IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. November 2013

    LG Berlin, Urteil vom 19.11.2013, Az. 15 O 402/12
    § 307 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google insgesamt 25 Nutzungs- und Datenschutzklauseln nicht mehr verwenden darf, da diese gegen geltendes Recht verstoßen. Zur Pressemitteilung 50/13 des Landgerichts vom 21.11.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 15.11.2012, Az. 29 U 1481/12
    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale, „Abofallenbetreibern das Handwerk zu legen“, indem man Banken zu der Kündigung von Konten der Abofallen-Betreiber auffordert, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Der Aufruf (Wortlaut im Volltext unten) sei geeignet, dem von der Antragsgegnerin bekämpften Missstand zu begegnen, da der erwünschte Erfolg durch die Maßnahme gefördert werden könne. Eine Unverhältsnismäßigkeit liege nicht vor und die Antragsgegnerin verfolge auch keine eigenen wirtschaftlichen Interessen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. I ZR 111/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 Abs. 1 u. 2 PAngV; Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und Abs. 5 Richtlinie 2006/123/EG

    Der BGH hat entschieden, dass eine deutschlandweit tätige Autovermietung nicht verpflichtet ist, Verzeichnisse mit den Preisen für ihre wesentlichen Leistungen in ihren jeweiligen Geschäftsräumen anzubringen. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 PAngV komme hier zum Tragen, da auf Grund der Vielzahl von angebotenen Leistungen umfassende Preisverzeichnisse erstellt würden, in denen sich nicht auf die wesentlichen Leistungen beschränkt würde. Eine Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Leistungen sei bei dem angebotenen Leistungsspektrum auch kaum möglich. Die Möglichkeit, das Preisverzeichnis vor Ort an einem Rechner einzusehen, reiche für den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 PAngV auch aus, es müsse nicht in körperlicher Form vorliegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. August 2012

    OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 54/12
    § 307 Abs.1 S.2 BGB

    Das OLG Köln hat auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands  (vzbv) entschieden, dass diverse Klauseln der Lieferbedingungen des deutschen Textilreinigungsverbands wegen mangelnder Transparenz unwirksam sind. Dabei handelt es sich um die Klauseln Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes., Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. und Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.. Die genannten Klauseln seien nicht eindeutig, da der Begriff des Zeitwertes nicht eindeutig definiert sei und unklar sei, was in diesem Zusammenhang mit dem Begriff „unbegrenzt“ gemeint sei. Die Kunden würden durch diese Formulierungen unangemessen benachteiligt. Der vzbv sei auch zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche berechtigt, auch wenn die streitgegenständlichen AGB bereits seit 14 Jahren verwendet werden. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung verhindere eine Verwirkung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. März 2012

    BGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. I ZR 229/10
    § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 4
    UKlaG

    Der BGH hat entschieden, dass die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nicht daran gehindert ist, Wettbewerbsverstöße auch außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. September 2011

    OLG  München, Urteil vom 21.07.2011, Az. 6 U 4039/10
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG  München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das Pay-TV-Unternehmen Sky folgende AGB-Regelung nicht mehr verwenden darf: „Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars“ in Verbindung mit der Regelung „Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf“. Die vorstehenden Formulierungen erfüllten nicht die rechtlichen Anforderung (BGH), wonach der Kunde eine gesonderte Erklärung hinsichtlich der Verwendung seiner Daten abgeben müsse. Vorliegend werde neben der Verwendung von personenbezogenen Daten auch die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung erklärt, ohne welche das Angebot der Beklagten auch nicht gebucht werden könne. Eine freie Entscheidung über die Verwendung seiner Daten könne der Verbraucher somit nicht mehr treffen.

