IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    AG Waiblingen, Urteil vom 12.11.2008, Az. 9 C 1000/08
    §§ 119, 305 Abs. 1 Satz 1, 309 Nr. 6, 339 BGB

    Das AG Waiblingen hält die AGB-Klausel „Spaßbieter erklären sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden.“ für unwirksam. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe solle nach dem Willen des Gesetzgebers nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung in zulässiger Weise geschehen können, die gerade nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei. Richtigerweise müsse dem Vertragspartner, der ein Vertragsstrafeversprechen abgebe, deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernehme. Dies sei nicht der Fall, wenn ohne deutliche Hervorhebung und ohne besonderen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafe geschaffen werden soll. Die Klausel richte sich, so das Amtsgericht, an alle Bieter der bestimmten eBay-Auktion, so dass die entsprechenden AGB-Regeln (§§ 305 ff. BGB) zur Anwendung kämen. Das AG Bremen hält die in den AGB enthaltene Spaßbieter-Vertragsstrafe indes für wirksam (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Bremen).
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  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    AG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2008, Az. 2 C 230/08
    §§ 307, 309 Nr. 9, 812 BGB

    Das AG Karlsruhe hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene automatische Vertragsverlängerung nicht ohne weiteres unwirksam ist. Im vorliegenden Fall verlängerte sich der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten um ein weiteres Jahr. Die fragliche Vertragsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unter keinem Gesichtspunkt unwirksam, urteilte das Amtsgericht. § 309 Nr. 9 BGB unterstelle, dass solche Verlängerungsklauseln grundsätzlich Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern sein könnten. Die Gesetzesbestimmung enthalte Vorgaben zum Inhalt solcher Klauseln, in deren Rahmen sich die streitgegenständliche Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten allerdings bewege. Eine Verlängerungsklausel sei nicht per se überraschend. Sie sei vielmehr Gang und Gäbe bei Dauerschuldverhältnissen (etwa bei Handy-Verträgen oder Fitness-Studio-Verträgen). Auch aus der Anpreisung des Produktes durch die Beklagte und den Bestellvorgang könne kein Verstoß gegen das Transparenzgebot hergeleitet werden. Die Beklagte habe auf der Internetseite auch auf die Preise für die Folgejahre nach Ablauf des ersten Vertragsjahres hingewiesen. Das LG Koblenz hatte noch entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem “Dankeschön-Geschenk” oder einem “Treuebonus” für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft sei und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar sei (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Koblenz).
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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von amazon.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Amazon AGB) finden sich derzeit eigenartige Rücknahme-Regelungen. Neben einer (fehlerhaften) Widerrufsbelehrung findet sich eine sog. „Rücknahme-Garantie“, die jedoch nur innerhalb von 30 Tagen, also mit einer kürzeren Frist als das gesetzliche Widerrufsrecht, wahrgenommen werden kann. Ausdrücklich wird dem Verbraucher von Seiten Amazon bestätigt, dass „diese Rücknahmegarantie … nicht Ihre gesetzlichen Rechte und somit auch nicht Ihr Widerrufsrecht nach § 3 der vorliegenden AGB [beschränkt]“. Der Sinn und Zweck einer solchen „Rücknahmegarantie“ für den Verbraucher erschließt sich nicht. Die „Amazon-Garantie“ ist, anders als das gesetzliche Widerrufsrecht (vgl. §§ 312 Abs. 3 und 4, 312 b Abs. 3, 312 d Abs. 4 BGB) beschränkt auf bestimmte Produktbereiche, sie enthält eine kürzere Frist, gilt nicht nur für Produkte, für die das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist und gilt u.a. nur bei gleichzeitiger Rücksendung der Originalverpackung. Soll hier der Verbraucher, der seinen Widerruf nicht ausdrücklich als solchen bezeichnet, übervorteilt werden, weil er möglicherweise mit seinem „Widerruf“ angeblich nur die „Rücknahmegarantie“ für sich in Anspruch nahm? Es drängt sich dem geneigten Leser – trotz des Hinweises am Anfang und Ende der „Rücknahmegarantie“ – der Gesetzestext zu § 5 UWG auf: „(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt. (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über (Nr. 2) … die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden“. Anders als eBay ist Amazon, was das Angebot von Waren angeht, selbst Anbieter und in dieser Funktion Wettbewerber von gleichartig tätigen Onlinehändlern, da Amazon mit eigenem Produktsortiment am Markt auftritt. Das Gebahren des Branchenprimus ist demnach nicht ungefährlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2008

