Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Kassel: Rechtsinhaber kann nicht wegen Filesharings abmahnen, wenn er nicht die Rechte für einen digitalen Vertrieb des geschützten Werkes besitztveröffentlicht am 29. Juli 2015
AG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az. 410 C 2230/14
§ 19a UrhG, § 97 UrhG; Art. 6 GGDas AG Kassel hat entschieden, dass die Klage einer Entertainment-Firma auf Schadensersatz wegen Filesharings eines Computerspiels zurückzuweisen ist, weil das klagende Unternehmen nicht die erforderlichen Rechte nachweisen konnte. Die Rechte für den digitalen Vertrieb des streitgegenständlichen Spiels lagen gerade nicht bei der Firma. Dies sei jedoch eine gegenüber dem Vertrieb verpackter Versionen abgrenzbare Nutzung. Bei Ausnahme des Internets von der Rechtsträgerschaft bestehe für die Klägerin gar nicht die Möglichkeit, Lizenzen weiterzugeben und daraus Schadensersatzansprüche abzuleiten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei der dauerhaften unlizensierten Verwendung von Fotos im Internetveröffentlicht am 21. Juli 2015
BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13
§ 199 Abs. 1 BGB; § 13 S. 1 UrhG, § 97 UrhG, § 102 S. 2 UrhGDer BGH hat entschieden, dass für den Beginn der Verjährung bei einer dauerhaften Urheberrechtsverletzung im Internet (hier: mehrjährige Verwendung unlizensierter Fotografien) die Dauerhandlung in Einzelhandlungen aufzuteilen ist (einzelne Tage) und die Verjährung jeweils gesondert zu laufen beginnt. Bezüglich des durch die Urheberrechtsverletzung Erlangten (Verschaffung des Gebrauchs dieses Rechts auf Kosten des Urhebers ohne rechtlichen Grund) betrage die Verjährungsfrist nach Bereicherungsrecht 10 Jahre. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden könne, sei statt dessen eine angemessene Lizenzgebühr zu entrichten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Zur Sorgfaltspflicht bei der Nutzung fremder Bilderveröffentlicht am 15. April 2015
OLG München, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14
§ 91 Abs. 2 S. 3 UrhGDas OLG München hat im Rahmen der Abweisung eines Prozesskostenhilfeantrags entschieden, dass bei der Nutzung fremder Bilder ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist. Es genüge nicht, sich von einer Werbeagentur, die das Bild überlasse, zusichern zu lassen, dass diese die Nutzungsrechte inne hätte und diese auch weiter übertragen könne. Der Nutzer des Bildes habe die Rechtekette anhand überprüfbarer Unterlagen zurückzuverfolgen. Anderenfalls sei er zur Leistung von Schadensersatz für unberechtigte Nutzung verpflichtet. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Rostock: Inhaber eines WLAN-Anschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzung seines volljährigen Kindes, wenn er diesem illegales Filesharing verboten hatveröffentlicht am 26. März 2015
LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 O 1153/13 (1)
§ 97 UrhGDas LG Rostock hat entschieden, dass dem Inhaber eines Internetanschlusses keine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden kann, wenn weitere Personen, die potentiell Täter sein können, den Internetanschluss mitbenutzt haben. Auch nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung ist der Internetanschlussinhaber noch nicht verpflichtet, den Internetzugang für andere zu sperren; es reicht insoweit aus, wenn (volljährige) Kinder aufgefordert werden, das betreffende urheberrechtsverletzende Verhalten zu beenden und die seitens der Kinder benutzten IT-Geräte auf Filesharing-Clients etc. überprüft werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung von TV-Sendungen in einer Gaststätteveröffentlicht am 25. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2015, Az. 11 U 95/14
§ 15 Abs. 2 UrhG, § 22 UrhG, § 31 Abs. 3 UrhG, § 89 UrhG, § 94 UrhG, § 97 UrhG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine öffentliche Wahrnehmbarmachung von TV-Sendungen in einer Gaststätte im urheberrechtlichen Sinne nicht vorliegt, wenn die Sendung lediglich einem abgrenzbaren Personenkreis zugänglich gemacht und Dritten der Zugang verwehrt werde. Vorliegend sei eine Sportsendung im Fernsehen nur für die Mitglieder eines Dartclubs und einer Skatrunde anzuschauen gewesen, was den vorgenannten Kriterien entspreche. Daher bestehe kein Anspruch gegen den Betreiber der Gaststätte auf Auskunft und Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Köln: Bei Urheberrechtsverstößen greift weiterhin die Geschäftsführerhaftung neben der Haftung der GmbHveröffentlicht am 17. Februar 2015
OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
§ 97 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass im Urheberrecht der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person weiterhin für Urheberrechtsverstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann neben der GmbH. Ein Beklagter hatte sich darauf berufen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung) eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden könne. Hierbei, so der Senat, werde aber übersehen, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betreffe und damit begründet worden sei, die mit der Störerhaftung begründete weitergehende Haftung werde seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet. Auf den Bereich des Urheberrechts – in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet werde, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede stehe (BGH, GRUR 2012, 304 Tz. 49 – Basler Haar-Kosmetik) – lasse sich die Entscheidung daher nicht übertragen. Ein weiterer Aspekt der Entscheidung wird hier besprochen (OLG Köln: Zur Auskunftserteilung bei Nutzung eines fremden Fotos bei ebay.de). Zum Volltext der Entscheidung:
Fotoklau bei eBay
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- AG Düsseldorf: Urhebernennung bei Fotonutzung im Internet per Mouse-Over ist nicht ausreichendveröffentlicht am 12. Dezember 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2014, Az. 57 C 5593/14
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 13 S.1 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der unberechtigten Nutzung eines Fotos im Internet auch dann ein Aufschlag für die unterlassene Urhebernennung zu zahlen ist, wenn auf den Urheber beim sog. Mouse-Over über das Bild hingewiesen wird. Damit liege lediglich eine eingeschränkte Nennung vor, die dazu führe, dass die Urheberbezeichnung nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich sei. Der üblicherweise 100prozentige Zuschlag zum Schadensersatz sei in diesem Fall jedoch auf 75 % zu reduzieren. Zum Volltext der Entscheidung: - LG München I: Zur Schadensersatzpflicht des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen dort begangener Urheberrechtsverletzungenveröffentlicht am 7. November 2014
LG München I, Urteil vom 11.07.2014, Az. 21 O 854/13
§ 97 UrhG, § 101 UrhG, § 31 Abs. 3 UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 242 BGB, § 259 BGB, § 10 S. 1 TMGDas LG München I hat entschieden, dass ein Sharehoster, der trotz Benachrichtigung über urheberrechtsverletzende Dateien (hier: ein Kinofilm) seitens des Rechteinhabers diese nicht von seinen Servern entfernt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Allerdings lehnte die Kammer eine Schadensersatzforderung hinsichtlich aller „Dateien, die den Film oder Teile davon enthalten“ als unbegründet ab, da es insoweit an einer allgemeinen Prüfungspflicht fehle. Das LG München I wies auch darauf hin, dass vor Kenntniserlangung eine Haftungsprivilegierung des Sharehosters nach § 10 S.1 TMG greife. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Brandenburg: Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei unerlaubter Bildnutzung im privaten Bereich beträgt das 10-fache des Schadensersatzesveröffentlicht am 8. Oktober 2014
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 6 W 31/13
§ 3 ZPODas OLG Brandenburg hat entschieden, dass der Streitwert hinsichtlich eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs bei der unerlaubten Bildnutzung in einer privaten Auktion bei eBay mit dem 10-fachen des Lizenzschadensersatzes (hier: 600 EUR) zu bemessen ist. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Hamburg: eBook-Verkäufer haftet ohne Kenntnis nicht für Verletzungen des Urheberrechtsveröffentlicht am 7. Oktober 2014
AG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2014, Az. 36a C 98/14
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas AG Hamburg hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer von eBooks nicht für urheberrechtswidrige Inhalte eines von ihm vertriebenen eBooks haftet, weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz. Dies gelte jedoch nur dann, wenn er keine Kenntnis der verletzenden Inhalte gehabt habe. Grund für diese Haftungsprivilegierung sei der verfassungsrechtliche Schutz der Medienfreiheit. Zitat: