IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Verbraucherzentrale Bundes­verband e.V. (vzbv) hat die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. wegen der Verwendung intransparenter AGB-Klauseln auf Unterlasssung verklagt. Wir dürfen anfügen: „endlich“. Die wenigsten Onlinehändler dürften die finanziellen Mittel haben, um sich gegen die plötzliche Sperrung ihrer Paypal-Guthaben effektiv zu wehren. Im Übrigen können es sich die meisten Händler, soweit sie bei eBay Handel betreiben, wohl auch nicht erlauben, gegen ein Tochterunternehmen eBays grundlegene Gerichtsprozesse zu führen, wollen sie ihre Mitgliedschaft auf der Handelsplattform nicht gefährden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. August 2012

    LG Bonn, Urteil vom 29.05.2012, Az. 11 O 7/12, nicht rechtskräftig
    § 5 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 UWG

    Das LG Bonn hat nach einem Gericht des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv, hier) entschieden, dass die Telekom keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben an Kunden schicken darf, ohne dass ein verbindlicher Auftrag vorliegt. Darin liege eine unzumutbare Belästigung. Im entschiedenen Fall seien potentielle Kunden nach Anruf durch ein Call-Center mit einem Schreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“ kontaktiert worden, auch wenn im vorausgegangen Telefonat gar kein Auftrag erteilt worden sei. Ähnlich entschied bereits das OLG Köln (hier) für unverlangte Auftragsbestätigungen.

  • veröffentlicht am 21. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat Unternehmen wie Apple, Google, Microsoft, Nokia und Samsung wegen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deren App-Stores abgemahnt und in zwei Fällen (Apple, Google) sogar gerichtliche Schritte eingeleitet. Einen Abriss gab es für ein fehlendes Impressum, „kilometerlange“ Fließtext-AGB (im Falle von Apple iTunes 21 DIN A4-Seiten, fast ohne Nummerierung sowie in Schriftgröße 9) oder für den Verbraucher nachteilhafte AGB-Klauseln. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juni 2012

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat nach eigenen Angaben (hier) den Spielehersteller Blizzard abgemahnt, da dessen Neuerscheinung „Diablo III“  sowohl Informations- als auch technische Mängel aufweist. Auf der Spieleverpackung sei kein ausreichend deutlicher Hinweis erfolgt, dass für die Nutzung des Spiels eine dauerhafte Internetverbindung aktiv sein müsse. Diese werde nicht nur einmalig zur Registrierung benötigt, sondern müsse immer aktiv sein, wenn das Spiel aktiviert werde, ebenso wie der Spieler sich jedes Mal in seinen Battlenet-Account einloggen müsse, auch wenn er keine Multiplayer-Funktion nutzen wolle. Darüber hinaus seien die technischen Gegebenheiten alles andere als zumutbar. Viele Spieler könnten sich über einen längeren Zeitraum gar nicht in ihren Spieleraccount einloggen, so dass das Spielen unmöglich sei. Blizzard hat bis Mitte Juli Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

  • veröffentlicht am 6. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach eigener Erklärung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) den Suchmaschinenbetreiber Google wegen der neuen Datenschutzerklärung am 02.03.2012 abgemahnt (hier). Insgesamt 23 Klauseln verstießen nach Auffassung des vzbv gegen geltendes Datenschutzrecht. Viele Klauseln seien nach Auffassung des Verbandes durch Begriffe wie „möglicherweise“, „gegebenenfalls“ oder „unter Umständen“ zu unbestimmt formuliert oder benachteiligten den Verbraucher unangemessen. Google wurde eine Frist bis zum 23.03.2012 gesetzt, die Unterlassungserklärung abzugeben. Allerdings beanstandete der vzbv auch andere Klauseln, etwa zum Gewährleistungsausschluss, der nur gelte, „soweit dies gesetzlich zulässig ist“. Um zu erfahren, wann dieser Ausschluss greife, sei der Verbraucher gehalten, selbst zu ermitteln, was gesetzlich zulässig sei. Da sich Google aller Voraussicht nach nicht unterwerfen wird, wird der vzbv nach fruchtlosem Fristablauf eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erheben, dies möglicherweise aber nicht in Düsseldorf (vgl. hier). Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hatte Bedenken angemeldet und eine Klage in Erwägung gezogen (hier).

  • veröffentlicht am 24. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Lübeck, Urteil vom 17.01.2012, Az. 11 O 69/11 – nicht rechtskräftig
    § 5 UWG

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband weist auf ein Urteil des LG Lübeck hin (hier), nach welchem es einem Marmeladen- / Konfitürenhersteller verboten wird, auf einem Obstgetränk mit der Abbildung von Kirschen und roten Trauben zu werben, wenn diese Zutaten nur 25% des Inhalts ausmachten. Dem Verbraucher werde suggeriert, dass das Getränk zum größten Teil aus diesen Zutaten bestehe, was auch durch einen unzureichenden Sternchenhinweis nicht berichtigt werde. Zudem sei der Hinweis „mit knackigen Fruchtstückchen“ unzulässig, wenn damit nicht Kirschen und/oder rote Trauben gemeint seien, sondern das Getränk stattdessen Birnenstückchen enthalte.

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2011

    LG Landshut, Urteil vom 16.08.2011, Az. 54 O 1465/11 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 305 c BGB

    Das LG Landshut hat entschieden, dass die Betreiberin der Abo-Falle mitfahrzentrale-24.de, die Paid Content GmbH, die entstehenden Abo-Kosten deutlicher angeben muss als bisher. Zuvor war der Kostenhinweis lediglich in der rechten Spalte unter „Kundeninformation“ in einem kleingedruckten Fließtext untergebracht. Diesen unzureichenden Kostenhinweis wertete die Kammer als Irreführung, da Verbraucher es gewohnt seien, im Internet viele Dienstleistungen kostenlos zu erhalten, und untersagte ein solches Gebahren gegenüber Verbrauchern. Das sei irreführend, hat nun das Landgericht Landshut geurteilt. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Die in den AGB klauselweise enthaltene Verpflichtung des Verbrauchers, die jährlichen Kosten in Höhe von 132,00 EUR im Voraus zu entrichten, sei hingegen intransparent, weil für den Verbraucher nicht erkennbar sei, wann dieser die Jahreskosten zu zahlen habe. Schließlich dürfe sich der Vertrag auch nicht nach Ablauf der Mindestlaufzeit um weitere 2 Jahre verlängern, da eine solche automatische Verlängerung von Gesetzes wegen lediglich 1 Jahr betragen dürfe. Geklagt hatte der vzbv (hier).

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2010

    Nach Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat dieser vor dem LG Berlin Klage gegen Facebook eingereicht, weil die Möglichkeit der Einladung von Nicht-Mitgliedern („Freundefinder“), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der praktizierte Datenschutz (etwa der Adressbuch-Import) gegen Verbraucherrecht verstoße. Zum „Freundefinder“ erklärte der vzbv: „Er verleite Facebook-Mitglieder dazu, ihren gesamten Datenbestand wie die E-Mail-Adressen und Namen der Freunde, die keine Mitglieder auf Facebook sind, dorthin zu importieren. Die E-Mail-Adressen werden dazu genutzt, die Freunde auf Facebook einzuladen und sich dort zu registrieren. Dies erfolgt ohne die erforderliche Einwilligung der Eingeladenen“. Zur Pressemitteilung im Volltext.

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