IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2015

    EuGH, Urteil vom 06.10.2015, Az. C-362/14
    EU-RL 95/46/EG; Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26.07.2000 gemäß EU-RL 95/46/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass die Vereinigten Staaten von Amerika kein angemessenes Schutzniveau für übermittelte personenbezogene Daten gewährleisten. Eine anders lautende Entscheidung der EU-Kommission wurde für ungültig erklärt. Die Entscheidung dürfte erhebliche Auswirkungen auf das datenschutzrechtliche Verhalten von Google, Facebook & Co. haben. Zur Pressemitteilung Nr. 117/15: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Presseagentur AFP und der Fotodienst Getty Images, welche in Deutschland für die konsequente Geltendmachung urheberrechtlicher Schadensersatzforderungen bekannt sind, sind vor einem New Yorker Gericht ihrerseits wegen unerlaubter Nutzung fremder Fotos zu einer Schadensersatzzahlung von 1,2 Mio. US-Dollar Schadenersatz verurteilt worden. Streitgegenständlich waren Fotos des Fotografen Daniel Morel von dem Erdbeben auf Haiti am 12.01.2010. Agence France Press hatte sich ohne Erlaubnis acht der von Morel aufgenommenen Fotos aus dem Sozialen Netzwerk Twitter beschafft und über Getty Images an US-amerikanische Medien, wie die Zeitungen New York Times und Washington Post oder die Fernsehsender ABC und CBS veräußert. Nähere Informationen über den Prozessverlauf finden sich bei der britischen Vereinigung Editorial Photographers United Kingdom & Ireland, EPUK (hier).

  • veröffentlicht am 28. Juni 2013

    LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12
    § 2 Abs. 2 UrhG, § 6 UrhG, § 94 UrhG, § 95 UrhG, § 126 Abs. 2 UrhG, § 128 Abs. 2 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass die US-Pornofilme „Flexible Beauty“ und „Young Passion“ in Deutschland nicht urheberrechtlich geschützt sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUnited States District Court of the Northern District of California,
    Urteil vom 02.01.2012, Az. No. C 11-1327 PJH

    Der United States District Court of the Northern District of California hat entschieden (engl. Volltext der Entscheidung hier), dass der Betrieb eines „App Stores“ durch Amazon nicht geeignet ist, Kunden durch die so bezeichnete Amazon-Softwaredownloadplattform in die Irre zu führen. Auch Apple betreibt einen App-Store. Das Urteil enthält keine Entscheidung darüber, ob in der Bezeichnung „App Store“ durch Amazon eine Markenrechtsverletzung zu sehen ist. Was wir davon halten? Die Bezeichnung „App Store“ hat sich de facto zu einer Gattungsbezeichnung für eine Downloadplattform von Software für Mobile Devices (Smart Phones, Tablets) entwickelt (s. hier und hier).

  • veröffentlicht am 6. August 2012

    Ein Berufungsgericht im 7. US-Bezirk hat laut einem Bericht von Heise (hier) entschieden, dass die Betreiber der Video-Website myVidster nicht wegen Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, weil sie Streams von fremden Servern abspielen, die von myVidster-Nutzern per Link angezeigt werden. Auch das Betrachten sei straflos möglich, soweit der Stream nicht im Rahmen einer permanenten elektronischen Kopie aufgezeichnet werde. Geklagt hatte ein Porno-Produzent mit Rückenwind der  Motion Picture Association of America (MPAA); myVidster hatte daraufhin Unterstützung von Google und Facebook erhalten. Einen ähnlichen Fall, allerdings in Bezug auf die Verlinkung von Fremdinhalten im Rahmen der Textberichterstattung, hatte der BGH beim sog. Heise-Urteil zu entscheiden (BGH, 14.10.2010, Az. I ZR 191/08; hier). Zu dieser Thematik dürfen wir auch auf die BGH-Entscheidung zur Wiedergabe fremder RSS-Feeds verweisen (BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. VI ZR 144/11, hier) Etwas anders gelagert ist dagegen wohl der Rechtsstreit des Kollegen Kompa, welcher ein YouTube-Video über den Arzt Dr. Klehr verlinkte (hier). Dort geht es um das angebliche Zueigenmachen einer fremden Meinung in dem Video, welche das LG Hamburg in der ihm eigenen eher meinungs- und äußerungsfeindlichen Rechtsprechung bejaht hat.

  • veröffentlicht am 13. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer lange Arm US-amerikanischer Gerichte soll bis nach Deutschland reichen. Ein Gericht im US-Bundesstaat Washington hat Motorola verboten, gegen Microsoft im Ausland, auch Deutschland, ein gerichtliches Verkaufsverbot für Hard- und Softwareprodukte zu erwirken. Es handelt sich um eine „einstweilige Sicherungsmaßnahme“, die aufrecht erhalten bleiben soll, bis gerichtlich festgestellt worden ist, ob Motorola die eigene Zusage erfüllt hat, Patente zum Videostandard H.264, der als Allgemeinstandard gilt, zu angemessenen Preisen fremden Herstellern zur Verfügung zu stellen. Um Motorola nicht gänzlich schutzlos zu stellen, hat Microsoft 100 Mio. US-Dollar als Sicherheit zu hinterlegen, falls sich das Verhalten von Motorola als rechtskonform erweisen sollte. Weiteres findet sich bei Golem (hier).

