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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 1 BvR 3050/10
    Art. 14 Abs. 1; Art. 101 Abs. 1 S. 2
    GG

    Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde – eingereicht durch die Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner, welche insbesondere durch gehäufte Filesharing-Abmahnungen öffentlich bekannt ist – nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers richtete sich gegen eine Entscheidung des OLG Hamm, nach welcher der Rechteinhaber Acess-Provider nicht zur Vorab-Speicherung von IP-Adressen und Verbindungsdaten „auf Zuruf“ verpflichten konnte. Es wurde Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“) und des Rechts auf Gehör (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.„) gerügt. Der Senat rügte u.a., dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen sei, dass diese vom tatsächlichen Rechteinhaber lediglich beauftragt worden sei, Rechtsverletzungen in Tauschbörsen aufzuspüren und im eigenen Namen zu verfolgen, mithin in Prozessstandschaft Schadensersatz- und vorbereitende Ansprüche geltend zum machen. Hieraus ergebe sich aber keine Aktivlegitimation für die Verfassungsbeschwerde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2009, Az. 11 W 41/09
    § 101 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechteinhaber, der eine Verletzung seiner Rechte durch Filesharing in Internettauschbörsen feststellt, keinen Anspruch gegen einen Internetprovider hat, die Daten des Verletzers allein „auf Zuruf“ zu speichern, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Die Antragstellerin pflegte die Praxis, bei Feststellung einer Rechtsverletzung an einem bestimmten Musikalbum einen Ermittlungsbericht an den Provider schicken zu lassen, noch bevor die Internetverbindung, über die die Rechtsverletzung stattfand, beendet war. Ziel dieser Verfahrensweise war, die Löschung der Verbindungsdaten zu verhindern, die der Provider standardmäßig nach Beendigung der Internetverbindung vornahm. Da der Provider ein solches Vorgehen ablehnte, beantragte die Antragstellerin die Verurteilung zur Speicherung „auf Zuruf“.

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