Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Flensburg: Textform bei eBay-Angebotveröffentlicht am 31. August 2006
LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006, Az. 6 O 107/06
§§ 126 b, 312 c Abs. I BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVEine Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV entspricht, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und stellt damit keinen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Die Textform gemäß § 126 b BGB ist auch dann erfüllt, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der jeweilige Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern oder auszudrucken. Mit dem LG Flensburg hinsichtlich der Textform konform geht das LG Paderborn in seinem Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06. Anders haben entgegen das KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07) entschieden.
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