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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2010

    LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009, Az. 10 O 356/09
    § 339 S. 2 BGB

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass derjenige treuwidrig handelt, der gegenüber dem Unterlassungsgläubiger (Abmahner) den Eindruck erweckt, eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obwohl tatsächlich eine Unterschrift zur Wirksamkeit fehlt. In der Folge könne der treuwidrig Handelnde bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall hielten die Richter für die Vertragsstrafe, die nach dem neuen Hamburger Brauch vereinbart war, einen Betrag von 4.000,00 EUR für angemessen.

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