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Artikel-Schlagworte: „Unterscheidungskraft“

BGH: Dem Begriff “Kaleido” fehlt für die Ware “Spielzeug” nicht jede Unterscheidungskraft / Kaleido ist nicht gleich Kaleidoskop

Donnerstag, 16. Mai 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 22.11.2012, Az. I ZB 72/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass dem Zeichen „Kaleido” für die Ware „Spielzeug” nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt, so dass dieses als Marke eingetragen werden darf. Ein Verkehrsverständnis, dass das Kennzeichen als Beschreibung für Kaleidoskope verstanden werde, sei aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar. Zum Volltext der Entscheidung:
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BGH: Das Kennzeichen “XVIII PLUS” kann nicht als Herkunftshinweis für pornografische Erzeugnisse dienen

Montag, 6. Mai 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. I ZR 37/10
§ 14 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass die Kennzeichnung “XIII PLUS” keine Unterscheidungskraft für pornografische Erzeugnisse, inbesondere Erotik-DVDs, hat. Der angesprochene Verkehr würde dies lediglich als Hinweis darauf verstehen, dass das Produkt nicht an unter 18-jährige abgegeben werden dürfe. Daran ändere auch die Darstellung in römischen Ziffern nichts. Zum Volltext der Entscheidung:

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EuGH: Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke als Teil einer zusammengesetzten Marke

Donnerstag, 2. Mai 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 18.04.2013, Az. C-12/12
Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 40/94

Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass eine Marke, die nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, selbst auch ernsthaft und damit rechtserhaltend benutzt wird. Dies gelte auch, wenn sowohl die andere Marke als auch die zusammengesetzte Marke selbst als Marken eingetragen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “I love Döner” ist nicht als Marke schutzfähig

Dienstag, 30. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 10.04.2013, Az. 27 W (pat) 512/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan “I love Döner”, wobei “love” grafisch als Herz dargestellt wird, nicht als Marke für “Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen” schutzfähig ist. Es handele sich lediglich um eine allgemeine Werbeaussage, der keine Unterscheidungskraft zukomme und die von jedem Verbraucher zwanglos als “Ich liebe Döner” verstanden werde. Vergleichbar mit der eingetragenen Konstruktion “I love Milka” sei das angemeldete Zeichen im Übrigen nicht, da es sich bei “Milka” im Gegensatz zu “Döner” schon selbst um eine geschützte Marke handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Der Begriff “Künstlerkanzlei” ist freihaltebedürftig und daher nicht als Marke eintragungsfähig

Freitag, 19. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 21.02.2013, Az. 30 W (pat) 510/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff “Künstlerkanzlei” für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht als Wortmarke eintragungsfähig ist. Der Begriff sei eine beschreibende Angabe, der auf die Tätigkeit einer Anwaltskanzlei für Künstler hinweise. Als solche hätten Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse an deren freier ungehinderter Verwendung. Eine Verkehrsdurchsetzung konnten die Antragsteller nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Eine Grundfarbe ist grundsätzlich nicht als abstrakte Farbmarke eintragungsfähig

Freitag, 5. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 30 W (pat) 95/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass eine Grundfarbe (hier: rot (RAL 3000)) grundsätzlich wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als abstrakte Farbmarke für Produkte eingetragen werden kann. Um als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gelten zu können, müssten ausnahmsweise besondere Umstände hinzutreten. Eine Verkehrsdurchsetzung oder dass auf dem beanspruchten Markt (hier: Lasertechnologie) eine Gewöhnung an Farben als Herkunftshinweis vorliege, konnte die Anmelderin vorliegend jedoch nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Der Begriff “Abschiedsoase” ist für ein Bestattungsinstitut nicht als Wortmarke eintragungsfähig

