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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZB 70/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass das Namensrecht an einer Bezeichnung (hier: „Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.“) nicht automatisch zu einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit führt. Vorliegend sei der Vereinsname in den Bereichen „Druckereierzeugnisse, betriebswirt-schaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung“ freihaltebedürftig. Die Wortfolge besitze lediglich einen beschreibenden Inhalt. Zwar genüge sie den Anforderungen, die an einen originär unterscheidungskräftigen Vereinsnamen zu stellen seien, dies sei jedoch nicht auf das Markenrecht übertragbar, dessen Schutzvoraussetzungen unabhängig davon zu prüfen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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