IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014, Az. I-10 W 19/14
    Nr. 1000 VV-RVG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Bearbeitung einer Urheberrechtsverletzung (z.B. Filesharing) durch einen Rechtsanwalt die Verständigung über den genauen Inhalt einer Unterlassungserklärung nicht zur Entstehung einer Einigungsgebühr führt. In solchen Verfahren gehe es hauptsächlich um die Realisierung von Schadensersatzansprüchen, so dass der Unterlassungserklärung nur untergeordnete Bedeutung zukomme und die Verständigug darüber kaum etwas zur Beilegung des Streits beitrage. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2014

    AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 57 C 16445/13
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a UrhG a. F.

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das Filesharing eines Pornofilms weniger als 200,00 EUR an Schadensersatz und Kosten der Abmahnung zu zahlen sind (123,00 EUR Schadensersatz und 70,20 EUR Abmahnkosten = 193,20 EUR). Als Einsatzbetrag dürfe nicht der Verkaufspreis einer DVD angesetzt werden, sondern dieser sei an einer fiktiven Lizenz pro Download über ein lizenziertes Downloadportal zu ermitteln. Ein pauschaler Multiplikationsfaktor verbiete sich auch. Ein solcher Faktor habe sich am Einzelfall zu orientieren; es sei zu schätzen, wie viele direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite möglich erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014, Az. 57 C 3122/13
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass beim Tauschbörsen-Download eines Musikalbums ca. 20,00 EUR Schadensersatz pro Titel des Albums angemessen sind. Die 10-fach höhere Forderung der Rechtsinhaberin wurde zurückgewiesen. Es könne nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht der private Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Für den Schadensersatz sei ein angemessener Lizenzpreis für einen einzigen Download zu Grunde zu legen (hier: 0,92 EUR) und dieser dann auf Grund der möglichen Vervielfältigungen und der Downloadzeiten zu erhöhen (hier: auf 20,24 EUR). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2014

    AG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. 57 C 9057/13
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein angemessener Schadensersatz für die unbefugte Nutzung eines professionellen Produktfotos (hier: Münzfotos) auf der Internet-Handelsplattform eBay bei 100,00 EUR liegt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014, Az. 13 W 40/14
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 105 UrhG, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hauptsache-Streitwert für das Angebot einer Bootleg-LP (unautorisierter Konzertmitschnitt) bei eBay bei 5.000,00 EUR liegt. Der Wert sei geringer zu bewerten als in Fällen des Filesharings von Musikalben, da im letzteren Fall eine unüberschaubar große Zahl von Rechtsverletzungen drohe, was bei einer nicht beliebig vervielfältigbaren Bootleg-LP nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13
    § 97 UrhG, § 8 TMG

    Das AG Hamburg-Mitte hat entschieden, dass ein Hotel, welches für seine Gäste ein offenes W-LAN betrieb, nicht für Filesharing-Rechtsverstöße haftet, die über dieses W-LAN begangen werden. Selbst wenn die streitgegenständliche Nutzungshandlung durch einen der Hotelgäste über den gewerblich genutzten Hotelanschluss des Beklagten vorgenommen wurde, sei der Beklagte von einer deliktischen Haftung – als Täter und als Teilnehmer – freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG für Access Provider auf ihn Anwendung fände. Das Amtsgericht folgt damit einer herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2014

    LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az. 14 S 38/13
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für die unrechtmäßige Nutzung einer Produktfotografie auf einer Internethandelsplattform Schadensersatz von mehr als 10,00 Euro anfällt. Zu dieser bescheidenen Summe hatte in der Vorinstanz das Amtsgericht Köln gefunden, da es sich nicht um ein Lichtbild eines Berufsfotografen gehandelt habe, es dafür aus diesem Grund keinen Markt gäbe und daher die Lizenzentschädigung entsprechend niedrig ausfallen müsse. Dem stimmte das Landgericht nicht zu. Auch bei qualitativ hochwertigen privat gefertigten Fotografien seien die Grundsätze der MFM-Empfehlungen für die Schätzung des Schadensersatzes heranzuziehen. Im Ergebnis sei hier ein Schadensersatz in Höhe von 120,00 EUR angemessen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 10.03.2014, Az. 125 C 495/13
    § 97 UrhG, § 97a UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass bei illegalem Filesharing der Schadensersatz je Musiktitel maximal 10,00 EUR beträgt. Das Gericht brach in mehrfacher Hinsicht eine Lanze für den gebeutelten Internetanschlussinhaber. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 23.01.2014, Az. 137 C 17/13
    § 72 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts auch für über diesen Account begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er von der konkreten Handlung keine Kenntnis hatte. Wer einer anderen Person bei der Nutzung des Accounts freie Hand lasse (hier: Lebensgefährtin des Beklagten), müsse für deren Handlungen einstehen. Neben der Verpflichtung zur Unterlassung seien auch die Abmahnkosten durch den Accountinhaber zu begleichen. Schadensersatz schulde er jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 6. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13 – nicht mehr bestandskräftig
    § 13 S. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass Bilder, die über die Bilddatenbank pixelio.de bezogen werden, sowohl auf der Artikelseite, auf welcher das betreffende Bild verwendet wird, als auch unmittelbar in dem Bild selbst einen Urheberrechtsvermerk aufweisen müssen. Ein Quellenhinweis unterhalb des streitgegenständlichen Web-Artikels reichte der Kammer nicht aus. Sie geht insoweit von verschiedenen Verwendungen aus, die jeweils (!) einen Urheberrechtsvermerk benötigten. Es sei nicht danach zu entscheiden, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. als Einbettung einordnen mag. Denn jeder URL könne individuell und unabhängig von anderen URL gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche bei Internetsuchmaschinen aufgefunden werden. Hinweis: Die Auffassung des LG Köln wurde selbst von den Betreibern der Plattform pixelio.de nicht geteilt (hier). Das Urteil hat mittlerweile keinen Bestand mehr. Nachdem das OLG Köln (Az. 6 U 25/14) in der Berufungsverhandlung darauf hinwies, dass es sowohl an einer Dringlichkeit als auch an einem Unterlassungsanspruch fehle, nahm der klagende Fotograf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Ein Urteil mit Begründung erging aus diesem Grund nicht mehr. Zum Volltext der erstinstanzlichen Fehlentscheidung:

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