IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. April 2010

    BGH, Urteil vom 17.05.2005, Az. I ZR 300/02
    § 8 Abs. 4 UWG (§ 13 Abs. 5 UWG a.F.)

    Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsverfolgung von drei Anspruchsgegnern in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn diese sich auf eine gemeinsam geschaltete Werbeanzeige bezieht. Die drei Unterlassungsschuldner hatten einen gemeinsamen Gerichtsstand und wurden durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Trotzdem leitete die Klägerin gegen jedes der gegnerischen Unternehmen ein eigenes Vefahren ein. Der BGH erklärte dieses Vorgehen für rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe durch dieses Vorgehen die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Dass sich eine konkrete Behinderung der Beklagten im Wettbewerb durch die Kostenbelastung bei der Größe des Konzerns, dem die Beklagten angehören, nicht feststellen lasse, schließe eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Gläubiger nicht aus. Ansonsten würden allein die Größe und finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners den Gläubiger von jedem Missbrauchsvorwurf entlasten.
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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 6 U 1880/07
    §§ 3, 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 u. 2 u. 4, 11 UWG; 242 BGB; 937 Abs. 1 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass ein gleichzeitiges Betreiben von einstweiligem Verfügungsverfahren und Haupsacheverfahren in derselben Angelegenheit nicht per se rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein muss. Im entschiedenen Fall wurde zunächst ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Verfügungsbeklagte kündigte einen Widerspruch gegen die Verfügung an, verweigerte die Abgabe einer Abschlusserklärung und stellte den beanstandeten Wettbewerbsverstoß mehrfach in Abrede. In dieser Konstellation befand das OLG, dass es der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, auf den Abschluss des Verfügungsverfahrens zu warten, welches u.U. auch über die Berufungsinstanz hätte gehen können. Darüber hinaus hätten Annexansprüche wie Auskunft oder Schadensersatz ohnehin bereits in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden müssen, da durch das einstweilige Verfügungsverfahren keine Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche ausgelöst wird. Für die erfolgte Erhebung der Hauptsacheklage auch auf Unterlassung vor Abschluss des Verfügungsverfahrens könne hier nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf Grund eines reinen Gebührenerzielungsinteresses durch ein weiteres Verfahren erhoben werden.

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