Mittwoch, 27. März 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 30 W (pat) 28/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Wortmarke “Abschiedsoase” für ein Bestattungsinstitut und die entsprechenden Dienstleistungen mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden kann. Der Begriff sei eine rein beschreibende Bezeichnung für den Ort der Erbringung der Dienstleistungen in einer friedvollen Atmosphäre und werde vom Verkehr auch so verstanden. Ähnliche Begriffe wie „Auto-Oase”, “Wellness-Oase”, “Tee-Oase” seien ebenfalls nach diesem als gängig zu bezeichnenden Muster in Benutzung. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Die Wortmarke “Glühkirsch” ist freihaltebedürftig und daher zu löschen

Montag, 11. März 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Urteil vom 17.10.2012, Az. 26 W (pat) 68/11
§ 50 MarkenG, § 54 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die seit 1999 für alkoholische Getränke eingetragene Wortmarke “Glühkirsch” zu löschen ist. Grund sei, dass für den genannten Begriff ein Freihaltebedürfnis im Interesse von Mitbewerbern bestehe, die den Ausdruck “Glühkirsch” im Handels- und Wirtschaftsverkehr, insbesondere im Weihnachtsmarktbereich, als Sachangabe über Geschmacksrichtung und Temperatur der angebotenen Waren frei verwenden können müssen. Dies sei bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “Parfümperlen” ist kein unterscheidungskräftiges Kennzeichen für Waschmittel / Schutzhindernis

Donnerstag, 7. Februar 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 24 W (pat) 503/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung “Parfümperlen” nicht als Wortmarke für Waschmittel u.a. angemeldet werden kann. Es bestehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, die lediglich einen Sachhinweis auf solche Produkte liefere, die Perlen oder perlenförmige Elemente mit Duftstoffen beinhalteten oder die in Perlenform angeboten oder vertrieben würden. Dies gelte auch für weitere angemeldete Waren für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “my bed” ist keine eintragungsfähige Marke für Zimmervermietung

Freitag, 11. Januar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 16/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “my bed” für die Vermietung von Gästezimmern nicht eintragungsfähig ist. Es fehle für die angebotene Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft der Wortfolge, da der englische Begriff auch für jeden deutschen Verbraucher als rein beschreibende Angabe verständlich sei. Somit handele es sich lediglich um eine Werbeaussage (das Gästebett sei so bequem wie das eigene), welche keine herkunftshinweisende Funktion beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “Wir machen Kinderlachen” ist nicht als Marke für Spendendienstleistungen eintragungsfähig

Donnerstag, 3. Januar 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 29 W (pat) 45/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge “Wir machen Kinderlachen” nicht als Marke für Dienstleistungen aus dem Bereich Spenden, Stiftungen und Hilfsleistungen eingetragen werden kann, da die notwendige Unterscheidungskraft nicht besteht. Beispielsweise sei der angemeldete Satz zu der Dienstleistung der Klasse 45 „Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere zur Hilfe für Dritte” lediglich eine Sachaussage, denn diese Dienstleistungen können für hilfsbedürftige Kinder erbracht werden und deren Lebenssituation so verbessern, dass sie glücklich sind und dies mit einem Lachen zum Ausdruck bringen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Marken, deren beschreibender Inhalt sich nur durch mehrere gedankliche Schritte erschließt, besitzen Unterscheidungskraft

Montag, 17. Dezember 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. I ZB 56/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass eine Marke (hier: “Link economy”), die zwar inhaltlich beschreibend ist, deren Bedeutung sich aber nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln lässt, unterscheidungskräftig ist. Der beschreibende Inhalt liege dann nicht mehr auf der Hand. Vorliegend handele es sich nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deutschen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache. Eine Bedeutung wie “Wert einer Internetseite” lasse sich nur mehrere gedankliche Schritte und Ableitungen konstruieren. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “MehrBank” ist keine eintragungsfähige Marke

Donnerstag, 22. November 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 33 W (pat) 514/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination “MehrBank” nicht für Finanzdienstleistungen eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine beschreibende werbende Angabe für eine besonders leistungsfähige Bank. Weder die grammatikalisch nicht korrekte Wortschöpfung noch das Zusammenschreiben der Worte führe zu einer ausreichenden Originalität, die eine Unterscheidungskraft begründen könne. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei die Bedeutung trotzdem klar erfassbar, insbesondere da solche Kombinationen in der Werbung nicht ungewöhnlich seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “green follows function” ist als Wortmarke im Bereich Bauwesen eintragungsfähig

