IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
    § 832 Abs. 1 BGB, § 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 26. November 2012

    OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 106/12
    § 133 BGB, § 157 BGB, § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Vertragsstrafenverpflichtung eines Unternehmens, welcher der Geschäftsführer der juristischen Person beigetreten ist, im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung im Zweifel von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Unternehmens und des Geschäftsführers auszugehen ist. Die Vertragsstrafe könne demnach nicht doppelt gefordert werden, da der beigetretene Geschäftsführer nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht schlechter gestellt werden dürfe als im Falle einer gerichtlichen Verurteilung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. April 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10 – nicht rechtskräftig
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann haftet, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Zitat: „Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladener Videoclips besteht dagegen nicht.“ Im Ergebnis sah das Gericht YouTube selbst in der Pflicht, über inhalts- und schlagwortbezogene Filter weitere Rechtsverstöße, also nach Benachrichtigung durch den Rechteinhaber, zu verhindern, nicht aber, das eigene Gesamtrepertoire zu durchsuchen. Google hatte Rechteinhabern eine Filtersoftware zur Eigensuche angeboten. Dies sei, so die Kammer, nicht ausreichend. Was wir davon halten? Das Geschäftsmodell „YouTube“ ist nicht abgestraft worden. Die Betreiber sind zu vertretbaren Anstrengungen im Einzelfall (!) verurteilt worden. Ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit darf dabei nicht unverhältnismäßig erschwert werden; übermäßige Anstrengungen, insbesondere solche, die das Geschäftsmodell an sich unmöglich machen, müssen also nicht getroffen werden. Eine Allgemeinaussage kann diesem im Internet bereits gehypten Urteil also nicht entnommen werden. Man mag es daher mit Berthold Brecht halten: „Wir stehen selbst enttäuscht und sehn betroffen / Den Vorhang zu und alle Fragen offen.“ Zum weiteren Wortlaut der Pressemitteilung des LG Hamburg vom 20.04.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009, Az. 12 O 594/07
    §§ 19a, 77, 78, 97 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat einen Filesharer auf Unterlassung verurteilt und dessen Einwände, es komme auch ein Besucher in Betracht, für nicht überzeugend erklärt. Passivlegitimiert gemäß § 97 Urhebergesetz sei als sogenannter Störer jeder, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt habe, dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts beitrage und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe. Hierfür genüge es, dass der Antragsgegner den objektiv für Dritte nutzbaren Internet-Zugang vorgehalten und dem Verletzer zur Verfügung gestellt habe (OLG Düsseldorf MMR 2008, S. 256 f.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    AG Bremen, Urteil vom 10.10.2006, Az. 16 C 168/05
    §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 2,
    339 Satz 1, 340 II Satz 1 BGB

    Das AG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Forderung einer Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises im Falle der Abgabe eines nicht ernstlich gemeinten Angebots wirksam ist. Das AG Bremen kam zu dem Schluss, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlägen, obgleich der Kläger selbst mehrere Pkw-Auktionen unterhalten hatte und wohl auch weiterhin unterhielt. Der Beklagte habe zu einer (geplanten) mehrfachen Verwendung oder zu einer unternehmerischen Tätigkeit des Klägers nichts vorgetragen. In der Folge beeinträchtigte auch die fehlende Möglichkeit des Schuldners/Spaßbieters, einen tatsächlich geringeren Schaden als die Vertragsstrafe nachzuweisen, die Wirksamkeit der „Klausel“ nicht. Ferner wies das Amtsgericht darauf hin, dass ein Ebay-Nutzer auch dann für ein bestimmtes Verhalten Dritter (hier: nicht ernst gemeintes „Spaßangebot“) haftet, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handelt.
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  • veröffentlicht am 4. August 2008

    LG München I, Urteil vom 21.09.2006, Az. 17 HK O 12520/06
    §§ 5, 8 UWG

    Das LG München ist der Rechtsauffassung, dass ein Onlinehändler auch dann als Störer wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der jeweilige Verstoß durch ein Verhalten eines Dritten – im vorliegenden Fall eines fremden Suchmaschinenbetreibers für Preisvergleichsmarketing – entsteht. Die gleichermaßen kurze wie folgenschwere Entscheidung des Landgerichts lautete: „Selbst wenn man den Vortrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt, dass bis zum 04.07.2006 die Angabe konkreter Versandkosten bezogen auf das Produkt nicht möglich gewesen sein sollte, entbindet dies die Antragsgegnerin nicht von der Haftung für ihre Werbung. Wenn die Antragsgegnerin weiß, dass solche konkreten Angaben nicht möglich sind, sondern lediglich zu niedrige Versandkosten, dann darf sie auf diese Weise eben nicht inserieren. Eine irreführende Werbung kann nicht durch technische Unmöglichkeit gerechtfertigt werden.“ (mehr …)

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