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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. April 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2007, Az. 9 U 131/06
    §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB, Art. 2 Absatz 1 GG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass es nicht zulässig und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist, wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Homepage selbsterstrittene Urteile veröffentlicht und dabei die Namen der gegnerischen Parteien nicht unkenntlich macht oder anonymisiert. Die Richter sahen hierin einen Verstoß gegen die Rechte der genannten Partei, die in einem Gerichtsverfahren dem Mandanten des veröffentlichenden Rechtsanwalts unterlegen war. Die Öffentlichkeit der Sitzung und der Urteilsverkündung stehe dem nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, denn diese diene lediglich in einem Rechtsstaat zum Ausschluss von Geheimverfahren, nicht jedoch zur Rechtfertigung von namentlichen Berichterstattungen. Darüber hinaus verfolge der Rechtsanwalt mit der Darstellung der von ihm erstrittenen Urteile auf seiner Homepage ein eher untergeordnetes Informationsinteresse, vielmehr diene die Veröffentlichung auch werblichen Zwecken. In der Gegenüberstellung überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der genannten Partei und deren Interesse an Anonymität. Im Gegensatz zur Veröffentlichung von Parteinamen hat das OLG Hamm in Hinblick auf die Veröffentlichung von Rechtsanwaltsnamen deren Zulässigkeit in einem späteren Urteil bejaht (Link: OLG Hamm).

  • veröffentlicht am 10. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, Az. 4 U 132/07
    §§ 823 I, 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Urteilen, die ungeschwärzt die Namen der beteiligten Rechtsanwälte nennen, rechtmäßig ist. Im zu Grunde liegenden Fall hatten die Beklagten sowohl Urteile als auch einen Schriftsatz der Berufungsrücknahme im Internet veröffentlicht, ohne die Namen der beteiligten Rechtsanwälte zu schwärzen. Die betroffenen Rechtsanwälte sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte, insbesondere ihres Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Beklagten hatten die Schriftstücke im Rahmen ihrer kritischen Berichterstattung über die Mandanten der betroffenen Rechtsanwälte veröffentlicht; die Urteile waren zu Ungunsten dieser Mandanten ausgegangen. Die betroffenen Rechtsanwälte waren der Ansicht, dass sie durch die Berichterstattung wegen der fehlenden Anonymisierung gemeinsam mit ihren Mandanten an den Pranger gestellt würden. Die Richter des OLG teilten diese Auffassung jedoch nicht. In der Berichterstattung selbst sei auf die Rechtsanwälte kein Bezug genommen worden. Deswegen sei die Namensnennung in den zu den Berichten verlinkten Urteilen eher nebensächlich erfolgt. Ein Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der klagenden Rechtsanwälte sei gerade nicht erfolgt. Die Namensnennung allein, die in Verbindung mit verlorenen Prozessen und der Kritik an den Mandanten einhergehe, sei noch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung einschlägiger Entscheidungen abgedeckt.

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