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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Juli 2012

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.05.2012, Az. 6 W 36/12
    § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Benennung eines Cafés als „Café Merci“ nicht die Rechte der Inhaberin der bekannten Schokoladenmarke „Merci“ veletzt. Eine unlautere Rufausbeutung könne nur dann vorliegen, wenn der angesprochene Verkehr eine gedankliche Verbindung von dem Café zu der Schokolade herstelle. Dies sei jedoch vorliegend nicht nachgewiesen. Die Antragsgegnerin biete auch keine mit dem Zeichen „Cafe Merci“ gekennzeichneten Waren an, sondern nutze das Zeichen „Cafe Merci“ lediglich zur Kennzeichnung ihrer Betriebsstätten, in denen sie in erster Linie eine Dienstleistung, nämlich die Bewirtung von Gästen, erbringe. Die dortige Speiseangebote stünden auch nicht mit den Schokoladenspezialitäten der Marke „Merci“ in Verbindung. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 29. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 23.02.2012, Az. 81 O 119/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Elektronikfachmarkt wettbewerbswidrig handelt, wenn er Kunden einerseits beim Kauf eines Smartphones einen Gutschein in Höhe von 150,00 EUR für den nächsten Einkauf verspricht und andererseits ein Handy ohne Vertrag anbietet, dann aber dem Kunden im Nachhinein erklärt, der Gutschein werde nur bei Abschluss eines Kartenvertrages gewährt. Der Fachmarkt hatte sich gegenüber der Wettbewerbszentrale auf den Standpunkt gestellt, auf Grund der grafischen Darstellung oberhalb des Kartenvertragsangebotes (hier) sei bereits hinreichend präzisiert, dass die Gutscheinkarte nur bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages gewährt werde. Das in der Werbung zwischen der Grafik des Smartphones und der Grafik des Gutscheins dargestellte Pluszeichen stelle sowohl zum Gutschein eine Verbindung dar als auch zu dem weiter unten abgebildeten Mobilfunkvertragsangebot. Die Kölner Kammer sah dies anders.

  • veröffentlicht am 22. Juni 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2010, Az. 13 U 105/07
    – Entscheidung wurde durch BGH,
    Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10 aufgehoben –
    § 97 TKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch gegenüber der Telekom auf unverzügliche Löschung vergebener IP-Adressen hat. Nach Abschluss eines Internet-Zugangsvertrag hatte der Kläger von der Telekom verlangt, dass die – für jede Internetverbindung neu zugewiesenen – dynamischen IP-Adressen jeweils sofort nach Abbruch der Verbindung gelöscht werden sollten. Zu der Zeit wurden die IP-Adressen noch für 80 Tage nach Rechnungsversand gespeichert. Zwischenzeitlich wurde diese Speicherzeit, sowohl für den Kläger als auch allgemein, auf 7 Tage reduziert. Für einen Anspruch auf sofortige Löschung sah das OLG jedoch keinen Raum. Die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Diensteanbieter sei vom Bundesverfassungsgericht nie bezweifelt worden. Darüber hinaus sei die Telekom auf die Daten für die Erstellung einer Abrechnung angewiesen. Bei Löschung direkt nach Verbindungsabbruch sei eine Abrechnung nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich. Auch für die Behebung von Störungen und Fehlern sei die Speicherung der Daten notwendig.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 19.05.2009; Az. 312 O 243/09
    §§ 3; 7; 19 Abs. 1 MarkenG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen bereits mit Beantragung einer einstweiligen Verfügung ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann, ohne dass darin die unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Im vorliegenden Fall hatte eine Großmarktkette gefälschte Sportschuhe der Marke CONVERSE vertrieben. Die Kette wurde u.a. zur Unterlassung, aber auch u.a. dazu veruteilt, der „Antragstellerin Auskunft innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung über die Herkunft und den Vertriebsweg, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schuhe gemäß Ziffer I. zu erteilen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2009, Az. 11 W 41/09
    § 101 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechteinhaber, der eine Verletzung seiner Rechte durch Filesharing in Internettauschbörsen feststellt, keinen Anspruch gegen einen Internetprovider hat, die Daten des Verletzers allein „auf Zuruf“ zu speichern, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Die Antragstellerin pflegte die Praxis, bei Feststellung einer Rechtsverletzung an einem bestimmten Musikalbum einen Ermittlungsbericht an den Provider schicken zu lassen, noch bevor die Internetverbindung, über die die Rechtsverletzung stattfand, beendet war. Ziel dieser Verfahrensweise war, die Löschung der Verbindungsdaten zu verhindern, die der Provider standardmäßig nach Beendigung der Internetverbindung vornahm. Da der Provider ein solches Vorgehen ablehnte, beantragte die Antragstellerin die Verurteilung zur Speicherung „auf Zuruf“.

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 09.07.2009, Az. I ZB 88/07
    §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Eintragung einer Pralinenform als (dreidimensionale) Marke zulässig war oder die beantragte Löschung durchzuführen sei. Streitig war dabei die Form der bekannten „Rocher“-Praline von Ferrero. Das Bundespatentgericht war in der Vorinstanz der Auffassung gewesen, dass die Form der Praline keine Unterscheidungskraft aufweise, da der Verkehr allgemein in der Form der Ware keinen Herkunftshinweis sehe. Auch im konkreten Fall sei dies nicht gegeben. Die Kugelform sei eine häufig bei Pralinen verwendete Form und die raspelige Oberfläche werde vom Verkehr lediglich als Hinweis auf darunterliegende Nuss- oder Mandelstücke, aber nicht als Herkunftshinweis verstanden. Der BGH stimmte dieser Beurteilung zu. Daher kam es auf die Frage an, ob die Marke auf Grund einer Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig war.

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 176/07
    §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telefonunternehmen für Wettbewerbsverstöße, die ein Wiederverkäufer („Reseller“) bei der Akquise von neuen Telefonkunden begeht, verantwortlich ist. Vorliegend befand der Senat zunächst die Vermittlung eines Kunden durch den Reseller an ein Telefonunternehmen, obwohl der Kunde seinen Preselection-Auftrag gegenüber dem Reseller rechtswirksam widerrufen hatte, als wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 10 UWG. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten ihres Resellers müsse sich die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift würden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen solle. (mehr …)

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