    LG Köln, Urteil vom 29.01.2003, Az. 26 O 33/02
    §§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, 308 Nr. 4, 309 Nr. 1, 7 b BGB, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG

    Das LG Köln hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass nicht jede Klausel, die in einem Onlineshop verwendet wird, sich am Maßstab der §§ 305 ff. BGB messen lassen muss. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses (hier: Buchung) nur zufällig auf den betreffenden Teil des Internet-Auftritts des Verwenders gelange, dies von dem Verwender aber nicht zwingend und vom ihm, dem Verwender, erkennbar beabsichtigt sei. In derartigen Fällen könne nach Auffassung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Verwender diese Passage generell in die Verträge mit seinen Kunden einbeziehen wolle. Weiterhin ist das Landgericht der Auffassung, dass AGB-Klauseln, soweit sie für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner des Klauselverwenders nicht hinreichend verständlich seien, allein auf Grund dieses Umstandes unwirksam seien. Im vorliegenden Fall wurde die Bestimmung als „so in sich verschachtelt und sprachlich und gedanklich so schwer nachvollziehbar“ erachtet, daß sie als nicht hinreichend verständlich bewertet wurde, was zu vorgenannter Rechtsfolge führte. Die Formulierung lautete: „Ausgenommen dort, wo das Abkommen oder andere geltende Rechte dies so bestimmen, übernimmt der Luftfrachtführer gegenüber einem Fluggast keine Haftung für Tod oder Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder jedwede anderen Ansprüche, ausgenommen von Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder Beauftragten in Ausführung von oder in Verbindung mit Beförderungs- oder anderen Diensten hierunter entstanden sind. Der Fluggast erklärt sich hiermit für sich, seine Stellvertreter und Angehörigen einverstanden, auf alle Anspruchsrechte gegenüber dem Luftfrachtführer zu verzichten und den Luftfrachtführer, seine Angestellten und Beauftragten von den vorgenannten Ansprüchen zu befreien“.
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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2008

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 2 d) und 3 I UGP-Richtlinie

    Das OLG Frankfurt bestätigt erneut seine frühere Rechtsprechung, dass unzulässige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wettbewerbsverstöße darstellen und somit Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern mittels Abmahnung oder gerichtlicher Verfahren durchgesetzt werden können (zur früheren Rechtsprechung vgl. JavaScript-Link: OLG Frankfurt a.M.). Die Begründung indes ist neu: Das Oberlandesgericht beruft sich nunmehr auf die seit dem Dezember 2007 anwendbare Europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), die bei der Auslegung des geltenden Gesetzes über den Unlauteren Wettbewerb (UWG) heranzuziehen ist. Von der Richtlinie werden auch Geschäftspraktiken nach Vertragsschluss erfasst, so dass nach Auffassung des Oberlandesgerichts unzweifelhaft auch AGB der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2008, Az. 5 W 248/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 309 Nr. 7 a, b BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von AGB, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründe. Diese Gefahr beziehe sich auf ein erneutes Verwenden der AGB mit den unzulässigen Klauseln. Voraussetzung dieser Vermutung sei aber, dass es bereits zu einem Verstoß gekommen sei. Dies könne regelmäßig für die im konkreten Fall gegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn die AGB – für die konkret streitgegenständlichen einzelnen eBay-Auktionsangebote – bereits bei einem Verkauf bzw. für ein Angebot derjenigen Waren verwendet bzw. gestellt worden seien, auf die sich die unzulässigen Klauseln bezögen. Betreffe etwa die unzulässige Klausel nur einen Verkauf gebrauchter Waren, dann sei zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ein Wettbewerbsverstoß erforderlich, bei dem die AGB für gebrauchte Waren gestellt oder verwendet worden sind. Ansonsten kann die unzulässige Klausel von vornherein nicht zum Tragen kommen. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinen eBay-Angeboten auch eine Klausel zur Beschränkung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren aufgenommen hatte, tatsächlich aber keine gebrauchten Waren veräußerte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. September 2008