Dienstag, 13. November 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 33 W (pat) 552/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “green follows function” als Wortmarke im Bereich Bauwesen Unterscheidungskraft besitzt und damit eintragungsfähig ist. Es handele sich nicht um eine rein beschreibende Angabe, da sie mehrdeutig und daher interpretationsbedürftig sei. Dass die Wortfolge an den bekannten Architekturgrundsatz “form follows function” angelehnt sei, sei dabei nicht schädlich. Sie könne aufgrund ihrer Originalität als Herkunftshinweis dienen. Zum Volltext der Entscheidung:

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EuGH: Die Dauer der “ernsthaften Benutzung” einer Marke wird nicht durch die Ablösung der ursprünglichen durch eine aktualisierte Version der Marke unterbrochen

Mittwoch, 7. November 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

EuGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. C-553/11
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104, Art. 15 GMV

Der EuGH hat entschieden, dass eine Marke auch dann ernsthaft genutzt wird, wenn ihre ursprüngliche Gestaltung nicht mehr Verwendung findet, da diese durch eine aktualisierte Version ersetzt worden ist. Der Bestand der Marke und die Geltendmachung von Unterlassungs- und Annexansprüchen hängt von der ernsthaften Benutzung der Marke binnen einer bestimmten Jahresfrist ab (vgl. Art. 15 GMV, § 26 MarkenG, vgl. BPatG hier). Interessant ist das Urteil derzeit in Hinblick auf die von Samsung gerüchteweise angedachte Modifizierung ihres Markendesigns, welches in den letzten Jahrzehnten bereits mehrere Wandlungen über sich hat ergehen lassen (hier und hier). Ein anderes Urteil hätte für die Markeninhaber bedeutet, dass für den Erhalt der Marke stets neben der aktualisierten auch die ursprüngliche Markenversion hätte verwendet werden müssen - marketingtechnisch ein GAU. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

EuGH: Die Benutzung der Marke “Protiplus” kann auch eine Benutzung der Marke “Proti” begründen

Donnerstag, 1. November 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. C-553/11
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104

Der EuGH hat entschieden, dass die Benutzung einer eingetragenen Marke in einer abgewandelten, ebenfalls eingetragenen Form für die ernsthafte Benutzung der ersteren Marke herangezogen werden kann. Vorliegend war der Kläger Inhaber der eingetragenen Marken “Proti”, “Protiplus” und “Proti Power” und ging aus der Marke “Proti” gegen die Marke “Protifit” des Beklagten vor. Der Beklagte verwehrte sich dagegen, da die Marke “Proti” vom Kläger nicht benutzt worden sei, unstreitig jedoch die Marken “Protiplus” und “Proti Power”. Die Einrede der mangelnden Benutzung ließ das Gericht in dieser Konstellation jedoch nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Der Begriff “Flatrate” kann nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich angemeldet werden

Mittwoch, 24. Oktober 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 33 W (pat) 141/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff “Flatrate” nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich (u.a. Kraftfahrzeuge und deren Teile, Finanzierung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Versicherungen) angemeldet werden kann, da es sich um eine beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft handelt. Deshalb sei die Schutzfähigkeit des Begriffes nicht gegeben. Das Argument der Anmelderin, dass der Begriff “Flatrate” bezüglich des Kfz-Bereichs, gerade zum Zeitpunkt der Anmeldung 2006, unüblich sei und gerade nicht einen “Pauschaltarif” bezeichne, griff nicht durch. Das Gericht führte aus, dass der Begriff zunächst auf den Telekommunikationsbereich beschränkt gewesen sei, aber zunehmend auch in andere Bereiche Einzug gehalten habe, so auch in die Automobilbranche. Zitat:

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