IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Juli 2013

    BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft II
    § 69 c Nr. 1 UrhG, § 69 d Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat nach Vorabentscheidung des EuGH (hier) entschieden, dass der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Dazu müsse das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ersterwerber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht erworben habe und nach Verkauf der Software seine eigene Programmkopie zerstöre. Zur Pressemitteilung Nr. 126/13:

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZR 129/08
    § 69c Nr. 1 UrhG; Art. 5 Abs. 1 2009/24/EG-RL

    Der BGH hat laut eigener Pressemitteilung Nr. 21/2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zitat: „Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist. Die Beklagte handelt mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2009, Az. I-20 U 247/08
    § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass vorinstallierte Software von UsedSoft nicht isoliert weiterverkauft werden darf (Entscheidungsgründe s. unten). UsedSofts Einwand der urheberrechtlichen Erschöpfung der einmal in den Verkehr gebrachten Software hörten die Richter nicht und erklärten, dass die Rechtsanwalts-Software von dem Antragssteller (nicht Microsoft) stets nur als Kombination von Hard- und Software auf den Markt gebracht würde. Microsoft gab darauf hin eine Pressemitteilung heraus und begrüßte das Urteil (JavaScript-Link: Presseerklärung Microsoft). „Die konkreten Auswirkungen auf den Handel mit gebrauchter Software können wir jedoch erst nach Einblick in die detaillierte Urteilsbegründung kommentieren. Es zeigt sich jedoch erneut, dass die Gerichte den Schutz von geistigem Eigentum sehr hoch bewerten„, erklärte Dr. Swantje Richters, Justitiarin der Microsoft Deutschland GmbH. UsedSoft wehrte sich gegen den Vorstoß Microsofts und erklärte zum einen, dass es es sich nicht um Microsoft-Software gehandelt habe und zum anderen, dass man die Angelegenheit in das Hauptsacheverfahren zwecks endgültiger Klärung führen werde. (JavaScript-Link: Presseerklärung UsedSoft). Das Düsseldorfer Urteil weise einige Ungereimtheiten auf. So habe der Senat geurteilt, dass das Programm weiterverkauft werden dürfe, wenn dies zusammen mit der Festplatte geschehe. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sei bei den OEM-Programmen des klagenden Herstellers die Festplatte nämlich als Vervielfältigungsstück anzusehen. Es stelle sich nun die Frage, ob es dann legal wäre, ein Programm weiterzuverkaufen, wenn es beispielsweise auf einer externen Festplatte installiert wurde, also etwa über einen USB-Stick, ließ der Prozessbevollmächtigte von UsedSoft verlautbaren.

    Oberlandesgericht Düsseldorf

    Urteil

    Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 26. November 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter-sagt, im geschäftlichen Verkehr Softwareprodukte des Programms „A. O.-Version“ anzubieten, zu vertreiben und/oder in Verkehr zu bringen, wenn diese sich nicht auf einem Hardwaregerät befinden, auf dem sie von einem A. Distributor vorinstalliert wurden.

    Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

    Gründe

    A.

    Von einem Tatbestand wird abgesehen. Zum Verständnis der Entscheidung sei nur Folgendes festgehalten:

    Die Antragstellerin stellt eine Anwaltssoftware her, die sie über mit ihr vertraglich verbundene „Distributoren“ ausschließlich vorinstalliert auf Computern vertreibt. Die Antragsgegnerin verkauft „gebrauchte“ Software. Sie erwirbt von Endkunden unter anderem auch die Software der Antragstellerin, allerdings ohne die Computer, auf denen die Software installiert war. Die Erstkunden übergeben der Antragsgegnerin vielmehr die Sicherungskopie, die sie selbst mit Zustimmung der Antragstellerin angefertigt hatten, und löschen die Installation auf ihren Computern vollständig. Die Antragsgegnerin bietet die Software sodann zum Kauf an und übergibt an den Käufer die Sicherungskopie, damit der Käufer die Software auf seinem Computer installieren kann. Mit dem Verfügungsantrag begehrt die Antragstellerin, gestützt auf ihr Urheberrecht an der Software, dass der Antragsgegnerin verboten werde, die Software ohne das Hardwaregerät, auf dem sie vorinstalliert war, anzubieten, zu vertreiben oder in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, veröffentlicht in CR 2009, 221 und MMR 2009, 216 (Leitsatz), den Verfügungsantrag zurückgewiesen und Erschöpfung der Urheberrechte der Antragstellerin gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG angenommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin.

    B.

    Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Annahme des Landgerichts steht ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu. Die Antragsgegnerin zieht nicht in Zweifel, dass das Computerprogramm der Antragstellerin, für das diese Schutz beansprucht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Damit steht der Antragstellerin gemäß § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG das ausschließliche Recht zu, das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Computerprogramms in jeder Form zu verbreiten. Dieses Recht der Antragstellerin verletzt die Antragsgegnerin dadurch, dass sie die fragliche Software erwirbt und weiter verkauft.

    Dem steht eine Erschöpfung der Rechte der Antragstellerin nicht entgegen. Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht – mit Ausnahme des Vermietrechts – in Bezug auf ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wird. Erschöpfung kann danach nur bezogen auf ein in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegtes Werk eintreten (vgl. nur BGH GRUR 1986, 1251 – Videofilmvorführung, zu § 17 Abs. 2 UrhG; Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 69c UrhG Rn. 30; Heerma, ebenda, § 17 UrhG Rn. 16; Bergmann, FS Erdmann, 2002, S. 17). Der Senat sieht keine Veranlassung, von diesem herkömmlichen Verständnis des Erschöpfungsgrundsatzes abzuweichen. Diese Auffassung wird etwa auch in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten von H. vom 12. April 2007 geteilt. Danach kann sich das Verbreitungsrecht der Antragstellerin nur hinsichtlich des Werkstücks erschöpft haben, in dem sich ihr Computerprogramm verkörpert. Das ist die Hardware (der Computer), auf der das Programm von ihren „Distributoren“ vorinstalliert wurde. Das urheberechtlich geschützte Programm ist – derart verkörpert – mit Zustimmung der Antragstellerin von deren „Distributoren“ durch Veräußerung an die Erstkunden in den Verkehr gebracht worden. Diese Computer werden indes im vorliegenden Fall nicht von der Antragsgegnerin weiter veräußert; vielmehr trennt sie Hard- und Software und veräußert letztere isoliert weiter. Diese Handlung unterfällt unzweifelhaft nicht dem § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG in seinem herkömmlichen Verständnis.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Begriff des Vervielfältigungsstücks in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht „unter Berücksichtigung der Zwecke des Erschöpfungsgrundsatzes“ erweiternd ausgelegt werden. Das Landgericht sieht dies deshalb als erforderlich und möglich an, weil im vorliegenden Fall die Antragstellerin als Rechtsinhaberin „bewusst auf die Übergabe eines für sich genommen handelbaren Speichermediums verzichtet“ habe. Daran trifft sicher zu, dass es zwar nicht ausgeschlossen, aber kaum praktikabel erscheint, die Software in der verkörperten Form, in der sie der Erstkunde erworben hat, weiter zu veräußern. Dazu müsste der gesamte Computer, auf dem das Programm installiert ist, oder zumindest die für die Speicherung wesentlichen Teile, die Festplatte, nach deren Ausbau veräußert werden. Diese Erschwernis mag von der Antragstellerin nicht ganz unbeabsichtigt erfolgt sein, um auf diese Weise den Weitervertrieb ihrer Software zu erschweren. Das kann indes nicht dazu führen, in derartigen Fällen die gesetzliche Regelung der Erschöpfung „erweiternd auszulegen“. Das Landgericht sieht dabei offensichtlich als Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes an, das urheberrechtlich geschützte Werk in der Fassung der Erstverbreitung unabhängig von seiner Verkörperung verkehrsfähig zu erhalten.

    Das entspricht indes nicht dem traditionellen Verständnis dieses Rechtsinstituts, an dem der Senat festhält. Die gesetzliche Regelung der Erschöpfung ist nämlich vielmehr Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss (BGHZ 144, 232 = GRUR 2001, 51 – Parfumflakon; BGH GRUR 1986, 736 – Schallplattenvermietung – zu § 17 Abs. 2 UrhG). Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen (BGH a.a.O.). Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu untersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks berücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber erst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die weiteren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren (BGH a.a.O.).

