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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2016

    LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass es seitens eines Online-Reisevermittlers wettbewerbswidrig ist, wenn dieser als einzige Zahlungsart ohne zusätzliches Entgelt die Kreditkarte „Visa Entropay“ (eine virtuelle Prepaid-Kreditkarte) anbietet. Gemäß § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist es unwirksam, einen Verbraucher zu verpflichten, für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels ein zusätzliches Entgelt zu entrichten, wenn nicht gleichzeitig für den Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten werde. Die Kreditkarte „Visa Entropay“ sei jedoch in Deutschland kaum verbreitet und sei daher als kostenlose Zahlungsalternative nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Januar 2016

    LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
    § 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hannover hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche vorsieht, dass Kopien des Quelltextes des Programms übertragen werden dürfen, wenn allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar der Lizenz überlassen und der Quelltext überlassen wird. Ebenfalls in dieser Weise entschieden hat das LG Leipzig (hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Hannover hier.

  • veröffentlicht am 12. Januar 2016

    LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 05 O 1531/15
    § 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche in Nr. 3 vorsieht: „Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.“ und in Nr. 6 u.a. vorsieht: „a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.“ Häufig genug wird Open Source Software irrtümlich als gänzlich freies Gemeingut ohne jegliche Reglementierung aufgefasst wie es bei der Do What The Fuck You Want To Public License (sic!, WTFPL hier) der Fall ist. Zum Volltext der Entscheidung des LG Leipzig hier.

  • veröffentlicht am 9. September 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2015, Az. 308 O 215/15
    § 87b Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; § 935 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die ohne Einwilligung des Urhebers erfolgende Vervielfältigung und Verbreitung wesentlicher Inhalte einer Datenbank (hier: regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung aller von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Grundleistungen und Zusatzleistungen) rechtsverletzend ist. Dies gelte ebenso für die Vervielfältigung und Verbreitung eines Fragebogens, der seinerseits die wesentlichen Teile der streitgegenständlichen Datenbank enthalte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. September 2015

    OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 6 W 16/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine unlautere Anschwärzung durch Verbreitung unwahrer Tatsachen vorliegt, wenn ein Taxiunternehmen behauptet, die Nutzung der App eines Konkurrenten schlösse die Nutzung aller anderen Taxidienste aus. Diese Behauptung sei geeignet, das Unternehmen des Konkurrenten zu schädigen und sei nur dann zulässig, wenn der Behauptende die Wahrheit seiner Behauptung hätte darlegen können. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2015

    BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13
    § 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen, die ursprünglich zu einer sog. Volumenlizenz gehörten, rechtmäßig ist. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des ursprünglichen Rechtsinhabers sei mit Erstverkauf / Erteilung der Volumenlizenz eingetreten. Daher sei eine Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers zu einer Nutzung durch den Nacherwerber nicht notwendig. Der spätere Erwerber könne sich allerdings nur dann auf die Erschöpfung berufen, wenn der Ersterwerber die entsprechend veräußerten Kopien des Computerprogramms für sich selbst unbrauchbar gemacht habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.2015, Az. 11 U 18/14
    § 2 UrhG, § 15 UrhG, § 17 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG, § 97a UrhG; § 14 MarkenG, § 24 MarkenG; § 823 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Bedienungsanleitung (hier: für Hebebühnen) dem Urheberrechtsschutz unterfallen kann. Voraussetzung dafür sei eine eigenschöpferische Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts, welche vorliegend gegeben sei. Das unerlaubte Inverkehrbringen der Bedienungsanleitung durch die Beklagte verletze daher das Verbreitungsrecht der Klägerin. Da die Anleitung auch die Marke der Klägerin abbilde, liege zudem ebenfalls eine Verletzung von Markenrechten vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Mai 2015

    LAG Köln, Urteil vom 19.01.2015, Az. 2 Sa 861/13
    § 1004 BGB analog; § 53 UrhG, § 72 UrhG; § 23 KUG

    Das LAG Köln hat entschieden, dass das Kopieren von Fotos, die auf Facebook im öffentlichen Bereich zugänglich waren, für den privaten Gebrauch erlaubt ist. Das Erstellen einer solchen Kopie sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine Verbreitung im Sinne von der nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme durch Dritte sei hingegen nur mit Einwilligung zulässig, darunter falle jedoch nicht das Zeigen von Fotos an einzelne Betrachter. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Hostprovider eines Mikrobloggingdienstes im Rahmen der Störerhaftung zur Unterlassung der Verbreitung rechtsverletzender Äußerungen verpflichtet werden kann. Der Betreiber sei ebenfalls verpflichtet, zukünftige Verletzungen zu verhindern, allerdings nur insoweit, als dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Dem anonymen Nutzer sei seitens des Hostproviders die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Pressemitteilung vom 07.04.2015:

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  • veröffentlicht am 13. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2015, Az. 7 W 24/15
    § 890 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein durch einstweilige Verfügung erwirkter Unterlassungstitel gegen einen angestellten Redakteur einer Tageszeitung, der die Verbreitung bestimmter Äußerungen untersagt, keine Verpflichtung umfasst, gegen Dritte vorzugehen, die den streitgegenständlichen Artikel weiter verbreitet haben. Nach Fertigstellung des Beitrags und Abgabe an den Arbeitgeber habe keine Verfügungsgewalt mehr über die Veröffentlichung des Beitrags bestanden. Eine Übernahme durch dritte Stellen – im Wege unerlaubter Übernahme oder aufgrund einer Abrede mit dem Arbeitgeber – liege außerhalb des Einwirkungsbereichs des Redakteurs. Zum Volltext der Entscheidung:

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