  • veröffentlicht am 15. August 2011

    LG Bonn, Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11 – nicht rechtskräftig
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Bonn hat der Deutschen Post AG untersagt, den E-Postbrief mit den Aussagen zu bewerben, er sei „so sicher und verbindlich wie der Brief“ und er übertrage „die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet“. Zum einen könnten in einigen Fällen rechtsverbindliche Erklärung nicht mit dem E-Post-Brief versandt werden, wenn etwa die sog. Schriftform vorgesehen sei, bei der ein Brief eigenhändig unterschrieben werden müsse. Zwar könne eine qualifizierte elektronische Signatur die eigenhändige Unterschrift ersetzen; die qualifzierte elektronische Signatur sei beim E-Postbrief jedoch nicht möglich. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

  • veröffentlicht am 13. April 2011

    LG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2011; Az. 312 O 142/11 – nicht rechtskräftig
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Hamburg hat nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg der Bauer Vertriebs KG untersagt, Verbrauchern unaufgefordert Benachrichtigungen über eine Warensendung zu versenden, wenn den Verbrauchern bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird. Die Karte des Unternehmens erhielt die Mitteilung „Wir halten eine Warensendung für Sie bereit. Die Sendung wird 7 Tage für Sie aufbewahrt. Bitte rufen Sie uns schnell an. Ihr Anruf ist kostenlos. Tel. XXX„. Hinzukam, dass die Benachrichtigung von ihrer Aufmachung den Karten ähnelte, die von Zustellungsunternehmen verwendet zu werden pflegen.

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2010

    Die Verbraucherzentrale Hamburg weist in einer Pressemitteilung aktuell darauf hin, dass sich die Betreiber des Partnerschaftsvermittlungsportals www.parship.de ihr gegenüber verpflichtet haben, es zu unterlassen, im Falle des Widerrufs einer kostenpflichtigen sog. „Premium-Mitgliedschaft“ Kosten für ein Persönlichkeitsgutachten zu fordern. Der Diensteanbieter hatte zuvor noch entgegnet, es handele sich bei dem Persönlichkeitsgutachten um eine kundenspezifische Leistung, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Demgegenüber vertrat die Verbraucherzentrale die Ansicht, dass der Kunde kein Wahlrecht habe, ob er das Gutachten haben wolle oder nicht. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, das Persönlichkeitsgutachten sei Grundlage für die Arbeit des Partnervermittlers. Eine Aufteilung der einheitlichen Leistung „Partnervermittlung“ im Fall des Widerrufs diene letztlich nur dazu, das Widerrufsrecht des Verbrauchers praktisch zu umgehen. Im Fall des Widerrufs sollte der Verbraucher mithin zwei Drittel des Gesamtpreises von 180,00 EUR zahlen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg soll das Partnervermittlungsunternehmen unter dem 08.12.2010 die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben haben, wonach es dem Unternehmen im Übrigen auch untersagt ist, sich bei bereits widerrufenen Verträgen weiter auf die Klausel zu berufen.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2010

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) berichtet über die Pläne der EU, möglicherweise kollektive Klagemöglichkeiten für Verbraucher einzuführen. Die Forderung nach so genannten „Sammelklagen“ wurde in der Vergangenheit immer wieder laut, vor allem in Bereichen, in denen viele Verbraucher betroffen, für den einzelnen aber eine Klage zu risikoreich erscheint. Mit der Entscheidung der EU-Kommission, weiterhin den Plan zur Optimierung der Klagemöglichkeiten für Verbraucher zu verfolgen, sei nunmehr der Weg für eine öffentliche Konsultation eröffnet. Der vzbv will sich jedoch dafür einsetzen, dass keine „amerikanischen Verhältnisse“ in Form einer Klageindustrie entstehen, von der Verbraucher im Endeffekt nicht profitieren. Wo könnte eine neu entwickelte Kollektivklage sinnvoll eingesetzt werden? Ein Beispiel des vzbv sind Preisirreführungen in Stromverträgen, wo die Rechtswidrigkeit der Klauseln zwar gerichtlich festgestellt wurde, jeder Verbraucher jedoch selbst vor Gericht ziehen müsse, um eine Entschädigung zu erhalten. Mit einer Kollektivklage könnten nicht nur Verbraucher effizienter zu Ihrem Recht kommen, sondern es würde auch kundenfreundlichen Unternehmen helfen, sich gegenüber den „schwarzen Schafen“ abzusetzen.

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