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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. November 2015

    OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015, Az. 13 U 72/15
    § 940 ZPO; § 12 Abs 2 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Beantragung einer Fristverlängerung zur Berufungsbegründung und die nahezu volle Ausnutzung der verlängerten Frist trotz geringen Begründungsaufwands in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dazu führen kann, dass die Dringlichkeit für den Verfügungsanspruch nicht mehr gegeben ist. Der Verfügungskläger habe dadurch gezeigt, dass es ihm selbst mit der Verfolgung des Anspruchs nicht eilig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2015

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2015, Az. 6 U 52/15
    Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine einstweilige Unterlassungsverfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten dann möglich ist, wenn die Frage des Vorliegens einer Verletzung ohne Schwierigkeiten im Eilverfahren zu beurteilen ist und sich bezüglich des Rechtsbestands des Klagepatents keine Zweifel aufdrängen. Letzeres sei grundsätzlich dann der Fall, wenn das Klagepatent ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden habe. Zur Einhaltung des Dringlichkeitserfordernisses müsse der Verfügungskläger die zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege geleitet und zu Ende geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 2. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 06.01.2015, Az. 15 O 412/14
    § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 87f UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsfrist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in urheberrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zwei Monate beträgt. Zitat: „Auch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestehen keine Zweifel. Selbst nach der Darstellung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin frühestens am 02.08.2014 vom urheberrechtswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt. Der Verfügungsantrag ist seit dem 12.09.2014 anhängig, so dass die nach obergerichtlicher Berliner Rechtsprechung erforderliche 2-Monats-Frist eingehalten worden ist.“ Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 1. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 243/13
    § 14 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenG; EGRL 48/2004

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Verwendung einer fremden Marke als Domainname, wodurch der Eindruck erweckt werde, dass zum Markeninhaber ein Auftragsverhältnis besteht, für die Dringlichkeitsvermutung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachbearbeiter eines Unternehmens, der in der Lage ist, eine mögliche Verletzung zu erkennen, von dem Verstoß Kenntnis hat. Kenntnis eines Organs des Unternehmens oder der Rechtsabteilung sei nicht erforderlich. Jedoch nicht als so genannter „Wissensvertreter“ einzustufen sei vorliegend der Bearbeiter einer Verbraucherbeschwerde, wenn aus Anlagen der Beschwerde zwar mittelbar die Verletzung hervorgehe, dies jedoch für die Bearbeitung der Beschwerde nicht von Belang gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. April 2014

    OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 13 W 100/13
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Dringlichkeit für die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs nicht gegeben ist, wenn der Antrag auf Erlass der Verfügung erst mehrere Wochen nach Abmahnung und einer dort gesetzten kurzen Frist erfolgt. Vorliegend hatte die Antragstellerin unter dem 25. Oktober mit Fristsetzung zum 31.  Oktober abgemahnt, einen Verfügungsantrag jedoch erst am 05. Dezember gestellt. Dies sei bei einer nicht komplexen Materie zu lang. Das Warten auf die Zusage eines Rechtsschutzversicherers rechtfertige das lange Zuwarten ebenfalls nicht, soweit keine wirtschaftliche Notlage vorliege. Zitat:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 58 C 11474/13
    § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; § 12 UWG; § 935 ZPO

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Erhalt von zwei unerwünschten Werbe-E-Mails in einem Abstand von ca. 6 Monaten nicht die erforderliche Dringlichkeit für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen den Absender begründen. Die Gefahr einer nennenswerten Steigerung der Frequenz des Werbeversands habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Daher sei es dem Antragsteller zumutbar, im Hauptsacheverfahren vorzugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Juli 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2013, Az. 11 W 13/13
    § 227 ZPO, § 569 ZPO, § 571 ZPO, § 935 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verzögerung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um mehr als 8 Wochen durch eine Beschwerdebegründung deutlich (mehr als 2 Wochen) nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie Beantragung einer Terminsverlegung gegen eine Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs sprechen. Der Antragsteller zeige dadurch, dass eine ernsthafte und beschleunigte Rechtsverfolgung nicht in seinem Interesse liege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. April 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, Az. 4b O 123/12
    § 935 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen einer Patentverletzung besondere Anforderungen an das Vorliegen des Verfügungsgrundes zu stellen sind. Eine Unterlassungsverfügung komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die gerügte Verletzung als auch der Bestand des verletzten Patents so eindeutig vorliegen, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten sei. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn das Verfügungspatent schon ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden habe. Treffe letzteres nicht zu, müsse geprüft werden, ob eine Sonderkonstellation vorliege, die es auf Grund außergewöhnlicher Umstände für den Antragsteller unzumutbar mache, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Zitat aus der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.01.2013, Az. 6 W 130/12
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass an die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Markenrecht andere Anforderungen zu stellen sind als im Wettbewerbsrecht. Da die Antragsgegnerin bereits seit etwa zehn Jahren unter dem angegriffenen Zeichen auf dem Markt und auch im Internet präsent sei und die Antragstellerin nicht infolge einer Begegnung am Markt darauf gestoßen sei, sondern nach ihrer eigenen Darstellung erst „zufällig über das Internet“, würden die Interessen der Antragstellerin durch die behauptete Kennzeichenverletzung – abweichend von dem sonst in Kennzeichensachen gegebenen Regelfall – auch derzeit nur in sehr geringfügigem Maße beeinträchtigt werden, so der Senat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M.,  Beschluss vom 14.07.2011, Az. 30 C 1549/11
    § 12 BGB

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Löschung oder Neuvergabe einer Domain durch eine einstweilige Verfügung untersagt werden kann, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen der Firma, die die Registrierung von Domains durchführt und deren Kunden streitig ist. Sei noch zu klären, ob eine ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam ist, könne die Domain auf diese Weise „auf Eis gelegt“ werden, bis eine Entscheidung über das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis getroffen wurde. Anderenfalls würde das Recht des Vertragspartners möglicherweise ins Leere laufen, wenn er zwar Recht bekäme, die Domain aber bereits (wirksam) anderweitig vergeben wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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