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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 8. März 2011

    LG Münster, Urteil vom 18.01.2011, Az. 06 S 93/10
    §§ 611, 398, 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB

    Das LG Münster hat entschieden, dass die Kündigung eines Mobilfunkvertrags sowie die Forderung von Schadensersatz unzulässig sind, wenn die aufgelaufenen Kosten auf einer unzureichenden Beratung beruhen. Die Ansprüche des Mobilfunkanbieters könnten dann wegen unzulässiger Rechtsausübung entfallen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ein Smartphone mit Internet-Zugang und Navigationsfunktion erworben und für die Datenverbindungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung gewählt. Eine ausreichende Aufklärung über die Gefahren einer verbrauchsabhängigen Abrechnung erfolgte jedoch nicht. Dies sei allerdings  insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die Firma F dem Beklagten gleichzeitig das Mobiltelefon mit der Navigationssoftware „Route 66“ vermietet habe und ihr bekannt gewesen sei, dass dieses Gerät Internet- und WAP-Verbindungen mit erheblichem Datenvolumen herstellen könnte – z.B. um Softwareupdates sowie aktuelles Kartenmaterial für die Navigationssoftware im Umfang von mehr als 150,00 MB herunterzuladen. Auf diese Weise liefen innerhalb von 3 Tagen bereits ca. 1.000,00 EUR Kosten auf. Zum Volltext der Entscheidung:

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