IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juli 2012

    EuG, Urteil vom 19.01.2012, Az. T-103/11
    Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass hinsichtlich zweier Wort-/Bildmarken eine Identität (mit der Folge der Priorität der älteren Marke) zu verneinen ist, wenn zwar der Wortbestandteil und die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen identisch sind, aber die Darstellung (Schriftzug, Bildelemente) voneinander abweicht (s. Darstellung im Urteil). Vorliegend vertrat das Gericht die Auffassung, dass die beiden Marken „justing“ nicht identisch seien, da sie in unterschiedlichen Schriftarten wiedergegeben seien, wodurch den Marken bestimmte stilistische und grafische Merkmale verliehen würden. Darüber hinaus ermöglichten auch die Bildelemente eine Unterscheidung der streitigen Kennzeichen. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2010, Az. I-20 W 136/10
    §§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hatte als zweites Oberlandesgericht neben dem OLG Braunschweig (Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08) nach der wegweisenden Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Nutzung fremder Marken in der Google AdWords-Werbung (EuGH, Urteil vom 23.03.2010, Az. C-236/08, C-237/08, C-238/08, C-278/08, C 558/08; EuGH, Urteil vom 26.03.2010, Az. C-91/09) zu entscheiden. Das Düsseldorfer Gericht wies darauf hin, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zu prüfen sei, ob die Werbefunktion oder die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt werde. Eine Verletzung der Werbefunktion soll bei der Verwendung einer Marke als AdWord nicht vorliegen, wenn die AdWord-Werbung als Werbung zu erkennen ist und das natürliche Suchergebnis nicht beeinflusst und deshalb die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werde. Ein Verbietungsrecht bestehe danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt werde. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Intemetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Im vorliegenden Fall reichte es dem Senat für eine Rechtfertigung der Markennutzung nicht aus, dass die Anzeige in der Anzeigenleiste eingeblendet werde und der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handele. Der Internetnutzer müsse auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter sei. Das sei auf Grund der konkreten Umstände nicht der Fall. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Düsseldorf sein, da in der dortigen Anzeige offensichtlich ein deutlicher Link auswies, zu welchem Onlineshop die Anzeige gehöre, ein Gedanke, der von den Braunschweiger Richtern allerdings nicht aufgenommen wurde.  Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Braunschweig: Im ersten Fall fand die fremde Marke Aufnahme in die Überschrift der Werbeanzeige, im letzteren Fall wurde die Marke lediglich als (unsichtbares) Keyword gebucht. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zur Entscheidung im Volltext:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08
    Art. 6
    Abs. 1 lit. b GGV

    Der BGH hat entschieden, dass für die Ermittlung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (zur Abgrenzung gegenüber anderen Designmustern) maßgeblich ist, ob sich die Muster in einem  Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern hinreichend unterscheiden. Die Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe der Muster seien dagegen nicht Voraussetzungen für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2009

    BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07
    §§ 5, 15 MarkenG; 16 UWG

    Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Domainnamens den Erwerb einer geschäftlichen Bezeichnung generieren könne, wenn der Verkehr in der gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sehe. Jedoch setze der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach dem Markengesetz einen befugten Gebrauch dieser Bezeichnung voraus. Im streitigen Fall war es der Klägerin in einem vorherigen Rechtsstreit mit der Beklagten verboten worden, Druckerzeugnisse unter dem Namen „Eifel-Zeitung“ herauszugeben. Dieses Urteil war noch in Kraft und vollstreckbar, als die Domain „www.eifel-zeitung.de“ angemeldet und für eine Onlinezeitung genutzt wurde. Erst durch eine spätere Entscheidung wurde die Verbotswirkung des Urteils aufgehoben worden, als die Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde.

    (mehr …)

I