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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. November 2015

    BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14
    § 524 ZPO; § 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhG; Art. 13 Abs. 2 EGV 207/2009

    Der BGH hat entschieden, dass eine Programmkopie eines Computerprogramms vom Erwerber weiter veräußert werden darf, wenn ihm das Nutzungsrecht für die gesamte Zeit der Funktionsfähigkeit des Computerprogramms eingeräumt wurde. Durch diese Rechteeinräumung liege eine Veräußerung vor, die zur Erschöpfung führe. Die Weiterveräußerung der Software könne sowohl durch die Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels erfolgen. Im letzteren Fall müsse der Vorerwerber seine Kopien des Programms zum Zeitpunkt der Veräußerung unbrauchbar machen, da anderenfalls eine Vervielfältigung des Nacherwerbers durch Download nicht zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 13. Juni 2014

    OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2014, Az. 22 U 60/13
    § 307 BGB; §§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UrhG , § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 44a UrhG, § 53 UrhG, § 69a ff. UrhG; Art. 4 EU-RL 91/250/EWG, Art. 5 EU-RL 91/250/EWG, Art. 2 – 5 EU-RL 2001/29/EG, Art. 4 EU-RL 2009/24/EG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich das Verbreitungsrecht gemäß § 17 Abs. 2 UrhG an Audiodateien (Hörbücher) bzw. an Kopien derselben noch nicht dadurch erschöpft hat, wenn ein Kunde digitale Produkte aus dem Internet heruntergeladen und auf einem eigenen Datenträger gespeichert hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Februar 2013

    LG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 16 O 309/11
    § 97 UrhG, § 2 UrhG, § 72 UrhG, § 17 UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Kfz-Schadensgutachten eines Sachverständigen unter bestimmten Umständen nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn das textliche Gutachten nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise, was zu verneinen sei, wenn die Struktur des Textes durch den Zweck vorgegeben sei, die vorgefundenen Schäden und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben. Die Sprache des Gutachtens beschränke sich vorliegend auf die nüchterne Mitteilung von Fakten, die in üblichen Formulierungen dargebracht würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Europäische Gerichtshof hat unter dem 03.07.2012 (hier) entschieden, dass Software, die legal heruntergeladen wurde, legal weiterverbreitet werden darf, wenn die Software dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird, “das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen“. Es ist zu beachten, dass der EuGH seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass durch den Download eine Kopie des jeweiligen Computerprogramms entstanden ist. Damit bleibt es weiterhin verboten, Volumen-Lizenzen in Einzellizenzen aufzuspalten und diese zusammen mit dem Registrierungskey mit einem Hinweis auf die Downloadmöglichkeit (etwa beim Hersteller) zu vertreiben. In diesem Fall ist nämlich nicht mehr das Verbreitungs-, sondern das Vervielfältigungsrecht des Softwareherstellers tangiert, für welches der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht gilt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juli 2012

    EuGH, Urteil vom 03.07.2012, Az. C-128/11
    Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 EU-RL 2009/24

    Der EuGH hat entschieden, dass Software, die im Wege des kostenpflichtigen Downloads erworben wurde, vom Erwerber ohne Einwilligung des Herstellers weiterveräußert werden kann. Notwendig sei allein, dass mit dem erfolgreichen Download eine Kopie der Software in den Verkehr gebracht worden sei, ferner, dass die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen worden sei, „das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Januar 2009

    OEM-Software
    BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 244/1997
    §§ 17 Abs. 2, 32, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG

    Eine neuerliche Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08) gibt Anlass, auf die OEM-Entscheidung des BGH, eine Grundsatzentscheidung zum Softwarevertrieb, hinzuweisen. In dieser Entscheidung hatte Microsoft einem Großhändler (Authorized Replicator) erlaubt, an Zwischenhändler, die mit Microsoft einen Distributionsvertrag hatten, OEM-Versionen bestimmter Microsoft Software zu verkaufen. Es handelt sich hierbei um handelsübliche Version, die im Verkaufspreis deutlich reduziert ist, um eine Koppelung („Bundling“) mit Hardware (in der Regel Computern) zu ermöglichen. Im Falle des BGH hatte der Zwischenhändler, der einen Händlervertrag mit Microsoft unterhielt, die OEM-Software isoliert weiterveräußert. Dies war mit Zustimmung geschehen. In der Folge hatte jedoch der dem Authorized Replicator angegliederte Zwischenhändler die Ware an einen Händler veräußert, welcher keine direkten oder indirekten Vertriebsbindungen zu Microsoft unterhielt. Dieser „freie“ Händler schließlich hatte die OEM-Software, entgegen der Absicht von Microsoft, ohne Hardware an einen Endkunden verkauft. Der BGH hielt dies entgegen der Vorinstanzen urheberrechtlich für unproblematisch. Indem sich der Authorized Replicator bei der Veräußerung der Software an die Microsoft-Vorgaben hielt, war die Software „mit Zustimmung“ des Urhebers (Microsoft) in den Verkehr gelangt. Damit aber habe sich das Urheberrecht Microsofts an den betreffenden Softwarekopien erschöpft (vgl. § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG). Ausschlag gebend ist, und hierauf weist der BGH zutreffend hin, wie die Software erstmalig in den Verkehr gebracht wurde. Bei diesem Rechtsakt muss die Zustimmung des Urhebers zwingend vorhanden sein. Weitere, „selbständig bestehende“ Beschränkungen können sich nur dann ergeben, wenn sich diese Beschränkungen als quasi-dingliche Nutzungsarten erweisen, also „nach der Verkehrsauffassung hinreichend bestimmte und klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch einheitliche und selbständige, konkrete Verwendungsformen des Werkes“ sind. Dies ist bislang auf Grund sehr zurückhaltender Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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