Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Frage, wann allein zum Bundling mit Hardware vorgesehene OEM-Software einzeln vertrieben werden darfveröffentlicht am 9. Januar 2009
OEM-Software
BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/1997
§§ 17 Abs. 2, 32, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhGEine neuerliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08) gibt Anlass, auf die OEM-Entscheidung des BGH, eine Grundsatzentscheidung zum Softwarevertrieb, hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte Microsoft einem Großhändler (Authorized Replicator) erlaubt, an Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Distributionsvertrag hatten, OEM-Versionen bestimmter Microsoft Software zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um handelsübliche Version, die im Verkaufspreis deutlich reduziert ist, um eine Koppelung („Bundling“) mit Hardware (in der Regel Computern) zu ermöglichen. Im Falle des BGH hatte der Zwischenhändler, der einen Händlervertrag mit Microsoft unterhielt, die OEM-Software isoliert weiterveräußert. Dies war mit Zustimmung geschehen. In der Folge hatte jedoch der dem Authorized Replicator angegliederte Zwischenhändler die Ware an einen Händler veräußert, welcher keine direkten oder indirekten Vertriebsbindungen zu Microsoft unterhielt. Dieser „freie“ Händler schließlich hatte die OEM-Software, entgegen der Absicht von Microsoft, ohne Hardware an einen Endkunden verkauft. Der BGH hielt dies entgegen der Vorinstanzen urheberrechtlich für unproblematisch. Indem sich der Authorized Replicator bei der Veräußerung der Software an die Microsoft-Vorgaben hielt, war die Software „mit Zustimmung“ des Urhebers (Microsoft) in den Verkehr gelangt. Damit aber habe sich das Urheberrecht Microsofts an den betreffenden Softwarekopien erschöpft (vgl. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG). Ausschlag gebend ist, und hierauf weist der BGH zutreffend hin, wie die Software erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bei diesem Rechtsakt muss die Zustimmung des Urhebers zwingend vorhanden sein. Weitere, „selbständig bestehende“ Beschränkungen können sich nur dann ergeben, wenn sich diese Beschränkungen als quasi-dingliche Nutzungsarten erweisen, also „nach der Verkehrsauffassung hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige, konkrete Verwendungsformen des Werkes“ sind. Dies ist bislang auf Grund sehr zurückhaltender Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG München I: Wie beweise ich die Urheberschaft an einem Foto?veröffentlicht am 8. Januar 2009
LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07
§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 19a, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 100 UrhG
Das LG München I hat zu der vielfach streitigen Rechtsfrage Stellung genommen, wie die Urheberschaft an einem Foto zu beweisen ist. In der sehr ausführlichen Entscheidung wies das Münchener Gericht gleich auf vier Indizien hin, die für die Urheberschaft des klagenden Fotografen sprach: Könne ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spreche ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammten, auch wenn er nicht sämtliche Fotos dieser Fotoserie vorlegen könne, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos gelöscht habe. Weiterhin sei die Dateigröße der in digitaler Form vorgelegten Fotos von Bedeutung. Bei Bilddateien von wenigen Kilobyte (hier: 27 kb) sei von einer Kopie auszugehen, bei einer Bilddatei von über einem Megabyte dagegen von einer Originaldatei. Weitere Indizien ergaben sich aus der konkreten Fallgestaltung. Beispielsweise hatte die Beklagte unstreitig gestellt, dass sie vom Kläger eine unbeschriftete CD mit den Fotos erhalten habe und diese sodann mit dem Namen des Klägers beschriftet habe. Weiterhin wies das Landgericht darauf hin, dass die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw. EXIF-Daten im Feld „Datum Uhrzeit des Originals“ nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben müssen. Ebenso sei der „Hot Pixel“ als Fingerabdruck seiner Digitalkamera nicht ausreichend beweiskräftig.
(mehr …) - LG Berlin: Händler haftet nicht für Urheberrechtsverstöße des Verlagsveröffentlicht am 5. Januar 2009
LG Berlin, Urteil vom 14.11.2008, Az. 15 O 120/08
§§ 17 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhGVertreibt ein Buchhändler ein Werk, welches gegen fremde Urheberrechte verstößt, so handelt der Buchhändler nicht, wie es das Urheberrechtsgesetz voraussetzt, als Täter, sondern lediglich als wissensloses Werkzeug des in eigener Verantwortung handelnden Verlags. Damit haftet der Buchhändler durch das Anbieten des fraglichen Buches auch nicht ohne weiteres als Störer für eine Urheberrechtsverletzung. Anmerkung: Ähnlich entschieden haben auch LG Düsseldorf und LG Hamburg.
