IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Februar 2016

    EGMR, Urteil vom 12.01.2016, Az. 48074/10
    Art. 10 MRK

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt einer Richterin „vorsätzliche Verzerrung der Wahrheit mit dem Ziel, einem Unternehmen Teil seines Eigentums zu entziehen“ und „dreistes/unverschämtes Lügen durch die Feststellung, dass der [gegnerische] Anspruch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht worden sei“ vorwerfen darf, solange dies sich lediglich auf die Prozessführung des Gerichts bezieht und ausschließlich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zwischen den Parteien (bestehend aus Kläger, Beklagter und Gericht) geäußert wird. Vgl. auch EGMR, Urteil vom 03.11.2006, Az. 60899/00 (hier zum Vorwurf, der „hasserfüllten Hetzkampagne gegen Homosexuelle“ und Aberkennen der „intellektuellen und moralischen Integrität“). Zum Volltext der Entscheidung des EGMR vom 12.01.2016 einschließlich zweier abweichender Richtervoten (farblich abgesetzt): (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. März 2015

    OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2012, Az. 6 W 251/12
    § 888 ZPO

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Gläubiger eines Anspruchs auf Rechnungslegung einschließlich der Vorlage von Belegen die Beweislast dafür trägt, soweit er gegen den Schuldner Zwangsmittel nach § 888 ZPO festsetzen lassen will, dass die geschuldete Leistung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, sie dem Schuldner also nicht unmöglich ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 79/11
    § 253 BGB, § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ehrverletzende Äußerungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegenüber Strafverfolgungsbehörden in einem Ermittlungsverfahren getätigt werden, nicht zu einem Entschädigungsanspruch des Betroffenen führen. Dies gelte auch, wenn im Zivilprozess um die Auszahlung einer Lebensversicherung dem Ehemann der Vorwurf des Mordes als Begründung der Nichtzahlung gemacht werde, soweit die Äußerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung gedient habe. Vorliegend hätten die Umstände die von der Versicherung getätigte Vermutung nicht als fernliegend erscheinen lassen. In einem solchen Fall fehle es für eine Entschädigungsklage am Rechtsschutzbedürfnis, da redliche Äußerungen im Prozess später  nicht zu rechtlichen Nachteilen führen dürften. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2012

    BGH, Beschluss vom 11.09.2012, Az. VI ZB 61/11
    § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 242 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass auch im Verfahren zur Kostenfestsetzung der Einwand des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen ist. Vorliegend hatte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen einen Verlag wegen Unterlassung einer Behauptung erwirkt. Ihre Schwester hatte in einem eigenen Verfahren zu demselben Sachverhalt dasselbe getan. Die Antragsgegnerin wandte gegen die Kostenfestsetzung im Verfahren der Antragstellerin ein, dass die Geltendmachung der Mehrkosten, die durch die Führung von zwei Verfahren zum selben Sachverhalt entstanden seien, rechtsmissbräuchlich sei. Der Senat entsprach diesem Einwand und reduzierte die festgesetzten Kosten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2012

    BPatG, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 26 W (pat) 47/10
    § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 71 Abs. 4 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass in einem Widerspruchsverfahren dem Widersprechenden aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, wenn dieser seinen Widerspruch nicht begründet. Dies widerspreche der prozessualen Sorgfalt. Von einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versuche. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M.; Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Kosten für eine Schutzschrift als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind, wenn die Schutzschrift Bestandteil des Verfahrens geworden ist und mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des Eilantrages gestellt wurde. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsgegner eine durch ihren Prozessbevollmächtigen verfasste Schutzschrift hinterlegt, in der die Zurückweisung eines möglichen Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt worden sei. Diese Schutzschrift sei zur Akte genommen und damit Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.02.2011, Az. 6 U 239/10
    § 8 Abs. 4 UWG; § 2 Abs. 3 UKlaG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat bestätigt, dass der Verein pro Verbraucherschutz e.V., welchen das Bundesamt für Justiz aus der Liste sog. qualifizierter Einrichtungen gestrichen hatte, bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Verwendung eines falschen Ausweises anlässlich eines Testkaufs (hier: durch einen Minderjährigen in einer Tankstelle) sei grob rechtsmissbräuchlich, weil der Verkäufer bewusst „ausgetrickst“ werde, um einen vermeintlichen Wettbewerbsverstoß herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2010, Az. 14 W 757/10
    §§ 280; 662; 670 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Kosten für einen Privatdetektiv, welche zur Ermittlung eines Wettbewerbsverstoßes (hier: Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) aufgewandt sind, grundsätzlich erstattungsfähig sind. Allerdings, so der Senat, muss sich der Auftrag an die Detektei auf das zur Klärung der Beweisfrage Erforderliche beschränken. Er ist so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlässt. Ferner hat die Partei im Interesse der gebotenen kostenbewussten Prozessführung die Einschaltung der Detektei so zu gestalten, dass überflüssige Kosten vermieden werden. Die Klägerin hatte statt der vom Senat für erforderlich gehaltenen zwei Detektive gleich 5-6 Detektive überwachen lassen. Dementsprechend wurden die zu erstattenden Detektivkosten gekürzt. Weiterhin wurden die übrigen einzelnen Positionen der zu erstattenden Detektivkosten geprüft. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2011

    LG Krefeld, Urteil vom 14.10.2010, Az. 3 O 49/10
    §§ 346 Abs. 1; 357 Abs. 1 S. 1; 398 S. 2 BGB

    Das LG Krefeld hat entschieden, dass eine Widerrufserklärung zur Not noch in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) ausgeübt werden kann. Zitat: „a) Eine Widerrufserklärung liegt vor. Der Beklagten ist die Erklärung gemäß § 164 Abs. 3 BGB über ihren in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 anwesenden Prozessbevollmächtigten zugegangen. Die von § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangte Textform ist durch das schriftliche Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1985, Az. VIII ZR 73/84, NJW 1984; Grüneberg , in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 355 Rz. 7). b) Die Widerrufserklärung ist auch prozessual beachtlich. Eine Zurückweisung als verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Die mit der Widerrufserklärung in Zusammenhang stehenden Tatsachen sind unstreitig, sodass sich die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Beklagte hat durch die Bewilligung einer Schriftsatzfrist Gelegenheit zur Erwiderung und zu weiterem Sachvortrag erhalten.

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 29 W (pat) 524/10
    § 71 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG nur in Betracht kommt, wenn ein Beteiligter gegen seine prozessualen Sorgfaltspflichten verstößt. Dies könne selbst bei Aussichtslosigkeit einer Beschwerde oder Verteidigung gegen eine solche nur bejaht werden, wenn ein Beteiligter mit seinem Verhalten vorrangig verfahrensfremde Ziele wie die Verzögerung einer Entscheidung oder die Behinderung der Gegenseite verfolge (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., §71 Rdnr. 16). Dafür waren im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.

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