IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2013

    LG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2013, Az. 4 S 67/13
    § 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein gesondertes Bearbeitungsentgelt für einen Verbraucherkreditvertrag enthält, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Das Entgelt für eine Darlehensgewährung liege im Zinssatz, so dass in AGB festgelegte weitere Gebühren dem gesetzlichen Leitbild zuwider liefen. Die Gebühr könne zurückgefordert werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2013

    OLG Hamburg, Az. 3 U 120/12
    § 6a PAngV

    In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale vor dem OLG Hamburg hat das Gericht die beklagte Bank darauf hingewiesen, dass auf das in der Preisangabenverordnung für die Bewerbung von Verbraucherkrediten geforderte sog. 2/3-Beispiel (d.h. zwei Drittel der Kreditnehmer sollen den beworbenen oder einen günstigeren Zinssatz unter normalen Umständen erhalten) nicht verzichtet werden kann. Daraufhin gab die Bank eine Unterlassungserklärung ab. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz sei ein „repräsentatives Beispiel“ nicht entbehrlich, wenn die verlangten Zinssätze von vorneherein in Abhängigkeit von der Laufzeit festgelegt seien und auch in der Werbung  mitgeteilt würden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts widerspreche diese Sichtweise der Gesetzeslage.

  • veröffentlicht am 5. September 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Potsdam, Urteil vom 24.07.2013, Az. 52 O 134/11 – nicht rechtskräftig
    § 6 PAngV

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Verbraucherkrediten durch eine Bank der Sollzins und das sog. 2/3-Beispiel deutlich erkennbar angegeben werden müssen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses reiche gemäß den Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht aus. Das 2/3-Beispiel sei eine Angabe, aus der der Werbende schließen könne, dass mindestens 2/3 der aufgrund der Werbung zustande gekommenen Verträge zu dem angegebenen Zinssatz abgeschlossen würden. Die Angabe der erforderlichen Informationen auf Unterseiten des Internetauftritts, z.B. unter einem Menüpunkt „Kreditdetails“ oder in AGB genüge den Informationspflichten nicht.

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