IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 17.02.2004, Az. 312 O 645/02
    §§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hamburg hat darauf hingeiwiesen, dass die Einwilligung in die Zusendung von elektronischer Werbung (E-Mails) dann verfällt, wenn sie seit Erteilung über 10 Jahre nicht genutzt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Angerufene 1983 – 1992 an einer Lotterie teilgenommen. Am 29.07.2002 wurde er sodann von einem Vertriebsunternehmen der Lotterie im Rahmen eines Werbegesprächs („cold call“) angerufen. Auf Grund des Zeitablaufs könne auch kein Einverständnis vermutet werden.
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  • veröffentlicht am 14. Februar 2012

    BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZB 98/10
    § 7 MarkenG, § 53 Abs. 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass im Verfahren der Markenlöschung nach § 53 MarkenG wegen Verfalls die tatsächliche Inhaberschaft nicht zu prüfen ist. Die Prüfung sei beschränkt darauf, ob der eingetragene Inhaber der Marke innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch gegen die Löschung erhoben habe oder nicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt sei hingegen nicht verpflichtet, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob das Markenrecht auf einen Dritten übergegangen sei und ob die als Inhaberin eingetragene Kommanditgesellschaft noch existiere. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2011

    BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 41/10
    § 26 Abs. 1 MarkenG, § 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1 und 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Marke noch nicht rechtserhaltend genutzt wird, wenn mit ihr gekennzeichnete Werbegeschenke als Kaufanreiz beim Verkauf anderer Waren zugegeben werden. Anders sehe es, so der Senat, lediglich dann aus, wenn die Werbegeschenke dazu dienten, den Absatz der als Werbegeschenke verwendeten Waren zu fördern. Hintergrund für diese Entscheidung war die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats, wonach die rechtserhaltende Benutzung (Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 MarkenRL, § 26 Abs. 1 MarkenG) voraussetzt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 26. August 2011

    OLG München, Urteil vom 09.06.2011 – 29 U 635/11
    §§ 307
    Abs. 3 S. 1 , 798, 807, 935 Abs. 2 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel „Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet“ wirksam ist und diesbzüglich kein Anspruch auf Unterlassung eines Verbraucherverbandes besteht. Zitat aus der Begründung:
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  • veröffentlicht am 15. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07
    §§ 195, 199, 215, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das OLG München hat der Firma Amazon verboten, über die Plattform amazon.de selbst oder über Onlinehändler Geschenkgutscheine anzubieten, die durch Mitteilung des darauf jeweils angegebenen Codes eingelöst und so zum Erwerb von Waren der Beklagten benutzt werden können, wenn folgende Bedingungen zum Einlösen der Gutscheine aufgestellt werden: „Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig“ und „Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden.“ Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschafften, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, sei eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sogar weithin üblich. Werde der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, aber auf höchstens ein Drittel der vom gesetzlichen Leitbild vorgesehenen Frist herabgesetzt, so sei dies eine unangemessene Benachteiligung; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben werde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen („verfallen“) und damit gänzlich untergehen solle.

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