    BGH, Urteil vom 11.10.2007, Az. III ZR 63/07
    §§ BGB 307 Abs. 1, 308

    Der BGH hatte über die (Un)Wirksamkeit verschiedener AGB-Klauseln zu entscheiden, die zum einen die einseitige Anpassung der weiteren AGB sowie von Preislisten und Leistungsbeschreibungen vorsahen und zum anderen die Änderung oben genannter Punkte nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an den Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Der BGH sah beide Punkte als unwirksam an. Die einseitige Anpassung von Verträgen darf nicht in AGB geregelt werden, da das ursprüngliche Vertragsverhältnis zu Ungunsten der anderen Seite verändert werden könnte. Auch wird gegen das Transparenzgebot verstoßen, da aus der verwendeten allgemeinen Klausel nicht die Reichweite möglicher Änderungen erkennbar wird. Die zweite Klausel – mit Einspruchsfrist des Kunden – wurde ebenfalls als unwirksam angesehen. Die Zustimmungsfiktion bei ausbleibendem Widerspruch des Verbrauchers verstößt ebenfalls gegen geltendes Recht, da ein Großteil der Verbraucher erfahrungsgemäß Änderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingen allenfalls flüchtig wahrnimmt und so im Ergebnis wiederum eine einseitige Änderungsbefugnis geschaffen würde.

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  • veröffentlicht am 11. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLandgericht Bochum, Urteil vom 22.03.2006, Az. 13 O 128/05
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nr.11, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 5 b, Nr. 7a BGB, 439 Abs. 1, 449 Abs. 2, 475 Abs. 1, 2 BGB

    Dass LG Bochum ist der Rechtsansicht, dass unwirksame AGB-Klauseln auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Hierzu führte es aus, dass Kunden durch die AGB des Beklagten davon abgehalten werden könnten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließe die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestünden. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeute für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen müsse. Dies könne sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken. Interessant erscheint auch, dass das LG Bochum für 7 unwirksame Klauseln einen Streitwert von 25.000,00 EUR, also bis 4.000,00 EUR Streitwert je unwirksamer/wettbewerbswidriger AGB-Klausel annahm.

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  • veröffentlicht am 2. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2008, Az. 6 W 61/07
    §§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat erneut deutlich gemacht, dass unwirksame AGB-Klauseln zugleich Wettbewerbsverstöße darstellen und abgemahnt werden können. Beanstandet wurde unter anderem die Darstellung der AGB in einer zu kleinen Scrollbox – wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine größere Scrollbox zu einer anderen Wertung geführt hätte – und eine Klausel, wonach sich der Onlinehändler vorbehielt, das im Wege einer Bestellung unterbreitete Kaufangebot innerhalb von 4 Wochen anzunehmen. Diese Frist hielt das Oberlandesgericht für unangemessen lang.

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 28.02.2008, Az. 13 U 195/07
    §§ 305 ff. BGB, §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG

    Nach Ansicht des OLG Celle besteht kein Vorrang des Unterlassungsklagengesetzes hinsichtlich der Verfolgung von rechtswidrigen AGB-Klauseln mit Wettbewerbsbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Eine Vorrangsregelung ist weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem UWG zu entnehmen. Bei den §§ 305 ff. BGB handele es sich sehr wohl um Vorschriften, die auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In der Folge können Abmahnungen von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im OLG-Bezirk Celle gerichtlich durchgesetzt werden.

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