(mehr …) - LG Köln: AGB sind urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 27. November 2008
LG Köln, Beschluss vom 02.07.2008, Az. 28 O 368/08
§§ 916 ff., 935 ff., 938 ZPO, 97 UrhGDas LG Köln hat in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Onlinehändlern nicht straflos ohne Einwilligung des Verwenders übernommen werden dürfen. Den hier 3-seitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen käme, so das Landgericht, Urheberrechtsschutz zu, so dass die Verwendung der AGB ohne Einwilligung des verwendenden Onlinehändlers rechtswidrig sei. Der Streitwert für das Verfahren wurde immerhin auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
(mehr …) - OLG Celle: Widerrufsbelehrung ist urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 13. November 2008
OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06
§ 2 UrhGDas OLG Celle hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass eine Widerrufsbelehrung ein Werk i. S. des § 2 UrhG darstellen kann. Im vorliegenden Fall war sie nicht nur eine bloße handwerkliche Leistung. Durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stelle sie vielmehr eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht. Es ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger eine eigene Widerrufsbelehrung hatte entwickeln lassen und nicht nur das gesetzliche Muster übernommen hatte.
(mehr …) - LG Düsseldorf: Nachrichten sind nicht urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 7. November 2008
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2007, Az. 12 O 194/06
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2, § 49 Abs. 2 UrhGLaut einer Entscheidung des LG Düsseldorf kommt einer Tagesnachricht, insbesondere kurzen Teilen davon, nicht immer urheberrechtlicher Schutz zu. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte jeweils wenige Sätze oder Textpassagen von Meldungen, die von der Klägerin herausgebracht worden waren, übernommen oder zitiert und dabei auf die Klägerin als Quelle hingewiesen. Unter Einbeziehung der übernommenen Texte hatte die Beklagte eigene Meldungen oder Kommentare veröffentlicht. Das Gericht war der Auffassung, dass die „kurzen Textpassagen ihrerseits nicht die Anforderungen an eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer sprachlichen Gestaltung erfüllen. Die konkrete entlehnte Textpassage muss indes für sich selbst die persönliche geistige Schöpfung darstellen.“ Bei Nachrichtenmeldungen, die lediglich eine Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sind, liegt nach Ansicht des Gerichts keine eigenschöpferische Gedankengestaltung zu Grunde.
- LG Berlin: Zu der Rechtsfrage, wann ein Buchtitel Markenrechtsschutz genießt oder rein beschreibend istveröffentlicht am 30. Oktober 2008
LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008, Az. 52 O 416/07
§§ 5 Abs. 3, 15 MarkenGDas LG Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob der für ein Buch gewählte Titel „Internetrecht“ unter markenrechtlichen Gesichtspunkten Schutz genießt. Dies wurde abgelehnt. Dem Titel des Lehrbuchs „Internetrecht“ komme angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu, zudem liege auch keine Verwechslungsfähigkeit mit dem unter dem Titel „Internetrecht“ herausgegebenen „juris Praxiskommentar“ mit dem Titel „Internetrecht“ vor.
- OLG Hamm: Bestimmte Webseiten und -grafiken sind nicht schutzfähigveröffentlicht am 2. Oktober 2008
OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 69 a, 72, 87 a, 97 UrhG, § 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 UWGNach Auffassung des OLG Hamm genoss das Erscheinungsbild einer Webseite in diesem Fall keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie könne nicht (1) als Sprachwerk angesehen werden, weil es an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle – es fänden sich ohnehin auf der Seite nur „einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung“; sie könne nicht als (2) Computerprogramm angesehen werden, da nur auf das äußere Erscheinungsbild der Internetseiten abgestellt worden sei; sie könne keinen (3) Schutz als Werk der bildenden Kunst beanspruchen, weil die betreffende Webseite nicht vollständig übernommen worden sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden letztendlich auch verneint. Es gelte der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, soweit wie hier keine Sonderschutzrechte eingriffen. Könne die Klägerin aber für ihre Grafiken – wie vorliegend – keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, sei die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorlägen, die zur Unlauterkeit führten. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehle es indes. Im vorliegenden Fall kam auch den Grafiken, die auf der Website verwendet wurden, kein urheberrechtlicher Schutz zu. Auch hierzu wurde detailliert ausgeführt.
(mehr …)