IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. August 2014

    KG Berlin, Urteil vom 27.06.2014, Az. 5 U 162/12
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der das Widerrufsrecht für ein individuell konfiguriertes Notebook ausschließt, nicht verpflichtet ist, über die tatsächlichen Umstände (hier: Gründe der Unzumutbarkeit eines Rückbaus des Notebooks) des Ausschlusses aufzuklären. Es genüge die Angabe des Ausschlusses in Form der Wiedergabe des Gesetzestextes. Eine Irreführung komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Unternehmer wider besseren Wissens ein Widerrufsrecht ausschließe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12
    § 440 S. 1 Alt. 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Aussage eines Käufers, bei dem erworbenen Kfz handele es sich um ein so genanntes „Montagsauto“ nicht ohne Weiteres eine Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag auslöst. Es sei im Einzelfall auch beim Auftreten von mehreren verschiedenen Mängeln in kurzer Zeit im Einzelfall festzustellen, ob eine Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung/Reparatur tatsächlich unzumutbar sei. Dies beurteile sich danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertige, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei. Im entschiedenen Fall sei nicht von einem „Montagsauto“ auszugehen, da es sich hauptsächlich um Bagatellprobleme gehandelt habe. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 11/2013:

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  • veröffentlicht am 31. März 2010

    LG Köln, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 28 O 756/09
    § 890 ZPO

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels nicht gerechtfertigt ist, wenn die rechtsverletzende Handlung (Zeitschriftendruck unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes) im Zeitpunkt der Kenntnis von der einstweiligen Verfügung bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Schuldnerin bei deren Abbruch ein unzumutbarer wirtschaftlicher Schaden droht. Der Schuldner sei nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen. (mehr …)

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