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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 11.04.2013, Az. VII ZB 43/12
    § 130 Nr. 6 ZPO , § 519 Abs. 4 ZPO , § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter einer Berufungsschrift nur dann ordnungsgemäß im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ist, wenn sie erkennen lässt, dass es sich bei der Unterschrift um den vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung handelt. Allerdings reicht auch eine dieser formalen Anforderung nicht entsprechende Unterschrift aus, wenn sie längere Zeit ohne Beanstandung von den Gerichten akzeptiert worden ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az. 19 U 771/12
    § 126 BGB, § 126a BGB

    Das OLG München hat laut Pressemitteilung 6/12 (Zivilsachen) vom 29.06.2012 entschieden, dass die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordere dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehle es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert worden, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden gewesen sei. Der dem Kläger übergebene Ausdruck sei zwar körperlicher Natur, entspreche aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordere, welche dem Ausdruck jedoch fehle. Eine Namensunterschrift der Beklagten sei gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers sei nicht eigenhändig auf der Urkunde, sondern darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben worden. Was wir davon halten? Juristisch konsequent; vor dem Hintergrund der allgemeinen Forderung nach dem „papierlosen Büro“ und der Förderung der Informationsgesellschaft (Förderung der „Akzeptanz und Anwendungskompetenz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und -dienste“) indiskutabel. Die qualifizierte Signatur hat sich in der Praxis als Reinfall erwiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az. 5 U 93/11
    § 312c Abs. 1 BGB, § 312c Abs. 2 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG , 5a Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Übersendung eines Vertrages durch ein Telekommunikationsunternehmen auf dem Postweg wettbewerbswidrig ist, wenn der Kunde im Wege des PostIdent-Verfahrens mit seiner Unterschrift nicht nur den Empfang der Sendung bestätigt, sondern zugleich einen Vertrag abschließt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Kunde darüber im Vorhinein nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Anderenfalls liege eine Irreführung des Verbrauchers über die Folgen seiner Unterschriftsleistung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 33 W (pat) 14/10
    §§
    61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; 20 Abs. 2 DPMAV

    Das BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Markenanmeldung durch einen Beschluss, der im Original weder eine Original-Unterschrift noch den mit einem Dienstsiegel versehenen Namensabdruck des entscheidenden Beamten enthält, unwirksam ist. Der gegen den Beschluss gerichteten Beschwerde war stattzugeben; die Unwirksamkeit könne nicht im Beschwerdeverfahren durch Nachholung der Unterschrift geheilt werden. Der Beschluss müsse neu ausgefertigt und zugestellt werden und setze dann erneut eine Beschwerdefrist in Gang. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2010

    LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009, Az. 10 O 356/09
    § 339 S. 2 BGB

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass derjenige treuwidrig handelt, der gegenüber dem Unterlassungsgläubiger (Abmahner) den Eindruck erweckt, eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obwohl tatsächlich eine Unterschrift zur Wirksamkeit fehlt. In der Folge könne der treuwidrig Handelnde bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall hielten die Richter für die Vertragsstrafe, die nach dem neuen Hamburger Brauch vereinbart war, einen Betrag von 4.000,00 EUR für angemessen.

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