen oder beruflichen Zweck nutzen wollen, sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann. Der BGH teilte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft und diesbezüglicher Gutgläubigkeit des Verkäufers ein späteres Berufen auf Verbraucherschutzvorschriften gegen Treu und Glauben verstieße und damit unbeachtlich sei. Der unredliche Vertragspartner verdiene keinen Schutz durch die von ihm mittels seiner Täuschung selbst für unanwendbar erklärten Vorschriften.

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