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2011

    US-District Court Northern District of New York, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 7:09-CV-1252 (GTS/GHL)
    Car-Freshner Corp. et al vs. Getty Images, Inc. et al

    Der US-District Court Northern District of New York hat derzeit über eine marken- und wettbewerbsrechtlich motivierte Klage der Wunderbaum-Hersteller Car-Freshner Corp. und Julius Saeman Ltd. zu entscheiden (hier). Diese richtet sich gegen Bilder in der Getty Images, in der Motive mit dem Wunderbaum zu finden sind, etwa Panoramabilder aus einem Auto heraus, in dem an dem Rückspiegel der besagte Wunderbaum hängt. Auch in Deutschland ist der Wunderbaum geschützt, etwa durch die Wort-Bildmarke 984362 (hier), die Wortmarke 1037344 „Wunder-Baum“ (hier) oder die 3D-Gemeinschaftsmarke 003071305 (hier). Interessant ist diese Klage auch in Hinblick auf die BGH-Entscheidung Urteil vom 07.04.2011, Az. I ZR 56/0 – „ICE“ (hier). Getty Images ist allerdings der Auffassung, mit dem betreffenden Bild keine Werbung betrieben zu haben, wie es im BGH-Fall noch entscheidungserheblich war.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDo ut des? In diesem anhaltenden rechtlichen Scharmützel nicht ganz: Samsung wollte sich als Retourkutsche auf die Bemühungen der US-amerikanischen Konkurrenz die nächsten iPhone- und iPad-Gerätetypen vor deren Veröffentlichung anschauen (wir berichteten). Diesem Ansinnen wurde jedoch vom zuständigen Gericht ein Riegel vorgeschoben. Die Forderung sei nicht ausreichend begründet worden. Damit liegt Apple im Augenblick bei den Ausspähungsrechten vorn, denn der Konzern durfte – zur Prüfung möglicher Patentverletzungen – Einblick in die Telefone Galaxy S2, Infuse 4G, Infuse 4G LTE sowie die Tablet-Computer Galaxy Tab 8.9 und Galaxy Tab 10.1 nehmen – allerdings nur durch Anwälte, nicht durch Apple-Mitarbeiter. Einen Überblick über den Streitstand verschafft der aktuelle heise-Bericht.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2011

    Apple wartet in den letzten Jahren mit kreativen rechtlichen Querelen auf (hier, hier und hier). Und in dieser Art und Weise scheint es weiterzugehen. Derzeit tauschen Samsung und Apple schon einmal ihre nächsten Geräte-Prototypen aus – zumindest wenn es nach dem Willen der Kontrahenten geht: So will Samsung nach einem Bericht von Golem (hier) von Apple dessen iPhone 5 und iPad 3 vor Erscheinen vorgelegt bekommen, um sich gegen Plagiariatsvorwürfe der Kalifornier wehren zu können; zuvor hatte Apple gerichtlich durchgesetzt (hier), dass Samsung den (externen) Rechtsanwälten Apples das Samsung Galaxy S2, das Samsung Galaxy Tab 8.9 sowie das Galaxy Tab 10.1 zur Prüfung überlässt. Der eine glaubt, der andere bringe Nachahmungen seiner Geräte auf den Markt (Apple), während der andere behauptet, die Gegenseite breche die eigenen Patente (Samsung). Was wir davon halten? Wenn Du kein iPhone hast, hast Du bekanntlich kein iPhone. Ob das dann aber auch gleich heißt, dass Du dann kein Samsung haben darfst, wagen wir zu bezweifeln.

  • veröffentlicht am 17. Mai 2011

    Das US-amerikanische Recht gibt es offensichtlich her: Der Softwarehersteller Limewire, insbesondere bekannt als Entwickler des Filesharing-Clients Limewire, hat sich in Ansehung einer Schadensersatzklage der Musikindustrie über 1,5 Mrd. (!) US-Dollar dazu befleißigt gefühlt, zwei Vergleiche abzuschließen über insgesamt 105 Mio. US-Dollar Schadensersatz (Arista Records LLC et al. v. Lime Wire LLC et al., File-No. 1-06-cv-05936, U.S. District Court for the Southern District of New York). Die Kläger hatten für insgesamt 10.000 über das Limewire-Netzwerk ausgetauschte Musikdateien ursprünglich eine Summe im Billiarden-Bereich gefordert, was das Gericht dann aber doch für „absurd“ hielt. Stattdessen wurde der Betrag auf 1,5 Mrd. US-Dollar „gedeckelt“. Vgl. hierzu Heise. Was wir davon halten? 1,5 Mrd. US-Dollar ist natürlich nicht mehr absurd. Ob die Richterin wußte, wieviel Nullen der von ihr vorgeschlagene Betrag hatte?

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