    Diese Erwägungen können sich nur auf das konkrete Werkstück beziehen, dessen Verkehrsfähigkeit durch Urheberrechte an dem in ihm verkörperten Werk nicht behindert werden soll. Wollte man sich hiervon lösen, so wäre letztlich das geschützte Werk selbst unabhängig von seiner Verkörperung in jeder Form der Verbreitung (wenn auch nicht der Vervielfältigung) frei. Gerade das ist nicht Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes. Es ist sicher richtig, wenn das Landgericht ausführt, es komme dem Ersterwerber in erster Linie auf die Nutzbarkeit des Datenbestands an, nicht aber auf die gewählte Art der Verkörperung. Das ist beim Erwerb urheberrechtlich geschützter Werke stets so. Demjenigen, der ein Buch erwirbt, kommt es regelmäßig in erster Linie auf den Inhalt an und nicht auf Einzelheiten der Verkörperung. Das besagt für die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes indes nichts. Dessen Grenzen sind nicht aufgrund der Nutzerinteressen am Inhalt des Werks zu bestimmen oder zu erweitern; Maßstab kann nur das Interesse – auch des Nutzers – an der Verkehrsfähigkeit der konkreten Ware sein, nämlich die Möglichkeit der von Urheberrechten unbehinderten Veräußerung von Waren nach dem Eigentumsmodell des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bergmann, FS Erdmann, 2002, S. 17, 25). Es bleibt der Entscheidung des Rechtsinhabers überlassen, die Weiterverbreitung der körperlichen Werkstücke zu erleichtern oder – wie im vorliegenden Fall – zu erschweren, indem er zur Verkörperung eine Ware wählt, die nur schwer handelbar ist. Auf diese Weise mag er die Weiterverbreitung in gewissem Umfang zu steuern versuchen. Keineswegs kann diese Wahl einer bestimmten Art der Verkörperung aber sein Urheberrecht selbst inhaltlich über eine Erweiterung der Erschöpfung beeinflussen. Immerhin erschwert der Rechtsinhaber auch sich selbst die Erstverbreitung. Als Käufer des Programms scheiden nämlich diejenigen Interessenten aus, die lediglich das Computerprogramm ohne einen Computer erwerben wollen, weil derart die Software von der Antragstellerin nicht angeboten wird. Die Entscheidung zur Erschöpfung kann nicht davon abhängen, wie leicht oder schwer das geschützte Programm zusammen mit dem Speichermedium, mit dem es in den Verkehr gebracht worden war, auf dem Markt gehandelt werden kann (vgl. auch die ablehnende Anmerkung zum Urteil des Landgerichts von Moritz in jurisPR-ITR 5/2009 Anm. 3).

    Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus der Entscheidung „Parfumflakon“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2001, 51, 53) herleiten. Dort ging es um die Zulässigkeit einer Werbung für das in Verkehr gebrachte Produkt, die eine Abbildung des geschützten Gegenstands (eines Parfumflakons) enthielt. Hierin lag eine Vervielfältigung des Flakons. Obwohl die Erschöpfung der Rechte an dem abgebildeten Flakon sich zunächst nur auf das Verbreitungsrecht bezog, hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit gewisser Vervielfältigungshandlungen, wie sie die Abbildung in der Werbung darstellt, für zulässig erachtet. Er hat entschieden, dass derjenige, der urheberrechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hinausgehenden, sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltenden Nutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen wird, ohne dass es der Konstruktion einer – möglicherweise über mehrere Absatzstufen hinweg konkludent erteilten – zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedürfte. Die Werbung, um die es im Fall des Bundesgerichtshofs ging, hatte gleichsam eine Hilfsfunktion für die Vermarktung des vom Rechtsinhaber in den Verkehr gebrachten Produkts. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht (vgl. auch Moritz a.a.O.). Hier ist nicht über die Zulässigkeit einer Förderung des Absatzes des konkreten Vervielfältigungsstücks, in dem sich das Werk verkörpert, zu entscheiden, sondern über die Zulässigkeit einer Veräußerung des Werks unabhängig von der Verkörperung, unter der es erstmals in den Verkehrs gebracht worden war.

    Auch eine analoge Anwendung des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG, wie sie von manchen für die unkörperliche Erstverbreitung eines Computerprogramms vertreten wird (z. B. H. in seinem Gutachten vom 12. April 2007; ders., CR 2006, 573; Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 69c Rn. 31 m. w. Nachw.), scheidet aus. Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für eine Analogie, weil die Erstverbreitung nicht unkörperlich erfolgte, sondern ein konkretes Werkstück, nämlich der Computer mit der vorinstallierten Software, veräußert wurde. Es liegt damit – wie ausgeführt – genau der vom Wortlaut des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erfasste Fall vor. Eine Analogie ist auch nicht mit der Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt, die Art der Verkörperung sei derart, dass sie die Verkehrsfähigkeit der Software erheblich erschwere, und deshalb sei der vorliegende den Fällen der Online-Übertragung von Software gleichzustellen. Unabhängig von der nicht leicht zu beantwortenden Frage einer Regelungslücke scheitert eine Analogie nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls daran, dass dies nicht dem Zweck der Vorschrift entspricht. Letzterer besteht – wie ausgeführt – nicht darin, eine Verkehrsfähigkeit des urheberrechtlich geschützten Werks losgelöst von seiner Verkörperung, sondern nur bezogen auf diese zu ermöglichen. Der Senat schließt sich der bislang in der obergerichtlichen – soweit ersichtlich allein – vertretenen Rechtsprechung an, die eine Erschöpfung an unkörperlich erstverbreiteten Computerprogrammen verneint (OLG München, OLGR München 2008, 722 = ZUM 2009, 70 = MMR 2008, 601, wiedergegeben in Anlage ASt 9; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 11 W 15/09, zugänglich über juris). Die Entscheidung, ob Erschöpfung – abweichend von den herkömmlichen urheberrechtlichen Grundsätzen – bereits als Folge einer unkörperlichen Erstverbreitung eines Computerprogramms eintreten kann, muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben.

    Erschöpfung ist schließlich auch nicht eingetreten bezogen auf die von den Ersterwerbern an die Antragsgegnerin weitergegebene Sicherungskopie. Letztere wurde mit – vielleicht durch § 69d Abs. 2 UrhG veranlasster – Zustimmung der Antragstellerin vom Ersterwerber zu Sicherungszwecken hergestellt und ist schon deshalb kein Vervielfältigungsstück, das mit Zustimmung der Antragstellerin durch Veräußerung in den Verkehr gebracht worden wäre (vgl. auch Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 17 UrhG Rn. 16: „Auch rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke darf der Erwerber ohne Zustimmung des Urhebers demnach nicht vertreiben.“).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

    Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000,00 EUR nach der Festsetzung des Landgerichts.


  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 03.07.2008, Az. 6 U 2759/07
    Art. 12, 14 Abs. 1 GG, § 34 Abs. 1,
    69 c Nr. 1 UrhG

    Das OLG München ist der Rechtsansicht, dass gebrauchte Software (Nutzungsrechte an der Software unter Übergabe eines originalen Datenträgers) nicht gehandelt werden darf. Anders als z.B. bei Datenträgern, die Musik oder Bilder enthalten, ist ei­ne urheberrechtsneutrale Nutzung eines Programmdatenträgers praktisch auszuschließen: Eine Musik- oder Film-CD kann jedenfalls im privaten Bereich jedermann an­schauen, ohne Urheberrechte zu verletzen. Bei einem Programmdatenträger sei nicht zu erwarten, dass der Erwerber sich das dort aufgezeichnete Pro­gramm ansehe und er sich an den Künsten des Programmierers erfreuen wolle. Ein derartiger Datenträger werde ausschließlich zu dem Zweck erworben, das auf ihm enthaltene Programm zu nutzen. Hierfür bedürfe der Nutzer aber der Genehmigung des Nutzungsrechtsinha­bers, das heißt der Klägerin. Bei einem Vertrieb von Einzelplatznutzungsrechten werde von einem neuen Kunden (hier: der Beklagten) eine weitere Vervielfältigung vorgenommen (nämlich auf die Festplatte seines Rechners), wozu ihn aber der Erstkäufer (hier: Kunde der Klägerin) nicht ermächtigen könne; denn die Abtretung des Nutzungsrechts sei in den allgernelnen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen, im Übrigen wäre zur Übertragung des Nutzungsrechts gem. § 34 Abs. 1 UrhG die ausdrückliche Genehmigung der Klägerin erforderlich. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage „klar und eindeutig“ sei. Dem OLG München kann nicht vorgeworfen werden, die Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2007, Az. 5 U 140/06 übersehen zu haben (a.A.: Dr. Julia Küng; ? klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ifrOSS); allerdings hat das LG Hamburg (Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06) der vom OLG München vertretenen Rechtsauffassung widersprochen. Im Urteil des OLG Hamburg wurde der Handel mit gebrauchter Software nicht etwa für rechtmäßig erachtet, sondern lediglich festgestellt, dass der Anbieter nicht irreführend geworben habe, da er – unter Zuhilfenahme mehrerer Rechtsgutachten u.a. von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: Gutachten vom 17.02.2006; Gutachten vom 06.02.2006; Urteilsbesprechung/Gutachten vom 12.04.2007 zu LG München I, Urteil vom 19.10.2006, Az. Aktenzeichen 7 O 7061/06) – auf abweichende Rechtsmeinungen zu diesem Thema hingewiesen habe.

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